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Beschluss

10 B 239/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0601.10B239.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. September 2014 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt. Mit der Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben, das Ausstrahlen von Werbung über die näher bezeichnete LED-Wand auf dem Grundstück X.-damm in E. zu unterlassen. Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Die unterbliebene Anhörung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Der Verfahrensmangel ist, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, durch Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Soweit die Antragstellerin meint, eine Heilung sei trotz ihrer im gerichtlichen Verfahren erfolgten Äußerungen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und des Umstandes, dass sich die Antragsgegnerin mit diesen Äußerungen auseinander gesetzt habe, nicht eingetreten, weil der Zweck der Anhörung dadurch nicht habe erreicht werden können, vermag der Senat ihrer Argumentation nicht zu folgen. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Äußerungen der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen hat. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sie ihre der Ordnungsverfügung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen und ihre Rechtsauffassung, einschließlich der Definition verbotener Werbung, nicht überprüfen und nicht erwägen konnte, die Ordnungsverfügung aufzuheben oder zugunsten der Antragstellerin zu modifizieren und so dem Zweck der Anhörung nachträglich zu genügen. Der Verfügungstenor ist nicht etwa deshalb unbestimmt, weil er den Begriff der Werbung verwendet, ohne diesen Begriff im Tenor oder in der Begründung der Ordnungsverfügung näher zu konkretisieren. Was man unter Werbung zu verstehen hat, ist allgemein bekannt. Im Übrigen ist der Begriff der Werbung im Zusammenhang mit dem Begriff der Anlagen der Außenwerbung in § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gesetzlich definiert. Werbung ist danach alles, was der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dient. Wenn die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass es hier einer Unterscheidung zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung bedurft hätte, irrt sie. Die Antragsgegnerin hat die Ausstrahlung jeglicher Werbebotschaften auf dem Grundstück X.-damm mittels der LED-Wand untersagt und wollte dies auch. Es ist nicht so, wie die Antragstellerin dem Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 im Verfahren 10 B 448/14 entnehmen zu können meint, dass die für die LED-Wand nebst Anhänger erteilte Ausführungsgenehmigung die im Rahmen ihrer Variationsbreite ausgeübten Nutzungen jeder repressiven Kontrolle entzieht. Insoweit unterscheidet sich die Ausführungsgenehmigung von der Baugenehmigung, denn sie erlaubt weder die uneingeschränkte Nutzung an einem bestimmten noch an jedem beliebigen Ort. Bewirkt die bestimmungsgemäße Nutzung der LED-Wand an einem konkreten Ort eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung, ist die zuständige Behörde befugt, Maßnahmen zu ergreifen, diese Gefahr abzuwenden. So ist es hier. Die Ordnungsverfügung knüpft an den Betrieb der LED-Wand auf dem Grundstück X.-damm an, für das der Bebauungsplan S.-damm /X-damm – Teilbereich Ost: N. Straße bis B der Antragsgegnerin gilt. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 6 (1) Satz 2 dieses Bebauungsplans, von deren Wirksamkeit mangels offensichtlicher Anhaltspunkte für beachtliche Rechtsmängel auszugehen ist, sind dort nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Die textliche Festsetzung Nr. 6 (3) beschränkt zudem die zulässige Größe von flächenhaften Werbeanlagen auf maximal 2,5 qm. Dabei unterscheiden die Vorschriften nicht zwischen fest installierten und beweglichen Werbeanlagen. Die LED-Wand ist, wenn damit Werbebotschaften ausgestrahlt werden, ungeachtet der für sie erteilten Ausführungsgenehmigung als fliegender Bau, eine Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Ihre Werbefläche ist größer als 2,5 qm und es handelt sich auch nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, sodass sie gegen die textlichen Festsetzungen Nr. 6 (1) Satz 2 und (3) des Bebauungsplans verstößt und wegen dieses Verstoßes gegen die Rechtsordnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Diese textlichen Festsetzungen sind zulässigerweise in den Bebauungsplan übernommene örtliche Gestaltungsvorschriften (§ 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW), die auf die LED-Wand in ihrer Funktion als Werbeanlage anzuwenden sind. Die Behauptung der Antragstellerin, Gestaltungsvorschriften richteten sich nicht an fliegende Bauten, ist in dieser Allgemeinheit unrichtig. Die Abwehr von im weiteren Sinne verunstaltenden Wirkungen von Werbeanlagen jeglicher Art auf ihre unmittelbare Umgebung (§ 12 Abs. 2 BauO NRW) kann selbstverständlich ein materieller Aspekt positiver Gestaltungspflege sein, der die Gestaltungsvorschriften des § 86 BauO NRW dienen. Von der Beachtung materieller Rechtsvorschriften sind fliegende Bauten nicht generell befreit. Dass es im Hinblick auf die textlichen Festsetzungen Nr. 6 (1) Satz 2 und (3) des Bebauungsplans anders sein könnte, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Auf den Nachweis einer durch die LED-Wand hervorgerufenen Verunstaltung im Einzelfall kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da derartige Festsetzungen in einem Bebauungsplan für einen räumlichen Bereich abstrakt getroffen werden. Diese materiell-rechtliche Unzulässigkeit der Ausstrahlung von Werbebotschaften mittels der LED-Wand trägt nach der Begründung der Ordnungsverfügung selbstständig sowohl den Verfügungstenor als auch die zugrunde liegende Ermessensentscheidung, sodass es für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht darauf ankommt, ob, wie die Antragsgegnerin angenommen hat, der untersagte Betrieb der LED-Wand auch gegen § 13 Abs. 2 BauO NRW verstößt. Für die Annahme einer im Sinne dieser Vorschrift konkreten Gefährdung des auf dem X-damm stattfindenden Straßenverkehrs durch die mittels der LED-Wand ausgestrahlten Werbebotschaften gibt es allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte. § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ergänzt und konkretisiert die Bestimmung des § 19 Abs. 2 BauO NRW, die allgemein die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen verbietet. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt. Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Bei der Beurteilung, ob von einer Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, ist auch die Art der Werbeanlage von Bedeutung. Von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich dann, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird. Auch bei Video-Wänden ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens zu beurteilen, ob von der Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 – 10 A 1150/12 –, juris, Rn. 27 ff. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe spricht nach den bei den Akten befindlichen aussagekräftigen Lichtbildern sowie den hierzu erfolgten Feststellungen und Ausführungen der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung wenig dafür, dass durch die Ausstrahlung von Werbebotschaften mittels der LED-Wand auf dem Grundstück X.-damm ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer in der gegebenen Verkehrssituation derart abgelenkt werden könnte, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung geschützter Rechtsgüter zu erwarten ist. Die für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro entspricht den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat auch insoweit keine Bedenken im Beschwerdeverfahren geäußert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).