Urteil
16 A 1730/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0520.16A1730.09.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Mit Ordnungsverfügung vom 17. November 2006 verpflichtete der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme, im Einzelnen bezeichnete, mit PFT (perfluorierte Tenside) belastete Grundstücke in C. -T. zu sanieren. Die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen gliederten sich in drei Arbeitsbereiche (Maßnahmen auf der Nordfläche, Maßnahmen auf der Südfläche sowie Installation und Betrieb einer Wasserbehandlungsanlage), wobei die Details jeweils konkretisierenden Bescheiden vorbehalten waren. Die Verfügung vom 17. November 2006 und eine dazu nachfolgend ergangene Änderungsverfügung vom 12. Mai 2015 sind Gegenstand des Berufungsverfahrens 16 A 1686/09 (VG Arnsberg 14 K 1699/08), in dem der Senat mit Urteil vom heutigen Tag die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestätigt hat. Wegen des wesentlichen Sach- und Streitstands wird insoweit auf den dortigen Tatbestand verwiesen. Durch weitere sofort vollziehbare Verfügung vom 19. Juli 2007 konkretisierte der Beklagte gegenüber dem Kläger seine Anordnungen aus der Verfügung vom 17. November 2006 hinsichtlich der südlichen Teilfläche des zu sanierenden Geländes und gab ihm auf, die dieses Areal betreffenden Bau- und Installationsarbeiten nach Maßgabe einer inzwischen vorliegenden Detailplanung vorzunehmen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 20. Juli 2007 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 zurückwies. Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Da sich die Sanierungsanordnung des Beklagten vom 17. November 2006 aus den Gründen des Urteils in dem Verfahren VG B. 14 K 1699/08 als rechtmäßig erweise, sei der Kläger grundsätzlich verpflichtet, das Gelände in C. -T. zu sanieren. Weitergehende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Verfügung seien nicht gegeben. Namentlich sei es unbedenklich, dass der Beklagte ein zweistufiges Verfahren gewählt habe, indem er bezüglich der Südfläche zunächst nur eine Sanierungsentscheidung dem Grunde nach getroffen und diese erst später konkretisiert habe. Nach Zulassung der Berufung gegen das Urteil trägt der Kläger zu deren Begründung vor: Die Grundlagenentscheidung des Beklagten vom 17. November 2006 sei aus den im Berufungsverfahren 16 A 1686/09 dargelegten Gründen rechtswidrig und deshalb aufzuheben mit der Folge, dass auch die vorliegend angefochtene Verfügung keinen Bestand haben könne. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Juli 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 23. April 2008 aufzuheben. Der Beklagte hält die Grundverfügung vom 17. November 2006 für rechtmäßig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das vorliegende Verfahren und das Verfahren 16 A 1686/09 sind in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 gemeinsam verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 16 A 1686/09 einschließlich der dazu beigezogenen Vorgänge und Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die konkretisierende Sanierungsverfügung des Beklagten vom 19. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung B. vom 23. April 2008 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat dem Kläger gestützt auf § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 BBodSchG zu Recht aufgegeben, die mit PFT belastete Fläche in C. -T. zu sanieren. Die die Grundlagen der Sanierung betreffende Ordnungsverfügung vom 17. November 2006 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 12. Mai 2015 ist rechtmäßig. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils vom heutigen Tag in dem Verfahren 16 A 1686/09 verwiesen. Die dortigen Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens einer schädlichen Bodenveränderung, ihrer (Mit-)Verursachung durch den Kläger und dessen ermessensfehlerfreier Inanspruchnahme zur Sanierung gelten auch hier; dies schließt die Würdigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2015 vernommenen Zeugen und die Gründe der Ablehnung des dort vom Kläger gestellten Beweisantrags ein. Weitergehende Einwände gegen die mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 19. Juli 2007 getroffenen, auf die südliche Teilfläche des Sanierungsareals bezogenen konkretisierenden Anordnungen des Beklagten sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch losgelöst davon ersichtlich. Was das vom Beklagten gewählte zweistufige Vorgehen ‑ Grundlagenbescheid plus nachfolgende Konkretisierung ‑ angeht, hat bereits das Verwaltungsgericht dieses zutreffend für unbedenklich erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (Urteilsabdruck S. 4) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.