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Beschluss

8 A 2451/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0512.8A2451.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2014 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2014 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Verfahrenskosten auf die Beteiligten in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu verteilen. Diese Verteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Rechtsprechung des Senats entspricht (OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris). Allerdings ist der Beklagte der Rechtsauffassung des Senats zu der Frage, ob das Steuergeheimnis nach § 30 AO der Gewährung des begehrten Informationszugangs entgegensteht, im Zulassungsverfahren mit ausführlicher Begründung entgegengetreten. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsprechung der Überprüfung in einem erneuten Berufungsverfahren bedarf. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).