OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 926/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0511.14A926.15A.00
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Die insoweit auf geworfene Frage "Ist in einem Fall, in dem einem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt worden ist und dieser Schutzsuchende sodann einen weiteren Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland stellt, die Ablehnung des Asylantrags gemäß § 26a mit der Feststellung gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG, dass dem Ausländer kein Asylrecht zustehe, wobei zugleich gemäß derselben Vorschrift von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen wird, sowie der auf dieser Entscheidung basierende Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG rechtmäßig?" ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im bejahenden Sinne beantwortet werden kann. Ist einem Asylbewerber in einem dem Dublin-Verfahren unterworfenen Mitgliedstaat der Union internationaler Schutz gewährt worden und stellt er in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag, spricht alles dafür, dass die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III‑VO) nicht anwendbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 ‑ 10 C 7.13 ‑, NVwZ 2014, 1460 Rn. 26; Funke-Kaiser in: GK‑AsylVfG, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 27a Rn. 34. Das kann aber hier dahin stehen, da Bulgarien als das Land des ersten Asylantrags das Aufnahmegesuch nach Art. 25 Dublin III‑VO abgelehnt hat, weil es der Klägerin bereits internationalen Schutz gewährt hat. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Dublin III‑VO ist damit (negativ) beendet. Die Voraussetzung des § 27a AsylVfG, dass "ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist", liegt damit nicht vor, so dass diese Vorschrift nicht anwendbar ist. Anwendbar ist allerdings § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen kann. Dass dies nur für den Fall gelten soll, dass dem Ausländer in dem sicheren Drittstaat kein internationaler Schutz gewährt worden ist, kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entnommen werden. Soweit sich der Kläger auf eine abweichende Auffassung eines Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren beruft, VG Aachen, Beschluss vom 11.3.2015 ‑ 5 L 736/14.A ‑, NRWE Rn. 33 ff., kann dies keine Klärungsbedürftigkeit der Frage begründen, da die Auffassung offensichtlich fehlsam ist. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Konzepts sicherer Drittstaaten anerkannte Flüchtlinge nicht "im Blick" gehabt haben soll, ist für den Inhalt des Art 16a Abs. 2 Satz 1 GG unerheblich. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland keine Schutzbedürftigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93 ‑, BVerfGE 94, 49 (87); Gnatzy in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 13. Aufl., Art. 16a Rn. 13. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat. Der Umstand, dass es Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für das Entfallen der Schutzbedürftigkeit ausreichen lässt, dass der Asylbewerber im sicheren Drittstaat die Gelegenheit hatte, Schutz zu erlangen, ungeachtet dessen, ob diese Gelegenheit genutzt wurde, vgl. v. Arnauld in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 16a Rn. 41; Becker in: Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 16a Abs. 2 Rn. 170, kann daher kein Grund sein, den Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG entgegen Wortlaut und Sinn auf Fälle zu beschränken, in denen der sichere Drittstaat keinen internationalen Schutz gewährt hat. Die Beklagte hat daher zu Recht entschieden, dass der Klägerin, die aus Bulgarien ‑ einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - und damit aus einem sicheren Drittstaat (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) eingereist ist, in Deutschland kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG), und die Abschiebung dorthin angeordnet (§ 34a Satz 1 AsylVfG). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 29 AsylVfG nicht anwendbar, da diese Vorschrift sich auf Verfolgungssicherheit "in einem sonstigen Drittstaat", also nicht in "sicheren Drittstaaten" i.S. von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bezieht. Funke-Kaiser in: GK‑AsylVfG, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 29 Rn. 11 und § 27 Rn. 34. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.