Beschluss
6 A 882/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0508.6A882.15.00
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Leitsätze
Die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers kann grundsätzlich nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt bzw. in einen solchen Antrag umgedeutet werden.
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.507,52 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers kann grundsätzlich nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt bzw. in einen solchen Antrag umgedeutet werden. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.507,52 Euro festgesetzt. Gründe: Die am 14. April 2015 eingelegte Berufung des Klägers gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 16. März 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und gemäß § 125 Abs. 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen. Bei ihr handelt es sich um das falsche Rechtsmittel, weil das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 1 VwGO) angefochten werden kann. Der innerhalb der am 16. April 2015 endenden Rechtsmittelfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingereichte Rechtsmittel-Schriftsatz der Rechtsanwälte L. und S. enthält die ausdrückliche Erklärung, es werde "Berufung" eingelegt, der eine „Berufungsbegründung“ folgen soll. Er kann daher nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden. Der Inhalt der anwaltlichen Prozesserklärung ist unmissverständlich und bietet keinerlei Anhalt für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung (vgl. §§ 133, 157 BGB). Die Berufung umfasst auch nicht zugleich den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände und sind nicht austauschbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bezweckt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbstständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2008 – 6 B 50/08 -, juris. Die von dem anwaltlich vertretenen Kläger gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann auch nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden. Der Zulässigkeit einer Umdeutung sind durch den auch für die Einleitung von Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Anwaltszwang (vgl. § 67 Absatz 4 Sätze 1 und 2 VwGO) enge Grenzen gesetzt. Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2001 - 3 B 83/01 - , vom 25. März 1998 - 4 B 30/98 - , vom 12. März 1998 - 2 B 20/98 - und vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 - , sämtlich juris. Anhaltspunkte für eine Abweichung von diesem Grundsatz sind vorliegend nicht ersichtlich. Fehl geht schließlich auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, indem es die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht nach dem Eingang der Berufungsschrift auf das richtige Rechtsmittel hingewiesen habe. Unabhängig davon, ob dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter ein solcher Hinweis, der eine vorherige Prüfung der Akten erfordert, noch vor Ablauf der Zulassungsfrist möglich gewesen wäre, war er unter den konkreten Umständen nicht angezeigt. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Gerichtliche Hinweise sind daher vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter – wie hier - anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Juli 2001 – 4 B 50/01 –, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung, juris Dies gilt umso mehr, wenn er bereits durch die der streitigen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß über den Umstand, auf den sich die Hinweispflicht erstrecken soll, aufgeklärt ist. Übernimmt der Rechtsanwalt eine Prozessvertretung, so ist die Wahl des richtigen Rechtsmittels und die Wahrung der Rechtsmittelfristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 MVergV.