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Urteil

13 A 941/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0429.13A941.14.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. April 2014 geändert.

Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 12. April 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2012 wird hinsichtlich Ziffer 1 Satz 1 und hinsichtlich Ziffer 2 aufgehoben, soweit diese Ziffer 1 Satz 1 betrifft.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. April 2014 geändert. Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 12. April 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2012 wird hinsichtlich Ziffer 1 Satz 1 und hinsichtlich Ziffer 2 aufgehoben, soweit diese Ziffer 1 Satz 1 betrifft. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beigeladenen an die Klägerin für die Zeit vom 23. Juli 2012, dem Tag der Betriebsaufnahme, bis zum 8. Dezember 2012 zu zahlenden Stationsentgelte. Die Klägerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und betreibt bundesweit 5400 Personenbahnhöfe. Die Beigeladene ist ein in Deutschland zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen und erbrachte seit Juli 2012 Verkehrsleistungen im Schienenpersonenfernverkehr auf der Strecke Hamburg-Köln. Für die Verkehre nutzte sie Personenbahnhöfe der Klägerin. Dabei wurden nach dem Betriebskonzept der Beigeladenen in der Regel Züge bestehend aus sechs Wagen plus Lokomotive mit einer Länge von 178 m eingesetzt. Zu den nachfragestärksten Zeiten wurden einzelne Zugpaare mit doppelter Zuglänge betrieben. Das frühere Stationspreissystem (SPS 2005) der Klägerin sah vor, dass für Züge bis zu einer Länge von 180 m ein Stationspreis multipliziert mit dem Faktor 1 und für Züge ab einer Länge von über 180 m ein Stationspreis multipliziert mit dem Faktor 2 geschuldet war. Mit der Umstellung ihres Stationspreissystems für das Jahr 2011 (SPS 2011) setzte die Klägerin den Schwellenwert, ab dem ein erhöhtes Stationsentgelt zu entrichten war, von 180 m Zuglänge auf 170 m herab; für Züge in der Länge von 0 bis 90 m sollte ein Stationspreis multipliziert mit dem Faktor 1, für Züge von 90,01 bis 170 m mit dem Faktor 1,2 und für Züge ab 170,01 m Länge mit dem Faktor 3 entrichtet werden. Mit Bescheid vom 19. November 2010 stellte die Bundesnetzagentur im Rahmen der Vorabkontrolle der Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (INBP) nach § 14e AEG fest, dass das Berechnungsverfahren im Hinblick auf den Zuglängenfaktor eisenbahnrechtswidrig sei. Von einer formellen Beanstandung wurde im Rahmen der Ermessensentscheidung abgesehen. Die Klägerin wurde verpflichtet, ein Berechnungsverfahren zur zukünftigen Preisbildungsmethodik des Zuglängenfaktors darzulegen, aus dem unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung des genannten Bescheides deutlich werde, auf welchen Methoden und Zahlenmaterialien das System beruhe. Die Bundesnetzagentur wies auf die Möglichkeit hin, Einzelfallgerechtigkeit für einzelne Zugangsberechtigte in einem Verfahren nach § 14f AEG herzustellen. Auf Antrag der Beigeladenen verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin mit Bescheid vom 26. April 2011, für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2011 die Stationspreise gegenüber der Beigeladenen auf der Basis der mit einem Zuglängenfaktor von eins multiplizierten Preise aus dem Jahr 2010 zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 18% neu zu berechnen. Das Verwaltungsverfahren wurde im weiteren Verlauf aufgrund der verzögerten Betriebsaufnahme der Beigeladenen eingestellt. Nach umfangreichen Gesprächen zwischen der Behörde und der Klägerin über die Problematik des Zuglängenfaktors teilte die Bundesnetzagentur der Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2011 mit, dass sie die Preisbildungskomponente „Zuglängenfaktor“ nach wie vor nicht als eisenbahnrechtskonform bewerte, jedoch als Übergangslösung für das Jahr 2012 akzeptiere, da die Klägerin nach wie vor noch ein rechtskonformes System entwickeln müsse. Mit Schreiben vom 24. August 2011 forderte die Klägerin die Beigeladene auf, die Nutzung der Verkehrsstationen für Zughalte im Regelverkehr für das Fahrplanjahr 2011/2012 anzumelden. Auf die Anmeldung der Beigeladenen übersandte die Klägerin am 11. November 2011 ein Angebot über den Abschluss eines Stationsnutzungsvertrages, wonach die Preise aus der Stationspreisliste 2012 für die 178 m langen Züge mit einem Zuglängenfaktor von 3,0 multipliziert werden sollten. Die Beigeladene unterzeichnete den Stationsnutzungsvertrag nicht und beantragte bei der Beklagten die Überprüfung der Stationspreise der Klägerin gemäß § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG. Zur Begründung führte sie aus, dass die Entgelte entsprechend den Vorgaben aus dem Bescheid vom 26. April 2011 berechnet werden müssten. Die Preissetzung der Klägerin hätte bei ihr, der Beigeladenen, für die Züge mit einer Länge unter 180 m zu einer Erhöhung der Stationspreise von 109 % gegenüber dem SPS 2010 geführt. Eine grundlegende Änderung des Betriebskonzepts sei nicht möglich, da sie durch ihre Fahrzeuginvestitionen gebunden sei. Durch – den hier streitgegenständlichen – Bescheid vom 12. April 2012 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin, für den Zeitraum ab der tatsächlichen Betriebsaufnahme bis zum 8. Dezember 2012, die Stationspreise gegenüber der Beigeladenen für Züge mit einer Länge bis 180 m auf der Basis der mit einem Zuglängenfaktor von eins multiplizierten Preise aus dem Jahr 2010 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 3,3% neu zu berechnen und der Beigeladenen bis spätestens 30. April 2012 ein entsprechendes Angebot zur Nutzung ihrer Stationen auf der Basis des Antrags vom 14. September 2011 zu unterbreiten (Ziffer 1 Satz 1). Ferner verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin, die Stationspreise erst ab der tatsächlichen Betriebsaufnahme von der Beigeladenen einzufordern und dies entsprechend bei dem nach Satz 1 unterbreiteten Angebot zu berücksichtigen (Ziffer 1 Satz 2). Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der zu Ziffer 1 des Tenors angeordneten Verpflichtungen wurde in Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur unter anderem aus: Es verstoße gegen die Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, wenn ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen seine Preissetzung ohne sachlichen Grund so ändere, dass ein einzelner Zugangsberechtigter eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung erleide. Der von der Klägerin verwendete Zuglängenfaktor basiere zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf einer sachlichen Herleitung. Die Preissetzung der Klägerin verstoße gegen § 14 Abs. 5 AEG, da sie eine Erhöhung der von der Beigeladenen zu zahlenden Stationspreise um 62,9 % bedeute, die deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund in erheblicher Weise beeinträchtige. Demgegenüber ergebe sich für die DB Fernverkehr AG auf der Strecke Hamburg-Köln nur eine Preissteigerung von ca. 3,3 %. Am 23. April 2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 15. Juni 2012 - 18 L 547/12 - ab. Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesnetzagentur vom 24. August 2012 verpflichtete sich die Klägerin, für die Stationspreisberechnung spätestens ab dem 1. Januar 2015 einen Verkehrsleistungsfaktor einzuführen. § 4 des genannten öffentlich-rechtlichen Vertrages sieht vor, dass der Vertrag gleichzeitig zur Vermeidung von weiteren Maßnahmen diene, die hinsichtlich des Zuglängenfaktors aus dem Bescheid vom 19. November 2010 folgen könnten. Dabei seien sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der als Anlage beigefügte Meilensteinplan eine Orientierung für eine angemessene Umsetzung der mit dem Bescheid vom 19. November 2010 zum Zuglängenfaktor getroffenen Maßnahmen darstelle und die Bundesnetzagentur bis zur Einführung des Verkehrsleistungsfaktors gemäß § 1 Abs. 6 des Vertrags keine weiteren Maßnahmen gegen den Zuglängenfaktor ergreifen werde. Dies gelte nur insoweit, als durch die vorgenannte Regelung nicht in Rechte Dritter eingegriffen werde. Die derzeit gültigen Entgeltgrundsätze und der Zuglängenfaktor gemäß Ziffer 5.1.4 des INBP-BT blieben bis spätestens 31. Dezember 2012 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2013 gilt ein neues Stationspreissystem mit einem Verkehrsleistungsfaktor. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 wies die Bundesnetzagentur den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 12. April 2012 zurück. Am 26. Oktober 2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids vom 12. April 2012 sowie gegen Ziffer 2 erhoben, soweit sie Ziffer 1 Satz 1 betrifft. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Bundesnetzagentur habe in dem Bescheid vom 19. November 2010, dem Schreiben vom 16. September 2011 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 24. August 2012 den Zuglängenfaktor für einen Übergangszeitraum gebilligt. Ihr sei es deshalb verwehrt, den Zuglängenfaktor in einem Einzelfall noch zu beanstanden. Das Verfahren nach § 14f Abs. 2, 3 AEG sei ferner nicht auf den Fall anwendbar, in dem sich der vermeintliche Missbrauch unmittelbar aus den Nutzungsbedingungen bzw. den Entgeltlisten ergebe. Ansonsten entstehe ein nicht auflösbarer Konflikt mit dem Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG. Der Klägerin selbst wäre es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gestattet gewesen, von sich aus eine Preissetzung vorzunehmen, wie sie ihr nunmehr durch den angefochtenen Bescheid vorgegeben werde. Vielmehr sei sie nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i .V. m. § 24 Abs. 4 EIBV verpflichtet, ihre Nutzungsbedingungen auf alle Zugangsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden. Die von der Bundesnetzagentur ermittelte Steigerung der Stationsentgelte bei Vergleich des alten und des Stationsspreissystems 2011 in Höhe von ca. 63 % ergebe sich allein aus dem Betriebskonzept der Beigeladenen sowie der individuellen Auswahl der Strecken und Zughalte. Das Stationspreissystem der Klägerin basiere demgegenüber auf objektiven bahnhofsbezogenen Parametern, bei denen der Streckenbezug keine Rolle spiele. § 14 Abs. 5 Satz 1 AEG schütze nicht den einzelnen Wettbewerber vor einer individuellen Beeinträchtigung durch das regulierte Unternehmen, sondern den Wettbewerb als solchen. Der Gesetzgeber habe nicht die Benachteiligung eines Einzelnen zu Gunsten aller anderen, sondern die Bevorzugung eines Einzelnen zu Lasten aller anderen verhindern wollen. Voraussetzung für ein Eingreifen von § 14 Abs. 5 AEG sei, dass einerseits eine die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten behindernde Preisstellung und andererseits die Betroffenheit gerade des antragstellenden Zugangsberechtigten dargelegt werde. Daran fehle es hier. Zu beachten sei auch, dass der Grundpreis, den die Beigeladene nach dem Preissystem 2011 zahlen müsse, um 35% gesunken sei. Zudem betrage der Anteil der Stationsentgelte an den Gesamtkosten der Beigeladenen lediglich 9%. Die Steigerung der Stationsentgelte hätte keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen gehabt, die die Kostensteigerung durch eine Erhöhung der Preise um 0,80 Euro hätte kompensieren können. Die Preise der konkurrierenden DB Fernverkehr AG lägen um mindestens 30 Euro höher als die der Beigeladenen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 12. April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 hinsichtlich der Verfügung in Ziffer 1 Satz 1 und in Ziffer 2, soweit diese die Verfügung in Ziffer 1 Satz 1 betrifft, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei nicht im Hinblick auf ihr bisheriges Vorgehen bezüglich des SPS 2011 und namentlich des Zuglängenfaktors gehindert gewesen, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Mit Bescheid vom 19. November 2010 habe sie im Rahmen der Vorabkontrolle der Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe nach § 14e AEG festgestellt, dass das Berechnungsverfahren im Hinblick auf den Zuglängenfaktor eisenbahnrechtswidrig sei. Von einer formellen Beanstandung sei jedoch im Wege der Ermessensausübung abgesehen worden, weil ein Widerspruch gegen die beabsichtigte Neuregelung der Schwellenwerte der Zuglängenfaktoren dazu geführt hätte, dass die bisherigen Schwellenwerte weiterhin gültig geblieben wären, bei denen ebenfalls keine sachliche Rechtfertigung erkennbar gewesen sei. Dadurch habe die unternehmerische Entgeltgestaltung so weit wie möglich unangetastet bleiben sollen. Ferner sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit bestehe, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, wenn ein Unternehmen einen Infrastrukturnutzungsvertrag nicht unterzeichne und einen Antrag nach § 14f Abs. 2 AEG stelle. In § 4 Abs. 1 Satz 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 24. August 2012 habe sie hinsichtlich der vorübergehenden Duldung des Zuglängenfaktors ausdrücklich einen Vorbehalt für den Fall vorgesehen, dass in Rechte Dritter eingegriffen werde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14f Abs. 3 AEG lägen vor. Die von der Klägerin vorgenommene Änderung der Schwellenwerte des Zuglängenfaktors verstoße gegen § 14 Abs. 5 AEG, der auf den Schutz einzelner Zugangsberechtigter abziele. Selbst wenn man der unzutreffenden Auffassung der Klägerin folge, könne eine Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegen, wenn der in den Blick zu nehmende Markt nahezu vollständig von einem einzigen Marktteilnehmer beherrscht werde und sich die Beschränkungen des Wettbewerbs nur anhand eines einzigen Falles zeigten. Dieser Fall liege hier vor. Die Verkehrsleistung des Schienenpersonenfernverkehrs sei dadurch geprägt, dass die DB Fernverkehr AG, ein mit der Klägerin verbundenes Unternehmen, ca. 99% der Leistungen in diesem Bereich erbringe. Die Beigeladene wolle in den Markt um Verkehrsleistungen eintreten. Eine Behinderung der Wettbewerbsmöglichkeiten des Newcomers sei in dieser Konstellation offenkundig auch eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs als solchem. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG lägen hier vor. Der Klägerin sei es zu keinem Zeitpunkt gelungen, die sachliche Rechtfertigung für die Veränderung des Zuglängenfaktors nachzuweisen, welche die Beigeladene in besonderem Maße treffe. Der Annahme einer missbräuchlichen Preissetzung stehe nicht der Umstand entgegen, dass der Kostenanteil der Stationsentgelte an den Gesamtkosten relativ gering sei. Eine Steigerung der Kosten um 6% sei in diesem sensiblen Marktumfeld durchaus relevant. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 4. April 2014 abgewiesen. Die Bundesnetzagentur sei weder aus rechtssystematischen Gründen noch wegen widersprüchlichen Verhaltens im Hinblick auf ihr vorheriges Verwaltungshandeln gehindert gewesen, nach § 14f Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 AEG einzuschreiten. Habe die Bundesnetzagentur aus wohl erwogenen Gründen von einer vollständigen Beanstandung der Nutzungsbedingungen bzw. Entgeltlisten abgesehen, hindere dies sie nicht daran, im Einzelfall nach § 14f Abs. 2, 3 AEG einzuschreiten, wenn die Möglichkeit bestehe, Modifikationen bei der Anwendung des Regelwerks zugunsten eines Zugangsberechtigten ohne einen Verstoß gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot vorzunehmen. Die Klägerin habe gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG verstoßen. Dabei komme es nicht darauf an, wie sich die beanstandete Preisgestaltung auf die Marktchancen der Beigeladenen oder auf den Gesamtmarkt auswirke. Da die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, eine nachvollziehbare sachliche Begründung für die Einführung des Preissprungs bei einer Zuglänge von 170 m und für die Höhe des Multiplikationsfaktors zu geben, liege eine versteckte Diskriminierung vor, die eine missbräuchliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AEG sei. Die von der Bundesnetzagentur angeordnete konkrete Vertragsgestaltung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Preissteigerungen, die die DB Fernverkehr träfen, müsse auch die Beigeladene bezahlen. Andere Zugangsberechtigte, denen gegenüber die durch den Bescheid vorgegebene Behandlung der Beigeladenen eine Ungleichbehandlung darstellen könne, seien nicht ersichtlich. Die getroffene Regelung stelle sich als Kompensation einer zuvor erfolgten Diskriminierung dar und behandele keine anderen Zugangsberechtigten ohne sachlichen Grund ungleich. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die Anordnung in Ziffer 1 lasse sich nicht auf § 14f Abs. 2, 3 AEG stützen, weil die Entgeltgrundsätze als Bestimmung in den Nutzungsbedingungen nicht Gegenstand des Vorgehens im Einzelfall nach diesen Vorschriften sein könnten. Der Zuglängenfaktor sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1, § 24 Abs. 4 EIBV gegenüber allen Zugangsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden. Nicht die Anwendung, sondern die Verpflichtung zur Nichtanwendung der Nutzungsbedingungen im vorliegenden Einzelfall verletze das Diskriminierungsverbot. Stelle sich heraus, dass Bestimmungen der Nutzungsbedingungen eisenbahnrechtswidrig seien, müsse die Bundesnetzagentur hiergegen nach § 14f Abs. 1 AEG vorgehen und dürfe keine Einzelfallkorrektur vornehmen. Folge man dem Verwaltungsgericht, verlören die Nutzungsbedingungen die von der Rechtsprechung für sie als wesensgemäß angesehenen Informations-, Vereinheitlichungs- und Rechtsgewährleistungsfunktionen. Liege keine Diskriminierung vor, sei auch keine missbräuchliche Beeinträchtigung der Beigeladenen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG gegeben. Die Untersagung der Anwendung des Zuglängenfaktors im Einzelfall führe zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung anderer Zugangsberechtigter, hier insbesondere der DB Fernverkehr AG, die ebenfalls im Jahr 2012 eine Reihe von Zughalten mit einer Länge zwischen 170 m und 180 m durchgeführt habe. Für die Feststellung einer Ungleichbehandlung dürfe nicht auf eine bestimmte Relation und nicht auf die dort speziell von der Beigeladenen angefahrenen Stationen abgestellt werden. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich ferner gegenüber solchen Zugangsberechtigten, die keine Halte mit Zügen zwischen 170 m und 180 m angemeldet hätten, aber aufgrund der allgemein gültigen Nutzungsbedingungen davon hätten ausgehen müssen, dass diese Halte mit dem dort vorgesehenen Zuglängenfaktor bepreist würden. Die Nutzungsbedingungen sollten Zugangsberechtigten als Wettbewerber die Prüfung ermöglichen, ob sich die Verfolgung eines Zugangsbegehrens überhaupt ökonomisch lohne. Sie müssten sich darauf verlassen können, dass die Bedingungen für eine Betätigung im Markt verlässlich und für alle Nutzer – im Sinne eines level playing field – gleich seien. Abgesehen davon liege ein Verstoß gegen den eisenbahnrechtlichen Preisbemessungsmaßstab des § 14 Abs. 5 AEG nicht vor. Insbesondere scheide eine Verletzung des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG aus, da keine Diskriminierung gegeben sei. Weiter müsse sich der Missbrauch auf dem Markt für Schienenverkehrsleistungen auswirken, woran es hier fehle. Im Übrigen sei § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG nicht einschlägig, weil die Beigeladene – unstreitig – nicht bevorzugt, sondern nur aus Sicht der Beklagten benachteiligt werde. Schließlich habe die Beklagte das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. April 2014 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Bedenken der Klägerin gegen eine Einzelfallkorrektur von Nutzungsbedingungen gemäß § 14f Abs. 2, 3 AEG griffen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht durch, da hier eine Ungleichbehandlung der übrigen Zugangsberechtigten ausgeschlossen werden könne und die Vereinheitlichungs- und Rechtsgewährleistungsfunktion der Nutzungsbedingungen dementsprechend nicht beeinträchtigt sei. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 B 47.14 -). Mit dem Bescheid sei eine materielle Gleichbehandlung der Beigeladenen und der DB Fernverkehr AG, der einzigen Konkurrentin der Beigeladenen im Fernverkehr auf der betroffenen Relation hergestellt worden. Folge man der Auffassung der Klägerin, wäre eine von der Rechtsprechung anerkannte – hier vorliegende – versteckte Diskriminierung denklogisch unmöglich, da eine solche gerade erst aus der unterschiedlichen Anwendung einer Regelung resultiere, die formal gesehen die Zugangsberechtigten gleich behandele. Die Klägerin hätte auch nicht, um sich eisenbahnrechtskonform zu verhalten, der Beigeladenen von sich aus Stationspreise anbieten müssen, die von ihren SPS 2011 abwichen, sondern hätte – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe – zu einem früheren Zeitpunkt ein sachlich begründbares Preissystem einführen können. Die Klägerin habe auch die Wettbewerbsmöglichkeiten im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 1 AEG missbräuchlich beeinträchtigt, da der Tatbestand des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG erfüllt sei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie macht geltend, für die privaten Wettbewerber sei es verheerend, wenn die Bundesnetzagentur bei materiell bzw. versteckt diskriminierenden Regelungen keine kurzfristige Einzelfallkorrektur vornehmen, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft die Nutzungsbedingungen korrigieren könnte. Auch das Ziel eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf der Schiene (§ 1 Abs. 1 AEG) erfordere, dass sich der Zugangsberechtigte effektiv gegen eine konkrete Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung wehren könne. Eine Korrektur der Nutzungsbedingungen mit Wirkung gegenüber allen Zugangsberechtigten werde aber typischerweise in der aktuellen Fahrplanperiode nicht mehr erfolgen. Die Vereinheitlichungsfunktion der Nutzungsbedingungen würde damit über deren Eisenbahnrechtskonformität gestellt. Jedenfalls im vorliegenden Fall sei eine Einzelfallregelung zulässig gewesen, weil neben der Beigeladenen nur die DB Fernverkehr betroffen sei. Das Vorhandensein anderer potentieller Wettbewerber auf der Strecke Hamburg-Köln habe die Klägerin nicht substantiieren können. § 14 Abs. 5 Satz 1 AEG sei dahingehend auszulegen, dass jede nicht sachlich zu rechtfertigende Ungleichbehandlung eine missbräuchliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte im streitgegenständlichen Verfahren sowie im parallelen Eilverfahren (VG Köln 18 L 547/12) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 12. April 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2012 ist, soweit er Streitgegenstand ist (hinsichtlich Ziffer 1 Satz 1 und hinsichtlich Ziffer 2, soweit diese Ziffer 1 Satz 1 betrifft), rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Als Rechtsgrundlage der Anordnung in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids, die Stationspreise gegenüber der Beigeladenen für Züge mit einer Länge bis 180 m auf der Basis der mit einem Zuglängenfaktor von eins multiplizierten Preise aus dem Jahr 2010 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 3,3% neu zu berechnen und der Beigeladenen ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, kommt nur § 14f Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AEG in Betracht. Nach § 14f Abs. 2 Satz 1 AEG können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen überprüft werden, wenn eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG nicht zustande kommt. Beeinträchtigt im Fall des Absatzes 2 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, verpflichtet die Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung einer Entscheidung der Klägerin nach Absatz 2 der Vorschrift sind erfüllt, nicht hingegen die für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 der Bestimmung. I. Die Bundesnetzagentur durfte die Entscheidung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot für die Nutzung ihrer Stationen zu unterbreiten, wobei die Preise nach der Stationspreisliste 2012 für die 178 m langen Züge mit einem Zuglängenfaktor von 3,0 multipliziert werden sollten, nach § 14f Abs. 2 AEG überprüfen, weil eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG nicht zustande gekommen ist. Durch die Inanspruchnahme der Infrastruktur ist zwar ein konkludenter Vertrag über die Nutzung geschlossen worden. Er genügt aber nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 6 AEG, da jedenfalls eine Einigung über die zu zahlenden Entgelte fehlt. Vgl. zu diesen Fragen im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 13 A 1381/13 -, juris. II. Die Bundesnetzagentur durfte die Klägerin aber nicht nach § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG zur Abgabe eines neuen Angebots an die Beigeladene unter Anwendung eines Zuglängenfaktors von 1 und der Preise aus dem Jahr 2010 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 3,3% verpflichten. Es kann offen bleiben, ob das klägerische Stationspreissystem materiell das Recht der Beigeladenen auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt, indem es gegen § 14 Abs. 5 AEG verstößt. Die Bundesnetzagentur durfte die Klägerin schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht nach § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG zur Änderung des Angebots verpflichten, weil dieses den wirksamen Nutzungsbedingungen der Klägerin entsprach (1.) und in einem solchen Fall nur ein Einschreiten nach § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG in Betracht kommt (2.). Der Bundesnetzagentur war es auch verwehrt, ausnahmsweise im Einzelfall die Aussetzung der Anwendung einer Nutzungsbedingung anordnen (3.). 1. Das Vertragsangebot der Klägerin entspricht ihren wirksamen Nutzungsbedingungen. Nach Ziffer 5.1.4 Abs. 1 Satz 1 INBP-BT (in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) ergibt sich das vom Zugangsberechtigten zu entrichtende Stationsentgelt aus der Multiplikation des in der Stationspreisliste veröffentlichten Stationspreises für die jeweilige Station x Anzahl der Halte x Zuglängenfaktor für die tatsächlich gefahrene Zuglänge über Puffer. Der Zuglängenfaktor beträgt nach Ziffer 5.1.4 Abs. 2 INBP-BT für Züge bis 90,00 m Länge 1,0, für Züge ab 90,01 m bis 170,00 m Länge 1,2 und für Züge ab 170,01 m Länge 3,0. Die Klägerin ist gemäß § 4 Abs. 6 EIBV, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EIBV für Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen entsprechend gilt, an die Nutzungsbedingungen gebunden. Danach sind die Nutzungsbedingungen gegenüber jedem Antragsteller in gleicher Weise anzuwenden (Satz 1) und für die Beteiligten verbindlich (Satz 2). Lediglich für die Liste der Entgelte, die hier nicht in Rede steht, gilt dies nicht, weil sie nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen ist. Diese Bindung gilt unabhängig von einer vertraglichen Einbeziehung der Nutzungsbedingungen und auch schon im Sinne einer Vorwirkung vor Vertragsabschluss mit einem Zugangsberechtigten. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 13 A 1381/13 -, DVBl. 2014, 1144 = juris, Rn. 62 ff.; ebenso BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 B 47.14 -, N&R 2015, 55 = juris, Rn. 14 ff. Ferner bestimmt § 24 Abs. 4 EIBV, dass die Entgelte gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise zu berechnen sind. Hiervon ausgehend musste die Klägerin ihr Angebot auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen, d.h. unter Multiplikation mit dem Zuglängenfaktor 3,0 für Züge ab 170,01 m Länge, erstellen. Ob Ziffer 5.1.4 INBP-BT eisenbahnrechtskonform ist, ist hier nicht zu klären. Die Bundesnetzagentur hat der Klausel nicht im Rahmen der Vorabprüfung nach § 14e Abs. 1 AEG widersprochen, was deren Nichtinkrafttreten zur Folge gehabt hätte, und sie auch nicht nach § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG für ungültig erklärt. Die dafür maßgeblichen Gründe – die Bundesnetzagentur hatte im Ermessenswege davon abgesehen, den aus ihrer Sicht eisenbahnrechtswidrigen Bestimmungen der Entgeltberechnung zu widersprechen –, sind hier unerheblich. 2. Weil das Vertragsangebot der Klägerin ihren wirksamen Nutzungsbedingungen entsprach, durfte die Bundesnetzagentur die Klägerin nicht gemäß § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG zur Änderung des Angebots unter Anwendung abweichender Entgeltgrundsätze verpflichten. Kommt die Bundesnetzagentur aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Infrastrukturbetreibers zum Ergebnis, eine Klausel sei eisenbahnrechtswidrig, ist sie verfahrensmäßig auf ein Vorgehen nach § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG beschränkt: Die Regulierungsbehörde kann das Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft zur Änderung von Nutzungsbedingungen oder Entgeltregelungen verpflichten oder diese für ungültig erklären. Die Ermächtigungsgrundlage des § 14f Abs. 3 AEG betrifft hingegen Einzelfallmaßnahmen. Erfasst werden Fälle, in denen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Einzelfall gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften verstößt, etwa indem es Nutzungsbedingungen nicht oder fehlerhaft anwendet. Die Verfahren nach § 14f Abs. 1 AEG einerseits und nach § 14f Abs. 3 AEG andererseits stehen der Regulierungsbehörde also nicht alternativ zur Verfügung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 13 A 1381/13 -, a. a. O., Rn. 62; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 B 47.14 -, a. a. O., Rn. 5 ff. Zwar mag der Wortlaut des § 14f Abs. 2 Satz 4 Nr. 1, Abs. 3 AEG ein abweichendes Verständnis zulassen. Dieses lässt sich aber mit den Rechtswirkungen und Funktionen von Nutzungsbedingungen nicht vereinbaren. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten im Einzelfall nach § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG nicht gegeben. Die Bundesnetzagentur wendet sich gegen die Anwendung des neuen Multiplikationsfaktors von 3, der ab einer Zuglänge von 170,01 m eingreift, während zuvor bis zu einer Zuglänge von 180 m der Faktor 1 galt. Schon den Zuglängenfaktor an sich, aber auch die Änderung der Zuglängenkategorien und Multiplikationsfaktoren hält sie für eisenbahnrechtswidrig. Damit wendet sie sich gegen die Nutzungsbedingungen selbst, in denen diese Vorgaben enthalten sind, die von der Klägerin im vorliegenden Einzelfall (korrekt) angewendet wurden. Hierfür ist die Bundesnetzagentur aber auf das Verfahren nach § 14f Abs. 1 Satz 2 AEG zu verweisen. 3. Die Bundesnetzagentur durfte auch nicht ausnahmsweise eine von den Nutzungsbedingungen abweichende Entgeltvereinbarung fordern. Die Regulierungsbehörde darf entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen keine abweichende Einzelfallentscheidung – und damit die Aussetzung oder Modifikation der Anwendung einer Nutzungsbedingung ausschließlich im bilateralen Verhältnis zu einem Zugangsberechtigten – nach § 14f Abs. 3 AEG mit der Begründung anordnen, dass hieraus keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den übrigen Zugangsberechtigten resultieren könne. Offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 B 47.14 -, a. a. O., Rn.13. Ebenso lässt sich die getroffene Entscheidung nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, sie diene der Kompensation einer zuvor erfolgten Diskriminierung. a. Eine Einzelfallkorrektur ohne Änderung der Klausel selbst ist mit ihrer allgemeinen Geltung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV nicht vereinbar. Sie widerspricht auch den regulierungsrechtlichen Funktionen von Nutzungsbedingungen im Sinne von §§ 4, 10 Abs. 1 EIBV, die ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zukommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 - BVerwGE 140, 359 = juris, Rn. 25, und vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 – NVwZ 2012, 1541 = juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 B 47.14 -, a. a. O., Rn. 5 ff. Die Nutzungsbedingungen sichern den Zugangsberechtigten Transparenz, Planbarkeit und Kalkulationssicherheit und erfüllen so eine Informationsfunktion. Weiterhin kommt ihnen eine Vereinheitlichungsfunktion zu, indem sie bestimmte Regelungen zur Zugangsgewährung der individuellen Vereinbarung mit dem Infrastrukturunternehmen entziehen und ihnen so einheitliche Geltung gegenüber sämtlichen Zugangsberechtigten zumessen. Schließlich haben die Nutzungsbedingungen eine Rechtsgewährleistungsfunktion. Die Regulierungsbehörde stellt durch ihre Überprüfung die Vereinbarkeit mit dem eisenbahnrechtlichen Zugangsregime des Gesetzes bzw. der Verordnung sicher. Diese Funktionen stehen individualvertraglichen Vereinbarungen, die von Nutzungsbedingungen abweichen, ebenso entgegen wie der Anordnung der Bundesnetzagentur, eine bestimmte Nutzungsbedingung finde gegenüber einem Zugangsberechtigten keine Anwendung. Hiervon ausgehend kann und muss die Klägerin nicht die Vereinbarung eines Entgelts anbieten, das nicht auf der Grundlage der allen Zugangsberechtigten gegenüber angewandten, in den Nutzungsbedingungen verankerten Entgeltgrundsätze berechnet wird. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Nutzungsbedingungen selbst, etwa durch eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Öffnungsklausel in einer einzelnen Bestimmung, ein solches Vorgehen ermöglichen. Daran fehlt es hier. Auch das Unionsrecht streitet für die strikte Bindung an die in den Nutzungsbedingungen festgelegten Preisbildungskomponenten. Nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG tragen die Betreiber der Infrastruktur dafür Sorge, dass die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen. Art. 29 Abs. 1 Uabs. 4 der bereits geltenden und bis zum 16. Juni 2015 umzusetzenden Richtlinie 2012/34/EU bestimmt: Der Infrastrukturbetreiber nimmt die Berechnung und Erhebung des Wegeentgeltes gemäß den geltenden Rahmenbedingungen und Vorschriften für die Entgelterhebung vor. Eine Ausnahme von der allgemeinen Geltung – und damit eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 2 EIBV aus teleologischen Gründen – lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht im Einzelfall mit der Begründung rechtfertigen, diese führe ausnahmsweise nicht zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu den übrigen Zugangsberechtigten. Zwar stehen die Informations-, Vereinheitlichungs- und Rechtsgewährleistungsfunktion von Nutzungsbedingungen im engen Zusammenhang mit dem Gebot des diskriminierungsfreien Zugangs nach § 14 Abs. 1 AEG. Sie sollen die Gleichbehandlung aller Zugangsberechtigten gewährleisten. Die Bedeutung von Nutzungsbedingungen erschöpft sich aber nicht darin, die Gleichbehandlung bei der Abgabe von Vertragsangeboten und damit bei der tatsächlichen Zugangsgewährung zu gewährleisten. Ausreichend ist nicht, dass in einer konkreten Wettbewerbssituation bei der Entgeltvereinbarung keine Ungleichbehandlung stattfinde. Vielmehr gehen, wie sich am Beispiel der Informationsfunktion verdeutlichen lässt, Wirkung und Bedeutung von Nutzungsbedingungen aufgrund ihrer Vorwirkung weit darüber hinaus. Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen verfolgen den Zweck, im Rahmen des durch § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG definierten allgemeinen wettbewerblichen Regulierungsziels die Transparenz für die Leistungen von Serviceeinrichtungen zu erhöhen. Sie sollen den Zugangsberechtigten ein vollständiges, verlässliches Bild über die Bedingungen des Zugangs vermitteln und ihnen so eine sinnvolle Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit einer Nutzung ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 -, a. a. O., Rn. 27, 22. Das setzt voraus, dass die Nutzungsbedingungen einschränkungslos gelten und sie nicht im Nachhinein aufgrund der Betrachtung einer konkret bestehenden Wettbewerbssituation individualvertraglich oder durch behördliche Anwendung ausgesetzt werden können. Die Vorwirkungen von Nutzungsbedingungen können auch gar nicht abschließend erfasst werden. Wer auf der Grundlage einer im Streit stehenden, öffentlich bekannt gemachten Nutzungsbedingung welche wirtschaftlichen Entscheidungen getroffen hat, lässt sich nicht überprüfen. Selbst wenn man hier die Vergleichsgruppe auf den Schienenpersonenfernverkehr auf der Strecke Hamburg-Köln beschränkt und hier im maßgeblichen Zeitraum nur die DB Fernverkehr AG und die Beigeladene marktaktiv waren und nur mit ihnen Entgeltvereinbarungen getroffen wurden bzw. werden sollten, lässt sich nicht ausschließen, dass interessierte Zugangsberechtigte ihre Entscheidung, von einem Markteintritt im Fernverkehr auf dieser Strecke abzusehen, (jedenfalls auch) auf der Grundlage der hier im Streit stehenden Nutzungsbedingung getroffen haben. Dass die Beigeladene als einzige einen Antrag nach § 14f Abs. 2 AEG gestellt hat, reicht nicht aus, um eine Ungleichbehandlung auszuschließen. Ebensowenig besteht eine Verpflichtung der Klägerin, das Vorhandensein potentieller Wettbewerber zu substantiieren. Gerade weil im Schienenpersonenfernverkehr der Einstieg in den Wettbewerb besonders schwierig ist, erfordert das in § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG verankerte Ziel, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf der Schiene zu gewährleisten, hier erst recht eine allgemeine Geltung der Nutzungsbedingungen bzw. ihre Änderung mit Wirkung für alle Zugangsberechtigten bei festgestellter Eisenbahnrechtswidrigkeit. Durch eine solche Vorgehensweise wird den Zugangsberechtigten auch nicht die Möglichkeit genommen, sich effektiv gegen eine materielle Diskriminierung und damit gegen eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung zu wehren. Beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen von Nutzungsbedingungen sind frühzeitig vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EIBV) und der Bundesnetzagentur mitzuteilen (§ 14d Satz 1 Nr. 6 AEG). Zugangsberechtigte können einen Monat lang dazu Stellung nehmen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 EIBV). Die Bundesnetzagentur kann den Nutzungsbedingungen im Vorabprüfungsverfahren nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG widersprechen. Ergeben sich nach Inkrafttreten von Nutzungsbedingungen Zweifel hinsichtlich ihrer Eisenbahnrechtskonformität, ist die Regulierungsbehörde befugt, sie von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls mit Wirkung für die Zukunft das Infrastrukturunternehmen zu ihrer Änderung zu verpflichten oder aber sie für ungültig zu erklären (§ 14f Abs. 1 AEG). Veranlassung zu einer regulierungsbehördlichen Prüfung kann auch ein Antrag eines Zugangsberechtigten nach § 14f Abs. 2 AEG vermitteln. Rechtliche Defizite, die bei der Vorabüberprüfung übersehen wurden oder erst im Zuge der Anwendungspraxis sichtbar werden, bleiben nach § 14f Abs. 1 AEG einer nachträglichen Korrektur zugänglich. Kommt es zu einer Korrektur, entfaltet diese Wirkung gegenüber sämtlichen aktuell oder potentiell betroffenen Zugangsberechtigten. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 B 47.14 -, a. a. O., Rn. 10. Nur diese von § 14f Abs. 1 AEG vorgegebene Verfahrensweise steht im Einklang mit § 4 Abs. 6 EIBV und wahrt das Recht der Zugangsberechtigten auf diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur aus § 14 Abs. 1 AEG, bei dessen Gewährleistung den Nutzungsbedingungen eine zentrale Rolle zukommt. Dass die Beklagte sich hier der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet hat, das Stationspreissystem nicht zu beanstanden, rechtfertigt keine andere Betrachtung. b. Selbst wenn man mit der Beklagten und der Beigeladenen der Auffassung wäre, es müsste im Ausnahmefall eine Einzelfallkorrektur möglich sein, ist ein solcher hier jedenfalls nicht gegeben. Es ist kein Bedürfnis ersichtlich, nach der Hinnahme einer frühzeitig von der Bundesnetzagentur für eisenbahnrechtswidrig gehaltenen Nutzungsbedingung die Anordnung zur abweichenden Entscheidung im Einzelfall zuzulassen. Eine Korrektur der Nutzungsbedingungen mit Wirkung gegenüber allen Zugangsberechtigten hätte auch mit Wirkung für die aktuelle Fahrplanperiode erfolgen können. Der Bundesnetzagentur war die besondere Situation der Beigeladenen schon länger bekannt. Ihr wäre es zudem, auch wenn sie den Zuglängenfaktor an sich bis zu der Entwicklung eines neuen Preisberechnungssystems durch die Klägerin nicht weiter beanstanden wollte, ohne Weiteres möglich gewesen, jedenfalls der beanstandeten Änderung der Zuglängenkategorien und Multiplikationsfaktoren, die sie mit Blick auf das Betriebskonzept der Beigeladenen für rechtsmissbräuchlich hielt, im Verfahren nach § 14e oder § 14f Abs. 1 AEG zu widersprechen und die Fortgeltung der alten Kategorien zu verlangen. c. Hinzu tritt hier, da es um die Entgeltberechnung geht, Folgendes: Wäre es der Bundesnetzagentur möglich, im Verfahren nach § 14f Abs. 3 AEG die Vereinbarung eines Entgelts in einem Einzelfall abweichend von den Nutzungsbedingungen vorzusehen, setzte dies das Gesamtgefüge des Stationspreissystems außer Kraft. Den Entgeltgrundsätzen liegt eine Kalkulation der Klägerin zugrunde, bei der sie nach einem bestimmten Schlüssel unter Berücksichtigung vielfältiger Belange und Interessen ihre Gesamtkosten auf die Nutzer verteilt. Änderungen im Stationspreissystem, sei es auch nur einzelner Komponenten, sind deshalb vielschichtig. Statt der Aussetzung einer Preisbildungskomponente zugunsten eines einzelnen Zugangsberechtigten sind deshalb systemische Korrekturen des Preisbildungsfaktors zu fordern, sollte dieser eisenbahnrechtswidrig sein. B. Hiervon ausgehend ist auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheids, soweit sie die hier angefochtene Ziffer 1 Satz 1 betrifft, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.