Beschluss
14 B 502/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0428.14B502.15A.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.11.2014 ‑ 17 L 2406/14.A ‑ wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6765/14.A VG Düsseldorf (14 A 50/15.A OVG NRW) wird hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17.9.2014 angeordnet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.11.2014 ‑ 17 L 2406/14.A ‑ wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6765/14.A VG Düsseldorf (14 A 50/15.A OVG NRW) wird hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17.9.2014 angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e : Der Senat kommt der Anregung des Antragstellers nach, von Amts wegen den im Tenor genannten Beschluss zu ändern (§ 80 Abs. 7 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑), weil es für ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die angefochtene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht vorliegen. Danach soll dann, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung angeordnet werden, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vgl. zur Auslegung dieses Merkmals OVG NRW, Beschluss vom 3.3.2015 ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris. Das beschließende Gericht hat aus dem Begriff "sobald" gefolgert, dass die Abschiebungsanordnung dann, aber auch erst dann zu erlassen ist, wenn die Rückführung in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich ist. Daher muss die Rücknahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, geklärt sein. OVG NRW, Urteil vom 30.9.1996 ‑ 25 A 790/96.A ‑, NVwZ 1997, 1141 (1143) = NRWE Rn. 56 ff. Mit der Forderung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogenen Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), vorliegen. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 17.9.2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris Rn. 9 f.; Schnell, Die Überstellung in den nach der Dublin-II Verordnung zuständigen Mitgliedstaat, NWVBl. 2013, 218 (226). Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein. Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34a Rn. 20. Daran fehlt es hier. Bulgarien hat die Übernahme nach dem Dublin-System abgelehnt und auf einen Übernahmeantrag im Rahmen des Rückübernahmeabkommens verwiesen. Dass ein solcher gestellt und positiv beschieden worden wäre, ist nicht erkennbar. Angesichts dessen bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wenn es das Tatbestandsmerkmal bejaht, weil aus der erfolgten Ablehnung der Übernahme durch Bulgarien nach dem Dublin-System kein Rückschluss dergestalt gezogen werden könne, Bulgarien habe die Übernahme grundsätzlich abgelehnt, und es seien keine einer Rückführung entgegenstehende Anhaltspunkte ersichtlich (S. 3 des Urteils 17 K 6765/14.A). Die Abschiebung erfordert, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die Übernahmebereitschaft Bulgariens in Form der Zustimmung Bulgariens zu einem Übernahmeersuchen Deutschlands (Art. 7 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens), wobei die Zustimmung auch durch Verschweigen erteilt werden kann (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Rückübernahmeabkommens). Solange diese Zustimmung nicht vorliegt, steht nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Umstand, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Bulgarien die Übernahme verweigern werde, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides und auch heute noch eine Abschiebung mangels Zustimmung Bulgariens zur Übernahme nicht durchgeführt werden kann und somit allenfalls eine mehr oder weniger begründete Hoffnung darauf besteht, dass die Abschiebung in Zukunft durchgeführt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.