Beschluss
16 A 688/14.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0420.16A688.14A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts‑ oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 mit weiteren Nachweisen; zum Revisionsrecht siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 ‑ 1 B 11.05 ‑, NVwZ 2005, 709 = juris, Rn. 3. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "inwieweit eine Gruppenverfolgung von Hindus in Bangladesch stattfindet", erfüllt ausgehend von seinen Darlegungen diese Voraussetzung nicht (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Mit der aufgeworfenen Frage tritt der Kläger der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das eine Gruppenverfolgung verneint hat, vorrangig in tatsächlicher Hinsicht entgegen. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 ‑ 3 A 2389/05.A ‑, vom 19. Dezember 2007 ‑ 3 A 1290/06.A ‑, vom 16. Juni 2009 ‑ 16 A 2274/08.A - und vom 7. Oktober 2014- 16 A 155.14.A -. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger verweist als Beleg für eine landesweite Verfolgung von Hindus in Bangladesch auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeitungsartikel, die Übergriffe für die Zeit von März 2013 bis November 2013 dokumentierten, und auf einen von Amnesty International veröffentlichten Bericht vom 2. Februar 2014. Daraus ergibt sich aber weder eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte noch lässt sich erkennen, dass hinsichtlich der Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure kein Schutz durch staatliche Stellen gewährt würde. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 = juris, Rn. 18 ff., und vom 5. April 2011 - 10 B 11.11 -, juris, Rn. 3. Daran gemessen lässt sich mit Blick darauf, dass 8,5 % der Bevölkerung in dem Land mit 156,6 Millionen Einwohnern nach aktuellen Informationen des Auswärtigen Amtes Hindus sind, vgl. Länderinformationen zu Bangladesch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (Stand: Dezember 2014), aus den vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikeln und dem von Amnesty International veröffentlichten Bericht „Bangladesh: Government must protect the minority Hindu community“ vom 2. Februar 2014 über einzelne Übergriffe gegen Hindus insbesondere durch Anhänger der BNP bzw. Jamaat-e Islami eine die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte nicht erkennen. In einigen Artikeln wird im Übrigen beschrieben, dass Angehörige von Minderheiten (Hindus, Buddhisten und Christen) Protestversammlungen und –demonstrationen wegen der Übergriffe durchgeführt hätten, was ihnen offenbar ohne weiteres möglich war (vgl. Artikel in der Tageszeitung „Daily Ittefaq“ vom 20. November 2013, zwei Artikel in derselben Zeitung vom 10. November 2013, Artikel in der Internetzeitung „Bangladesch Protidin“ vom 27. März 2013). Auch dies spricht gegen eine Gruppenverfolgung von Hindus in Bangladesch. Aus den Zeitungsartikeln geht außerdem nicht hervor, dass staatliche Stellen nicht gewillt oder in der Lage seien, Schutz gegen solche Übergriffe zu gewähren. So wird in verschiedenen Artikeln auch darauf eingegangen, dass die Vorfälle staatlicherseits untersucht, Täter verhaftet, Strafanzeigen erstattet und zum Schutz vor weiteren Übergriffen Ausgangssperren verhängt worden seien (vgl. Artikel in der Tageszeitung „Daily Ittefaq“ vom 4. November 2013 und vom 17. November 2013, Artikel in der Tageszeitung „Prothom-Alo“ vom 2. März 2013). Sonstige Quellen hat der Kläger nicht benannt. Die Nennung einschlägiger Erkenntnisquellen ist schließlich auch nicht ausnahmsweise entbehrlich; denn dem Senat liegen keine sonstigen Informationen vor, die gegen die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts und für die Darstellung des Klägers sprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).