Beschluss
4 E 235/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0414.4E235.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des beklagten Landes, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Februar 2015 ‑ 17 K 5739/13 – zuzulassen und den Beschluss aufzuheben, ist unzulässig. Eine Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem beklagten Land aufgegeben, das gesamte die Klägerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 von Datenlöschungen nach § 19 ZensusG 2011 vorläufig auszunehmen und nicht zu löschen, so dass es gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt separat gespeichert und dem Gericht in elektronischer Form übersandt werden kann. Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine prozessleitende Maßnahme, die sich im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO auf den Fortgang des Verfahrens bezieht und dessen Gestaltung dient. Sie bezweckt allein, dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zu erhalten, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage der gesicherten Daten nach § 99 Abs.1 Satz 1 VwGO zu verlangen. Insoweit stellt sie sich als Minusmaßnahme zu einer entsprechenden Anordnung der Datenvorlage dar. Da die Aktivierung der das beklagte Land treffenden Vorlagepflicht als Ausfluss der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht eine nicht anfechtbare prozessleitende Maßnahme des erkennenden Gerichts ist, vgl. zum Fall der Ablehnung einer beantragten Aktenanforderung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 13 F 10260/04 -, NVwZ 2004, 756 = juris Rn. 3; Saarl. OVG, Beschluss vom 21. Juni 2002 - 8 N 1/02 -, NVwZ 2003, 367 = juris Rn. 8 ff.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 10; im Übrigen auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16. März 2015 - 11 K 1835/14 - (vom beklagten Land übersandt). gilt dies auch für die hier in Rede stehende vorbereitende Maßnahme. Derartige Maßnahmen sind als solche einer Beschwerde entzogen, weil sie als Ausfluss des Verfahrensermessens dem zügigen Verfahrensablauf zu dienen bestimmt sind. Diesem allgemeinen Rechtsgedanken entspricht – wie die Klägerin zu Recht hervorgehoben hat – die Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die nach § 98 VwGO entsprechend auch im Verwaltungsprozess gilt. Zwar liegt ein solches Verfahren hier nicht vor, weil das Verwaltungsgericht keine Beweiserhebung angeordnet hat und von sich aus tätig geworden ist. Zu dem Umstand, dass deshalb im Verwaltungsprozess regelmäßig kein rechtliches Bedürfnis für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens besteht: OVG S.-H., Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 M 36/97 -, juris Rn. 3 ff.; Porz, in: Fehling/ Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht - Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 98 VwGO Rn. 22; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Mai 2007 - 5 S 810/07 -, NVwZ-RR 2007, 574 = juris Rn. 7 ff. Die Ausgangslage, wonach ein Beweismittel ohne Einschreiten des Gerichts verloren zu gehen droht, ist jedoch vergleichbar. Der Umstand, dass das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlung ohne Antrag eines Beteiligten tätig wird, kann letztlich für die Frage der Beschwerdefähigkeit der Entscheidung nicht ausschlaggebend sein. Eine solche Beschwerdemöglichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass ‑ wie das beklagte Land meint ‑ der Sache nach ein sog. Hängebeschluss vorliegt. Das ist weder formal noch inhaltlich der Fall. Von einem Hängebeschluss kann nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht für die Dauer des bei ihm anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand trifft. Vgl. hierzu Guckelberger, NVwZ 2001, 275 ff., 278. Streitgegenstand ist vorliegend jedoch nicht die Löschung von Daten, sondern die Rechtmäßigkeit des Feststellungbescheides des beklagten Landes vom 7. November 2013. In Bezug auf diesen enthält der angegriffene Beschluss keine – vorläufigen – Regelungen. Im Übrigen kommt ein solcher Hängebeschluss nur in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht und ist damit antragsabhängig. Hier hat die Klägerin jedoch keinen Antrag nach § 123 VwGO hinsichtlich der Datenlöschung gestellt, sondern das Verwaltungsgericht hat den Beschluss im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens im Wege der Amtsermittlung gefasst. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO ist im Übrigen auch - insbesondere im Vergleich zu Anordnungen nach § 123 VwGO - sachgerecht. Denn die Wirkung des vorliegenden Beschlusses beschränkt sich auf das vorliegende Verfahren. Wie auch bei den übrigen Anordnungen nach §§ 86, 99 VwGO hat ihre Missachtung allein prozessuale Bedeutung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 99 Rn. 7, § 86 Rn. 12; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 98 Rn. 18. Schon aus diesem Grund hat die von dem beklagten Land pointiert hervorgehobene gesetzliche Löschungspflicht nach § 19 ZensusG 2011, die sich ausdrücklich nur auf Hilfsmerkmale und Erhebungsunterlagen bezieht, keine Auswirkungen auf die Frage, ob eine Beschwerde statthaft ist. Gleiches gilt für die - allerdings nicht weiter belegten ‑ erheblichen finanziellen Lasten, sollte das beklagte Land der Anordnung nachkommen. Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass die finanziellen Folgen der Löschung auch für die Klägerin erheblich werden könnten, weil dadurch eine Überprüfung der Feststellungen des angefochtenen Bescheides gefährdet sein kann, die nach ihrem Vorbringen mit gravierenden finanziellen Folgen auch für Folgejahre verbunden sind. Vor diesem Hintergrund könnte die einstweilige Nichtbefolgung der Löschungspflicht nach § 19 ZensusG 2011 für die von Art. 28 GG und Art. 78 LVerf NRW verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin geboten sein. Angesichts dessen erscheint die vom Verwaltungsgericht der Sache nach vorgenommene Abwägung zwischen diesen Verfassungsgrundsätzen und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der damit korrespondierenden Datenschutzpflicht des Staates, die § 19 ZensusG zugrunde liegen, jedenfalls nicht unvertretbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs.1 VwGO.