Beschluss
16 F 10/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0414.16F10.15.00
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Tenor
Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die ehrenamtliche Richterin C. B. , I. Markt 15, L. , von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entbinden, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die ehrenamtliche Richterin C. B. , I. Markt 15, L. , von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe: Dem Begehren des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die ehrenamtliche Richterin B. von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf für die Amtszeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2020 zu entbinden, weil sie als bei der Q. AG beschäftigte Bankkauffrau, deren Anteile von der öffentlichen Hand gehalten würden, im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen einer Entbindung nach § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor, weil die ehrenamtliche Richterin nicht als Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO tätig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt der Zweck der Vorschrift des § 22 Nr. 3 VwGO darin, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Verwaltungsgericht, vor dem typischerweise ein Staatsbürger Rechtsschutz gegenüber der Behörde einer (mittelbar oder unmittelbar) staatlichen Institution begehrt, nicht in den Verdacht zu bringen, dass es die Verwaltung zum Nachteil des Bürgers schütze. Durch die Inkompatibilitätsnorm des § 22 Nr. 3 VwGO soll daher erreicht werden, dass der Rechtssuchende auf der Richterbank neben den Berufsrichtern nicht ehrenamtliche Richter antrifft, die ihrerseits der Verwaltung als Beamte oder Angestellte unmittelbar angehören oder mittelbar als leitende Angestellte einer privatrechtlichen Organisation bei einer zumindest mehrheitlichen Beteiligung der öffentlichen Hand die Verwaltung repräsentieren und ihr folglich zugeordnet werden. Der Ausschluss von leitenden Angestellten solcher privatrechtlicher Unternehmen soll nicht nur etwaige Interessenkollisionen verhindern, sondern dient auch der Vermeidung des Anscheins der Voreingenommenheit der Laienrichter und damit dem Ziel der Rechtspflege, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten durch ein unparteiisches Gericht entscheiden zu lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 1985 ‑ 16 E 114/85 -, NVwZ 1986, 1030, vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 -, NVwZ 2002, 234 = juris, Rn. 3 ff., vom 25. Oktober 2001 ‑ 16 F 77/01 -, juris, Rn. 3 ff., vom 17. September 2012 - 16 F 19/12 ‑, juris, Rn. 2 ff., und vom 19. Februar 2015 ‑ 16 F 6/15 ‑, juris, Rn. 2 ff.; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 20. Aufl. 2014, § 22 Rn. 2 sowie Geiger, in: Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6; a.A. etwa Funke-Kaiser, in: Bader/Funke‑Kaiser/ Stuhlfauth/Kuntze/v. Albedyll, Kommentar zur VwGO, 6. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6. Die Voraussetzungen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO sind hier nicht erfüllt. Zwar werden die Anteile der Arbeitgeberin der ehrenamtlichen Richterin, der Q. AG, zu 69,49 % vom Land Nordrhein-Westfalen und zu 30,51 % von der NRW.Bank, deren Eigentümer das Land Nordrhein-Westfalen ist, gehalten, so dass die öffentliche Hand zu 100 % an dem Unternehmen beteiligt ist. Die ehrenamtliche Richterin B. ist als Bankkauffrau bei der Q. AG aber nicht in leitender Funktion tätig. Der Begriff des leitenden Angestellten im öffentlichen Dienst ist im Hinblick auf die Gerichtsorganisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 22 Nr. 3 VwGO) in der Weise zu bestimmen, dass leitender Angestellte jedenfalls derjenige ist, der eine herausgehobene Stellung in dem Unternehmen hat und dieses Unternehmen und damit die öffentlich-rechtliche Eignerin repräsentieren und verpflichten kann. Eine solche Funktion hat der Geschäftsführer des Unternehmens, aber etwa auch derjenige, der Prokura oder Handlungsvollmacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 -, NVwZ 2002, 234 = juris, Rn. 13. Eine solche Funktion übt die ehrenamtliche Richterin jedoch nicht aus. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Tätigkeit, die sie aufgrund des erlernten Ausbildungsberufs „Bankkaufmann“ wahrnimmt, einer der bezeichneten Funktionen etwa aufgrund der Wahrnehmung sonstiger Aufgaben in unternehmerischer Funktion gleichzustellen wäre. Ein solcher Sachverhalt hat sich für den Senat nicht ergeben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).