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Beschluss

12 A 157/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0414.12A157.15.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe: Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es die Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der am 2013 geborene Sohn der Klägerin habe während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums im Sinne der Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG „bei einem seiner Elternteile“ - nämlich allein bei der Klägerin - gelebt, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal bei einem alleinstehenden leiblichen Elternteil nur dann erfüllt, wenn dieser wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt" als erfüllt anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-gesetz zu gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306, juris, m. w. N. aus der obergerichtlichen Rspr. Spiegelbildlich zu der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG geregelten Anspruchsvoraussetzung des Lebens „bei einem seiner Elternteile“ schließt § 1 Abs. 3 UVG einen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz ausdrücklich u. a. für den Fall aus, dass der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Leben beide Elternteile nämlich zusammen, lebt das Kind nicht bei „einem“ seiner Elternteile, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verlangt. Vgl. Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 54. Ausgehend von dem Gesetzeszweck setzt der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG bei unverheirateten Eltern nicht zwingend voraus, dass diese eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II bilden. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Zur Maßgeblichkeit des faktischen Vorhandenseins einer „vollständigen Familie“ vgl. BT-Drs. 8/2774, S. 12. Hierzu genügt, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat. Haben die Eltern eines Kindes hingegen allenfalls in einer Weise Kontakt, die der Situation eines alleinerziehenden Elternteils entspricht, so fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG. Auch hinsichtlich des Begriffs des Zusammenlebens kommt es entscheidend darauf an, inwieweit eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgt. Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 12 C 12.2105 -, JAmt 2013, 224, juris; SächsOVG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 5 D 74/12 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 3 D 137/10 -, FamRZ 2011, 1011, juris; NdsOVG, Beschluss vom 8. September 2009 - 4 PA 51/09 -, FamRZ 2010, 331, juris. Ausgehend von diesen Maßgaben stellt das Zulassungsvorbringen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hinreichend in Frage. Selbst wenn sich die Betreuungsleistungen des Kindsvaters regelmäßig auf die Wochenenden beschränkt haben, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, spricht viel dafür, dass das der väterliche Betreuungsanteil mit dem angefochtenen Urteil jedenfalls insofern unzureichend gewürdigt worden ist, als er im Rahmen einer intakten familiären Beziehung erbracht worden ist, die es unangemessen erscheinen lässt, die Aufenthalte des Vaters im Haushalt der Klägerin als bloße „Besuchskontakte“ zu qualifizieren.