Beschluss
19 A 3039/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0401.19A3039.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und benennt hierzu "vier tragende Rechtsgrundsätze" aus diesem Urteil, die aus seiner Sicht rechtsfehlerhaft sind. Das Vorbringen zu keinem dieser vier Punkte begründet ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt zunächst für den unter der Überschrift "zu 1." gegenüber dem Verwaltungsgericht erhobenen Vorwurf, es habe die positive Darstellung von Rudolf Heß auf der indizierten Internetseite www.46jahre.de "per se", d. h. ohne Berücksichtigung ihrer "Subkontexte", als eine Verharmlosung der Gewalt- und Willkürherrschaft des NS-Regimes gewertet. Auf dieses Vorbringen kommt es schon nicht an. Denn eine jugendgefährdende Wirkung kann auch von Trägermedien ausgehen, deren Inhalte mehrdeutig sind. Entscheidend für die mögliche Wirkung ist das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass ein nennenswerter Teil der Jugendlichen die Texte in der von der Bundesprüfstelle und den Gerichten angenommenen Weise verstehen wird oder jedenfalls erkennen kann, dass der Autor in ihnen mit möglichen unterschiedlichen Deutungen spielt und diesen zugleich aufgrund der sonstigen Begleitumstände eine Deutung nahelegt, die ein Gefährdungspotential mit sich bringt, das die Maßnahme des Jugendschutzes rechtfertigt. Allein die Möglichkeit, den benutzten Worten eine andere Deutung zu geben als die Bundesprüfstelle und die Gerichte angenommen haben, schließt die Gefährdung nicht aus. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2007 - 1 BvR 1584/07 ‑, NVwZ-RR 2008, 29 = juris Rdn. 24 (Spreegeschwader). Nach diesem Maßstab ist es unerheblich, dass man einzelne Sätze des Textes "Mord verjährt nicht! Zum 20. Todestag von Rudolf Heß" des NPD-Mitglieds Dr. P. S. , auf den das Verwaltungsgericht seine Würdigung maßgeblich gestützt hat (S. 10 des Urteilsabdrucks), auch anders als die Bundesprüfstelle und das Verwaltungsgericht verstehen kann. Das gilt etwa für die Formulierung, Heß habe sich in der Zeit von 1933 bis 1941 "weder finanziell korrumpieren lassen noch seine Dienststellung dazu missbraucht, anderen zu schaden", die "im Subkontext" die Aussage enthalten soll, Korruption und Schädigung Dritter seien „im NS-Regime an der Tagesordnung“ gewesen. Mit dieser Interpretation versucht der Kläger, die Textaussage Dr. S. in eine zumindest auch NS-kritische Äußerung umzudeuten, ohne dass ihr Wortlaut hierfür eine tragfähige Grundlage bietet. Selbst wenn diese Deutung vertretbar wäre, ergäbe sich allenfalls eine Mehrdeutigkeit der Textaussage, welche die von der Bundesprüfstelle und vom Verwaltungsgericht angenommene jugendgefährdende Wirkung nicht ausschließt. Entsprechendes gilt für die Aussage, mit der Dr. S. Heß als das "Gewissen" oder die "Klagemauer der Partei" in ein "positives Schlaglicht" rücke, dessen Wahrnehmung "doch die sonst herrschende Finsternis voraussetz[e]". Auch hierin liegt erkennbar der Versuch des Klägers, der glorifizierenden Äußerung Dr. S. durch Beifügung von nicht ausdrücklich Gesagtem eine weitere mögliche - überdies allerdings fernliegende - Deutungsvariante hinzuzufügen. Abgesehen davon teilt der Senat die Interpretation, welche das Verwaltungsgericht dem genannten Text gegeben hat. Sie berücksichtigt die vom BVerfG in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entwickelten Deutungsregeln und entspricht den Abgrenzungskriterien, nach denen eine strafbare rückhaltlose Glorifizierung einer Symbolfigur der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu unterscheiden ist von einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bewertung nur von einzelnen Aspekten der damaligen Staats- und Gesellschaftsordnung. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300 = juris Rdn. 104, 107 f.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, BVerwGE 131, 216 = juris Rdn. 39 (jeweils zur Heß-Gedenkkundgebung Wunsiedel). Die Versuche des Klägers in der Antragsbegründung, dem Text "subtil auch Feststellungen" beizulegen, "dass das NS-Regime durchaus von Machtmissbrauch und Schädigung Dritter geprägt war", sind nach den genannten Maßstäben ungeeignet, das Textverständnis des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Aus Wortlaut, Kontext und Begleitumständen der vorbenannten Äußerungen ist eine gänzlich kritikfreie Verherrlichung der Person des Rudolf Heß zu entnehmen. Der Umstand, dass dieser sich nach der Darstellung Dr. S. noch positiv von anderen Funktionären der NSDAP abgehoben haben soll, reicht für die Annahme einer Darstellung des NS-Regimes als von Machtmissbrauch oder Schädigung anderer geprägt nicht ansatzweise aus. Auch das vom Kläger angeführte rechtskräftige Urteil des HessVGH vom 1. September 2011 - 8 A 2300/11 - rechtfertigt keine andere Deutung des Textes von Dr. S. . In dem Urteil hat der HessVGH die polizeiliche Sicherstellung des 7,5-Tonnen-Lkw für rechtswidrig erklärt, mit dem der Kläger und M. im August 2007 eine "Rudolf-Heß-Lkw-Deutschland-Rundfahrt" durch 12 Bundesländer unternahmen und den sie auf Vorder-, Rück- und Seitenflächen mit den Schriftzügen "Rudolf Heß", "1894 – 1987", "Mord verjährt nicht" (in Frakturschrift) und "www.46jahre.de" sowie auf den Seitenflächen zusätzlich mit einem Kopfbild von Rudolf Heß versahen. Der Senat hat Zweifel daran, dass der HessVGH und das OLG Frankfurt, das denselben Sachverhalt straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich zu beurteilen hatte, die auf dem Lastkraftwagen angebrachte Meinungsäußerung inhaltlich zutreffend gedeutet und - wie geboten - auch die Begleitumstände der Äußerungen hinreichend in die Deutung ihres Inhalts einbezogen haben, zu letzterem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, a. a. O., Rdn. 104, kann die Fragen aber offen lassen. Denn jedenfalls unterscheiden sich die hier zu beurteilenden Äußerungen auf der indizierten Internetseite von denjenigen auf dem Lastwagen maßgeblich dadurch, dass sie sich auch ausdrücklich auf die politische Rolle von Rudolf Heß in der Zeit von 1933 bis 1941 als "Stellvertreter des Führers" und "Reichsminister ohne Geschäftsbereich" beziehen. Vergeblich beruft sich der Kläger darauf, ein Rechtsstaat könne die "Publikmachung eines Verdachtes der Ermordung einer Person (hier des Heß während der Haft) nicht durch die Anziehung von Ordnungswidrigkeitsvorschriften (oder Vorschriften des Jugendschutzes) unterbinden" und die Würde auch der Menschen sei unantastbar, die sich selbst massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht hätten (Ausführungen unter "zu 2." der Antragsbegründung). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese für sich genommen zutreffenden Darlegungen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen sollten. Der Zulassungsantrag geht insoweit an den Gegebenheiten des Streitfalls, insbesondere der jugendgefährdenden Verharmlosung und Verherrlichung der NS-Ideologie durch die indizierte Internetseite, vorbei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt ferner nicht die Rüge des Klägers, im Mittelpunkt der indizierten Internetseite hätten die Aufklärung der Todesumstände von Rudolf Heß und die Hintergründe seines Englandfluges gestanden. Sie lässt die über dieses Geschehen hinausgreifenden Äußerungen auf der indizierten Internetseite außer Betracht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfährt Rudolf Heß auf der Internetseite gerade auch in seiner Funktion als Führungsperson des nationalsozialistischen Regimes ("Stellvertreter des Führers", "Reichsminister ohne Geschäftsbereich") eine uneingeschränkt positive Hervorhebung ("Es ist eben nicht leicht, auf der persönlichen und politischen Weste von Rudolf Heß schwarze Flecken zu entdecken.") und enthält sie in einer Gesamtbetrachtung eine positive, rehabilitierende Darstellung des NS-Regimes. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und verweist ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris Rdnr. 37 (zu § 130 Abs. 4 StGB; Versammlung "Gedenken an Rudolf Heß"), wonach die Billigung des nationalsozialistischen Regimes, wenn sie durch eine positive Hervorhebung einer Führungsperson dieses Regimes ohne Einschränkungen zum Ausdruck gebracht wird, die Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft einschließt. Das Monitum des Klägers, das Verwaltungsgericht scheine "die Alleinkriegsschuld des deutschen Volkes als einzig nicht jugendgefährdende Geschichtsdarstellung zulassen [zu] wollen", geht an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 11 des Urteilsabdrucks vielmehr zutreffend festgestellt, dass Dr. S. in seinem auf der indizierten Internetseite eingestellten Textbeitrag dem "Deutschen Reich" jegliche Kriegsschuld abspreche. Ohne Erfolg macht der Kläger mit Ausführungen unter "zu 3. und 4." der Antragsbegründung weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die Funktion der Tendenzschutzklausel des § 18 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG verkannt. Diese Vorschrift gewähre der Meinungsäußerungsfreiheit Vorrang vor dem Jugendschutz. Sie solle gerade auch politische Darstellungen der "rechtsextremistische[n] politische[n] Richtung, der die Autoren der indizierten Texte angehören, (...) privilegieren". Diese Rechtsauffassung geht fehl. Jedenfalls ein Vorrang der Äußerung von Meinungen, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder ihre Protagonisten verharmlosen und glorifizieren, ist § 18 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG nicht zu entnehmen. Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Auflage 2011, § 18 Rdn. 79 f, 59 f; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 2009, a.a.O., Rdn. 64, und vom 10. September 2007, a.a.O., Rdn. 32 f. Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 16 bis 18 des Urteilsabdrucks zutreffend ausgeführt, dass die Bundesprüfstelle im Rahmen ihrer einzelfallbezogenen Abwägung im Streitfall zu Recht den Belangen des Jugendschutzes Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Klägers eingeräumt habe, weil die einseitige Darstellung der enthaltenen Ansichten und Thesen verbunden mit der gleichzeitigen Diskreditierung jedweder anders lautender Quellen und Informationen als unwahr und antideutsch geeignet und offensichtlich auch dazu bestimmt sei, eine kritische und differenzierte Auseinandersetzung der Jugendlichen mit dem vermittelten Geschichtsbild und aktuellen politischen Zusammenhängen zu hemmen. Es bestehe daher die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche die Inhalte der Internetseite unreflektiert übernehmen und Haltungen annehmen, die mit den Grundwerten der Menschenwürde und Freiheitlichkeit, auf denen das Grundgesetz aufbaue, unvereinbar seien. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei einer Gesamtbetrachtung der Internetseite des Klägers nicht zu beanstanden. Der Kläger greift sie vergeblich mit dem Vorbringen an, eine "Auseinandersetzung der Jugendlichen mit widerstreitenden Aussagen zu politischen Themen, wozu die Geschichtsdarstellung unzweifelhaft zählt, [sei] wichtig, um diese zu mündigen und kritikfähigen Bürgern zu erziehen", und das Verwaltungsgericht degradiere den mündigen Bürger "zu einem Konditionierungsautomaten", der einer Manipulation durch staatliche Organe "vollkommen ungeschützt ausgeliefert" sei. Dies lässt den nach dem Vorstehenden anzunehmenden jugendgefährdenden Charakter der Äußerungen auf der indizierten Internetseite und insbesondere außer Acht, dass deren Inhalt Jugendliche gerade nicht dazu anhält, zur Erforschung der vollständigen geschichtlichen Hintergründe auf weitere Erkenntnisquellen zurückzugreifen, sondern - im Gegenteil - den Eindruck vermitteln will, dass vom Staat beeinflusste Quellen die Wahrheit vorenthielten oder verdrehten, während die Darstellungen auf der Internetseite dagegen wahr und sachlich seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).