Beschluss
18 B 337/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0330.18B337.15.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Die nach § 152a VwGO zu beurteilende Rüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 10. März 2015 verletzt die Antragsteller nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere stellt er entgegen der Ansicht der Antragsteller keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG wird in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisiert und gewährleistet, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern können. Er verbietet, eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Das Gericht ist danach nicht grundsätzlich verpflichtet, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Ein Hinweis ist nur erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 – 8 C 48.09 (8C 12.08) –, juris Rn.4 m.w.N. Hiervon ausgehend liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht deshalb vor, weil der Senat der – nach Lage der Dinge auf einer ungeprüften Übernahme von Angaben der Antragsteller beruhenden - Einschätzung des Facharztes für Psychiatrie H. des Klinikums C. -Nord nicht gefolgt ist, wonach die Antragsteller zu 1. und 2. auf die Unterstützung ihrer – in C. lebenden – Tochter N. angewiesen sind und ein Leben – im Kreis C1. – ohne die Unterstützung dieser Tochter nicht möglich ist. Die Auffassung des Senats, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine erforderliche Unterstützung nicht durch die im Kreis C1. lebenden volljährigen Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. erbracht werden könne, bedurfte keines vorherigen Hinweises an die Antragsteller. Diese mussten mit dem zitierten Einwand rechnen, da dieser bereits vom Antragsgegner in seinen im Beschwerdeverfahren übersandten Schriftsätzen vom 14. und 27. November 2014 erhoben worden war, ohne dass die Antragsteller dazu Stellung genommen hätten. Die Antragsteller durften schon deshalb auch nicht etwa mit Blick auf den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Februar 2015 – L 8 AY69/14 B ER – darauf vertrauen, dass der Senat der Beurteilung des o.g. Facharztes hinsichtlich des Angewiesenseins der Antragsteller zu 1. und 2. gerade auf die Hilfe der Tochter N1. ohne Weiteres folgen würde. Abgesehen davon hat das Landessozialgericht lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung entschieden und seinerseits herausgestellt, dass bei der Beurteilung der leistungsrechtlichen Frage der Hilfegewährung nach § 11 Abs. 2 AsylblG im sozialgerichtlichen Verfahren andere Maßstäbe gelten als bei der ordnungsrechtlichen Frage des erlaubten Aufenthalts. Die Annahme, der Senat sei mit Blick auf die Amtsermittlungspflicht gehalten gewesen, den o.g. Facharzt von Amts wegen anzuhören, kann der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Aufklärungsmangel kann nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichgesetzt werden. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft und von sich aus ermittelt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 ‑ 2 BvR 1324/87 ‑, NVwZ 1988, 523 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2001 - 8 A 951/01.A ‑, S. 3. Abgesehen davon ist ein Aufklärungsmangel nicht gegeben. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ist der Anordnungsanspruch von den Antragstellern glaubhaft zu machen. Der den Verwaltungsprozess prägende Untersuchungsgrundsatz wird dadurch relativiert. Die Beweiserhebung und weitere Ermittlungen bleiben grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (auf ein solches Hauptsacheverfahren bezieht sich auch die im Anhörungsverfahren angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts). Ein Ausnahmefall, in dem etwas anderes gelten könnte, ist hier nicht gegeben. Im Übrigen ist auch den weiteren Darlegungen im Anhörungsverfahren nichts Durchgreifendes für die Annahme zu entnehmen, die in C1. lebenden Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. könnten diese nicht in der gebotenen Weise unterstützen. Weshalb die Berufstätigkeit dieser Kinder dieser Unterstützung entgegensteht, ist nicht ersichtlich, zumal die Antragsteller zu 1 und 2. nach Aktenlage nicht – und schon gar nicht rund um die Uhr – pflegebedürftig sind. Abgesehen davon ist nicht dargetan, dass diese Kinder ihre angebliche Tätigkeit in Wechselschicht nicht so einrichten können, dass regelmäßig ein Kind die Eltern betreuen kann. Die sich auf die Betreuerbestellung beziehenden Ausführungen betreffen keinen Anhörungsmangel, sondern erschöpfen sich nach Art einer Beschwerdebegründung in einer allgemeinen Kritik an dem vorangegangenen Beschluss des Senats. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.