Beschluss
1 E 154/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0326.1E154.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als den nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter. Die zulässige, auf zwei Einwände gestützte Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg beanspruchen, dass der von dem Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren in Anwendung der §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG festgesetzte Streitwert von 15.000,00 Euro auf einen Streitwert von 5.000,00 Euro herabgesetzt wird. Die angefochtene Streitwertfestsetzung ist vielmehr zu Recht erfolgt. Die Beklagte macht – erstens – geltend: Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der mit der Klageschrift „gestellte und in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2013 wiederholte Klageantrag zu 2) (Feststellung Rechtsverletzung durch Nichtentscheidung über Einspruch) als Minus in dem ursprünglichen Hauptantrag (Verpflichtung zur Entscheidung über den Einspruch) enthalten“ sei; in einem solchen Fall sei der Regelstreitwert nur einfach anzusetzen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Fällen, in denen– wie hier – auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden wird, ist Antrag in diesem Sinne der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 103 Abs. 3 VwGO gestellte – sachdienliche (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) – Antrag, nicht etwa ein zuvor schriftsätzlich formulierter Antrag, mit welchem lediglich die Absicht einer solchen Antragstellung angekündigt wird. Der gestellte Antrag hat dabei im Zweifel den Inhalt, wie ihn das Gericht verstanden hat. Vgl. den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2012– 1 E 433/11 –, juris, Rn. 4 f., m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptanträge zu 1) und 2) nicht als einheitliches Begehren, sondern jeweils mit dem Regelstreitwert bewertet hat. Das gilt unabhängig davon, ob die mit der Klageschrift nur angekündigten (nicht etwa: gestellten) Anträge (1. Verpflichtung zur rechtsmittelfähigen Entscheidung über den Einspruch; 2. Feststellung einer Rechtsverletzung durch Nichtbescheidung des Einspruchs) ein einheitliches, insgesamt nur mit dem Regelstreitwert zu bewertendes Begehren dargestellt haben. Denn maßgeblich ist hier, wie bereits ausgeführt, die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hauptantrag zu 1) zielte auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache ab und trug damit dem Umstand Rechnung, dass der Einspruch nach Klageerhebung beschieden worden war, die Beklagte sich aber nicht der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen hatte. Ein solcher Wechsel vom ursprünglich angekündigten Verpflichtungsantrag zum Antrag auf Feststellung der Erledigung führt zum Austausch des entsprechenden Klagebegehrens und zu einer Änderung des Streitgegenstandes, der nun in der (bestrittenen) Behauptung des Klägers besteht, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Vgl. etwa Wysk, in: Wysk, VwGO, 2011, § 161 Rn. 41, m.w.N. Der in der mündlichen Verhandlung ferner gestellte Hauptantrag zu 2) betraf hingegen einen anderen Streitgegenstand und war deshalb in Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung gesondert in Ansatz zu bringen. Denn er war auf die Feststellung einer Rechtsverletzung der Rechte der Klägerin durch die mangelnde Rechtzeitigkeit der Entscheidung über den Einspruch gerichtet. Zweitens macht die Beklagte geltend: Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag (Feststellung der Verletzung von Rechten der Gleichstellungsbeauftragten durch Ablehnung einer weiteren Freistellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten) habe nicht dem wahren Klagebegehren (§ 88 VwGO) der Klägerin entsprochen (und könne deswegen wertmäßig nicht in Ansatz gebracht werden). Denn die Klägerin habe diesen Antrag nur auf Anraten des Verwaltungsgerichts gestellt und zuvor erklärt, dass es ihr nur um die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die mangelnde Rechtzeitigkeit der Entscheidung über ihren Einspruch gehe. Diese begrenzte Zielrichtung ihres Begehrens habe sie nochmals dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Zulassungsantrag nicht gegen die im Urteil u.a. erfolgte Abweisung des Hilfsantrages gerichtet habe. Auch dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Es zeigt nicht die Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der Hilfsantrag, über den eine Entscheidung ergangen ist und der (offensichtlich) nicht denselben Gegenstand betrifft wie die Hauptanträge, müsse wertmäßig überhaupt und selbständig in Ansatz gebracht werden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Nach der von der Beklagten angeführten Regelung des § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es darf also – zum einen – nicht mehr zusprechen, als begehrt worden ist, und muss – zum anderen – das wirkliche Rechtsschutzziel ermitteln, wobei es allerdings nicht die Wesensgrenzen der Auslegung überschreiten darf. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Hauptantrag zu 2) nicht erfolgversprechend sei; richtigerweise sei ein Antrag auf Feststellung zu stellen, dass die Ablehnung der Freistellung organschaftliche Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletze. Diesem Hinweis ist die Klägerin mit der Stellung des Hilfsantrags gefolgt. Damit ist sie erkennbar und aus freien Stücken von ihrer früher geäußerten Zielsetzung abgerückt, nur die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die mangelnde Rechtzeitigkeit der Entscheidung über ihren Einspruch erreichen zu wollen. Es würde mithin die Grenzen zulässiger Auslegung überschreiten, gleichwohl noch einen entgegengesetzten „wahren“ Willen zu unterstellen und den Hilfsantrag gleichsam als nicht gestellt zu behandeln, wie es die Beschwerde indes tut. Das von der Beschwerde weiter angeführte Verhalten der Klägerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist für die Auslegung des Begehrens durch das Verwaltungsgericht schon deswegen ohne Bedeutung, weil es dieser Auslegung schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr zugrundegelegt werden konnte. Unabhängig davon überzeugt auch die Schlussfolgerung der Beklagten nicht, die Klägerin habe ihren Zulassungsantrag deshalb nicht auch gegen die Abweisung des Hilfsantrags gerichtet, weil dieser Hilfsantrag durchgängig nicht ihrem wahren Begehren entsprochen habe. Denn das in Rede stehende Verhalten kann ohne Weiteres auch auf gänzlich anderen Gründen beruhen, etwa auf der Einschätzung, die schließlich trotz Anratens der Antragstellung erfolgte Abweisung des Hilfsantrag sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).