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Beschluss

16 A 2007/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0313.16A2007.11.00
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 4.032 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 4.032 Euro festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Aufhebungs‑ und Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 16. Dezember 2009 betreffend die Gewährung von Sonderprämie für männliche Rinder im Jahr 2004 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei an § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen ‑ Marktorganisationsgesetz (MOG) ‑ über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide zu messen, dessen Voraussetzungen allerdings nicht gegeben seien, weil der aufgehobene Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2005 nicht rechtswidrig gewesen sei; vielmehr habe der Kläger einen Anspruch auf die festgesetzte Sonderprämie besessen. Der Beklagte habe insoweit zutreffend erkannt, dass die Eigenschaft als Erzeuger eine zentrale Stellung für die Prämienberechtigung einnehme; darunter seien die Betriebsleiter bzw. Betriebsinhaber zu verstehen, wobei auch Personenvereinigungen oder juristische Personen in Betracht kämen. Es komme für die Bestimmung darauf an, wer den Betrieb tatsächlich betreibe und bewirtschafte und bei wem sich der Erfolg oder der Misserfolg wirtschaftlich auswirke, wer also das Unternehmerrisiko trage. Daraus folge, dass im maßgeblichen Wirtschaftsjahr der Kläger und nicht die M. ‑S. ‑GbR Erzeuger im Sinne von § 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch gewesen sei. Es müsse nicht näher geklärt werden, in welchem Umfang die genannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen in Erscheinung getreten sei, denn es sei jedenfalls erkennbar, dass in Abgrenzung zu der GbR bzw. zu der Mitgesellschafterin Frau B. S. der Kläger die Entscheidungsbefugnis über die Produktionseinheiten des landwirtschaftlichen Betriebes innegehabt habe und dessen verantwortlicher Leiter gewesen sei. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Nutzungsvertrag zwischen dem Kläger und der M. ‑S. ‑GbR vom 28. Oktober 2001 in der ‑ für zutreffend erachteten ‑ Auslegung, die das Landgericht Detmold im Beschluss vom 28. Januar 2003 diesem Vertrag gegeben habe. Im Gegenteil folge aus diesem Vertrag, dass der Kläger trotz einer engen Bindung an die GbR die landwirtschaftlichen Flächen weiterhin selbständig bewirtschaften sollte; die GbR habe durch den Vertrag auch keinerlei Weisungsrecht hinsichtlich der Betriebsführung gegenüber dem Kläger erlangt. Demgegenüber falle nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger schon seit 1998 im Rahmen der Einkommenssteuererklärung seine landwirtschaftlichen Gewinne und Verluste nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern für dieM. ‑S. ‑GbR geltend gemacht habe; denn die steuerrechtliche Bewertung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsform, die der Kläger und Frau S. gewählt hätten, sei für das Prämienrecht unverbindlich. Der Richtigkeit dieser Einschätzung tritt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen wie folgt entgegen: Das Verwaltungsgericht habe den Erzeugerbegriff des § 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1254/99 verkannt. Es habe zunächst nicht berücksichtigt, dass Leiter eines Betriebes (hier: eines Rinderhaltungsbetriebes) auch eine Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen sein könne, es also auf die Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht nicht ankomme. Es sei also nicht darauf abzustellen, wer im tatsächlichen Sinne als geschäftsführender Gesellschafter oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft den Betrieb verwalte. Vielmehr sei mit dem Begriff des "Leiters des Rinderhaltungsbetriebes" derjenige angesprochen, der sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen aus dem Betrieb selbst zuschreibe. Ähnlich wie andere bzw. vormals geltende Förderregelungen bestimme auch Art. 4 der VO (EG) 1254/1999, dass diejenigen Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder hielten, die betreffende Sonderprämie beanspruchen könnten. Mit der Verwendung des Wortes "ihrem" werde unter anderem zum Ausdruck gebracht, dass zum Begriff des Erzeugers zumindest die Besitzstellung eines Bewirtschafters im Sinne eines Pächters oder eines Eigentümers gehöre, also einer Person, die sich auch die wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Betrieb zurechne und nicht lediglich mittelbar, etwa durch die Gewinnbeteiligung oder Lohnansprüche, am wirtschaftlichen Ergebnis des Betriebes beteiligt sei. Dem entspreche auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, die in einem rechtlich vergleichbaren Sachzusammenhang auf die Zurechnung des wirtschaftlichen Ergebnisses und gerade nicht auf eine etwaige Weisungsgebundenheit abgestellt habe. Das Verwaltungsgericht habe das Auftreten des Klägers bzw. derM. ‑S. ‑GbR im Rechtsverkehr berücksichtigen müssen, statt maßgeblich auf die Verteilung der Entscheidungsbefugnisse über die Produktionseinheiten in dem Betrieb abzustellen. Die Gesellschaft könne nicht einerseits hinsichtlich landwirtschaftlicher Gewinne und Verluste als Gemeinschaft auftreten, andererseits aber subventionsrechtlich die Betriebsinhaber‑ und Erzeugereigenschaft allein einem einzelnen Gesellschafter zuordnen. Vorliegend trage im Ausgangspunkt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Unternehmerrisiko; die gesellschaftsinterne Risikoverteilung sei demgegenüber irrelevant. Auch die steuerrechtliche Bewertung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsform, die der Kläger und Frau S. gewählt hätten, seien Indizien für die Zurechnung des Betriebes. Letztlich werde damit der Kläger nur an seinen eigenen Erklärungen festgehalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache werde auf das Parallelverfahren 16 A 2005/11 verwiesen, in dem es gleichfalls um den förderrechtlich relevanten Begriff des Betriebsinhabers gehe, den das Verwaltungsgericht inhaltlich als mit dem des Erzeugers identisch ansehe. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus diesen Darlegungen nicht. Solche Zweifel sind nur dann dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = juris, Rn. 25. Daran fehlt es hier. Zunächst begründet es keine Richtigkeitszweifel, wenn der Beklagte wiederholt betont, auch einer juristischen Person oder einer (sonstigen) Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen könne die förderrelevante Eigenschaft eines Erzeugers bzw. Betriebsinhabers zukommen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht insoweit von einem abweichenden Verständnis ausgegangen wäre. Vielmehr wird in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich betont, dass die Rechtsform des Betreibers eines landwirtschaftlichen Betriebes keine Auswirkung auf die Anspruchsberechtigung habe und dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes innehaben könne. Auch nachfolgend ist den Entscheidungsgründen des Urteils nichts zu entnehmen, das in eine andere Richtung weist. Insbesondere fehlt es an jeglichem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht den Kläger als Einzelunternehmer nur deshalb für den förderberechtigten Inhaber eines (männliche) Rinder haltenden Betriebes gehalten hat, weil es die Inhabereigenschaft einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person von vornherein ausgeschlossen hätte. Soweit der Beklagte ausführt, es komme mit Blick auf den Erzeuger‑ bzw. Betriebsinhaberbegriff nicht entscheidend darauf an, wer im tatsächlichen Sinne als geschäftsführender Gesellschafter oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft den Betrieb verwalte, vielmehr gehe es um denjenigen, der sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen aus dem Betrieb selbst zuschreibe, trifft das nicht den Kern der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat in dem angefochtenen Urteil wesentlich auf die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Frau B. S. bzw. zwischen dem Kläger und der wohl 1998, spätestens aber 2001 gegründeten GbR abgestellt, und zwar namentlich auf den Nutzungsvertrag zwischen dem Kläger und der GbR vom 28. Oktober 2001, wobei der Beklagte weder die Heranziehung des Nutzungsvertrages als Maßstab für die Bewertung der rechtlichen Verhältnisse des hier zu betrachtenden landwirtschaftlichen Betriebes noch das vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltene Verständnis des Vertragsinhaltes mit Zulassungsgründen angegriffen hat. Nur in dem durch diese Vereinbarung gesteckten Rahmen kann Raum für die Berücksichtigung der vom Beklagten als wesentlich erachteten Kriterien für die Bestimmung des Erzeugerbegriffes wie die Tragung des Unternehmerrisikos oder wie der steuerrechtliche Auftritt des Kläger bzw. der GbR sein. Den für die rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger als Einzelperson bzw. als Einzelunternehmer einerseits und der von ihm mit Frau S. gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts wesentlichen Nutzungsvertrag vom 28. Oktober 2001 hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht Detmold so verstanden, dass der Kläger die landwirtschaftlichen Flächen weiter selbständig bearbeiten ‑ und entsprechend auch die zum Betrieb gehörenden Nutztiere selbständig halten ‑ sollte. Dem entspricht, dass die GbR nicht wie etwa ein Pächter ‑ und anstelle des Klägers ‑ Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes werden sollte. Vielmehr beinhaltete der Nutzungsvertrag im Wesentlichen die schuldrechtliche Überlassung der Nutzungen des klägerischen Betriebes an die GbR und im Gegenzug Verpflichtungen der GbR gegenüber dem Kläger, etwa das kostenlose Zurverfügungstellen von Betriebsmitteln und die Abnahme der Produkte des Betriebes. Es sollte aber dabei bleiben, dass der Kläger die näher beschriebenen Flächen bewirtschaftet; auch änderte sich nichts an den Eigentumsverhältnissen der dem Kläger gehörenden Flächen bzw. an seiner Stellung als Pächter der ihm nicht gehörenden Flächen. Damit lief die vom Kläger und der von ihm dominierten GbR gewählte rechtliche Konstruktion darauf hinaus, dass der (weiter) allein von ihm betriebene landwirtschaftliche Einzelbetrieb und die schuldrechtlich mit diesem Betrieb verbundene GbR nebeneinander bestanden. Demgegenüber läuft die offenkundig vom Beklagten angenommene rechtliche Konstruktion darauf hinaus, dass der landwirtschaftliche Betrieb insgesamt vom Kläger auf die GbR übergegangen sei und sich das wirtschaftliche Handeln des Klägers rechtlich als ein Handeln innerhalb der GbR bzw. für die GbR ‑ etwa als geschäftsführender Gesellschafter ‑ darstelle. Dass eine solche, wenngleich gegebenenfalls mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum ausgestattete Stellung als Geschäftsführer für eine den Betrieb innehabende Personengesellschaft oder juristische Person nicht den Begriff des Erzeugers im Sinne von Art. 3a der VO (EG) Nr. 1254/99 ausfüllt, wie dies der Beklagte darlegt, erscheint nachvollziehbar, betrifft aber gerade nicht die auf dem Nutzungsvertrag vom 28. Oktober 2001 beruhenden und soeben dargestellten konkreten Rechtsverhältnisse des noch immer dem Kläger zuzuordnenden Betriebes. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Gesichtspunkte, deren unterbliebene oder fehlgedeutete Würdigung im angefochtenen Urteil der Beklagte rügt, als nicht tragfähig oder jedenfalls nicht als vorrangig für die Bestimmung der Erzeugerstellung und damit für die Anspruchsberechtigung hinsichtlich der in Rede stehenden Sonderprämie. Da aufgrund des Nutzungsvertrages zwischen dem Kläger und derM. ‑S. ‑GbR vom 28. Oktober 2001 anzunehmen ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers neben der GbR fortbestand und nicht etwa durch diese vollständig ersetzt wurde, kann auch nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der Kläger für diesen fortbestehenden Betrieb weiterhin das volle Unternehmensrisiko tragen musste, wobei anzufügen ist, dass sich dieses Risiko nachfolgend durch die Insolvenz des Klägers im Jahre 2008 auch in gewisser Weise realisiert hat. Insbesondere behielt der Kläger seine Verpflichtungen gegenüber dem oder den Verpächtern der von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen. Abgesehen davon kann bei einer wirtschaftlichen Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die schuldrechtliche Verknüpfung seines landwirtschaftlichen Betriebes mit der M. ‑S. ‑GbR so weitgehend vom unternehmerischen Risiko entlastet worden ist bzw. ihm umgekehrt so weitgehend Gewinnmöglichkeiten entzogen worden sind, dass aus diesem Grund nicht mehr von einer Erzeugereigenschaft des Klägers gesprochen werden könnte. Denn der Kläger war neben seiner fortbestehenden alleinigen Verantwortlichkeit für den landwirtschaftlichen Einzelbetrieb auch wesentlich an der schuldrechtlich am Unternehmenserfolg dieses Betriebes teilhabenden GbR beteiligt, so dass die Gewinne und Verluste der GbR auch in weitem Umfang ihn selbst betrafen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall maßgeblich von der Konstellation, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb seine Eigenständigkeit und das Unternehmensrisiko durch einen enge Bindungen erzeugenden Lohnmastvertrag mit einem ‑ von ihm völlig unabhängigen ‑ Futtermittel‑Großunternehmen weitgehend einbüßt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 ‑ 16 A 937/10 ‑, juris. Mit Blick auf steuerrechtliche Gegebenheiten wird mit dem Zulassungsvorbringen schon nicht dargelegt, woraus konkret die fehlende Erzeugereigenschaft des Klägers in diesem Zusammenhang abgeleitet wird. Dass die GbR ‑ wie zu unterstellen ist ‑ als Steuerpflichtige in Erscheinung getreten ist und dabei Erträge und Aufwendungen aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem klägerischen Betrieb geltend gemacht hat, ist im Hinblick auf die schuldrechtliche Verknüpfung der GbR mit dem Kläger und dem weiterhin von diesem geleiteten landwirtschaftlichen Betrieb durch den Nutzungsvertrag vom 28. Oktober 2001 nachvollziehbar, ohne dass dies die Erzeugerstellung des Klägers innerhalb des von ihm geleiteten Betriebes in Frage stellte. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit schon an der Ausformulierung einer konkreten Rechtsfrage, die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und einer verallgemeinernden Klärung zugänglich und bedürftig ist. Der Beklagte beschränkt sich ‑ ähnlich wie schon zur Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel ‑ auf die Darstellung der von ihm als zutreffend erachteten Kriterien für die Eigenschaft eines (prämienberechtigten) Erzeugers bzw. Betriebsinhabers, die vom Verwaltungsgericht verkannt worden seien. Eine konkrete Rechtsfrage lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Aber auch wenn man den Darlegungen als Rechtsfrage ‑ etwa ‑ entnehmen könnte, ob für die Annahme der Erzeugereigenschaft im Sinne von Art. 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1254/1999 statt vornehmlich auf die Ausübung leitender Funktionen in dem Betrieb auf das steuerrechtliche Erscheinungsbild oder auf die (sonstige) Zurechnung von Gewinnen und Verlusten abzustellen sei, fehlte es an der weiteren Darlegung, inwieweit die Beantwortung dieser Frage über den konkreten Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen könnte. Vgl. Kuhlmann, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar (2011), Rn. 35 zu § 124. Abgesehen davon, dass die VO (EG) Nr. 1254/1999 durch Art. 201 Abs. 1 Buchst. c der VO (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben worden ist, also auslaufendes Recht darstellt, wird allein durch den Verweis des Beklagten auf das Verfahren 16 A 2005/11 (damals 20 A 2005/11) keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung der möglicherweise gemeinten Rechtsfrage dargelegt. Denn es handelt sich dabei um ein Verfahren desselben Klägers mit tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Fragestellungen, die weitgehend denen des vorliegenden Verfahrens entsprechen. Das gilt auch für die fünf weiteren Berufungszulassungsverfahren gleichen Rubrums, denn auch diese Verfahren haben ‑ trotz anderer Förderungsgegenstände bzw. anderer Förderjahre ‑ einen mit dem vorliegenden Rechtsstreit weitgehend übereinstimmenden tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund. Im Übrigen wird die für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Frage der Erzeugereigenschaft des Klägers ‑ wie aufgezeigt ‑ weithin durch den Nutzungsvertrag vom 28. Oktober 2001 zwischen dem Kläger und der von ihm und Frau S. gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts geprägt, also durch einen individuellen Umstand, der einer Übertragbarkeit der hier wesentlichen Rechts‑ und Tatsachenfragen auf andere Verfahren von vornherein entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).