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Beschluss

12 A 2088/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0305.12A2088.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.576,85 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.576,85 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 1900/13 -, juris, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen bereits deshalb nicht vor, weil das der Rechtsstreitigkeit zugrundeliegende Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) am 16. Oktober 2014 mit dem Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) außer Kraft getreten ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 APG NRW) und auch die aufgrund des § 9 Abs. 3 PfG NRW erlassene Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) nicht mehr gilt (vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI - APG DVO NRW - vom 21. Oktober 2014, GV. NRW. S. 655). Denn Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Berufungszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich für Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird. Vgl. entsprechend zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2013 - 7 B 42.12 -, juris, und vom 17. Mai 2013 - 3 B 87.12 -, juris, jeweils m. w. N. zur st. Rspr. An den damit aufgestellten objektiven Voraussetzungen fehlt es hier ersichtlich. Denn § 12 Abs. 1 Satz 1 APG NRW bestimmt zur Grundlage der Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nunmehr „die durchschnittlichen Aufwendungen nach § 10 Absatz 1, die durch unmittelbar pflegerische Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch bedingt sind“; wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, zielt diese „redaktionelle Neufassung“ ausdrücklich darauf ab, dass „nicht jegliche Leistungen ambulanter Pflegeinrichtungen ausreichen, um die Förderung auszulösen“; „Leistungen nach § 45b SGB XI“ - um die es im vorliegenden Streit geht - „zählen zum Beispiel nicht hierzu“ (LT-Drs. 16/3388, S. 70). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin füllt auch nicht einen anderen gesetzlichen Berufungszulassungsgrund aus, es begründet namentlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die Klägerin setzt sich mit wesentlichen entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Sie geht nicht auf die Argumentation ein, der Landesgesetzgeber habe bei der Einführung der Investitionskostenförderung nach § 9 des im Jahre 1996 in Kraft getretenen PfG NRW a. F. allein die damals existierenden Leistungen der Pflegekassen vor Augen gehabt und gegen eine Absicht, auch durch künftiges Bundesrecht neu geschaffene Leistungen fördern zu wollen, sprächen die unabsehbaren und nicht beeinflussbaren Auswirkungen auf den Landeshaushalt. Der Einwand der Klägerin, der Landesgesetzgeber habe „trotz der Einführung der §§ 45a ff. SGB XI seit nunmehr 2001 keine Veranlassung gesehen …, eine Differenzierung der förderfähigen Leistungen vorzunehmen“, ist ausgehend von diesem statischen Verständnis der im Sinne des § 9 Abs. 2 PfG NRW a. F. „durch das SGB XI bedingten“ Investitionsaufwendungen von vornherein nicht dazu angetan, die Schlüssigkeit der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).