Beschluss
17 A 1046/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0303.17A1046.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 195,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 195,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. 1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Rechtsmittelgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ‑ unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung ‑ nicht aufdrängt. Die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil verkenne, dass die streitgegenständliche Beitragserhebung gegen das Äquivalenzprinzip in der speziellen Form des in § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG normierten Kostendeckungsgrundsatzes verstoße, weil die Höhe der gebildeten Rücklagen und der praktizierte Gewinnvortrag unzulässig seien. Dieses Vorbringen greift nicht durch. a) Soweit das Vorbringen die Rücklagenbildung betrifft, mag dahinstehen, ob seiner Beachtlichkeit entgegensteht, dass nicht dargelegt ist, ob der erhobene Beitrag kalkulatorisch zumindest teilweise auf einer geplanten Zuführung zu den Rücklagen beruht, was Voraussetzung für eine gerichtliche Kontrolle der Rücklagenbildung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid sein könnte, so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 – 6 A 11345/13 –, GewArch 2014, 482 = juris, Rdn. 45; dem von der Klägerin angeführten Urteil des BVerwG vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, GewArch 1990, 398 = juris lag ein Fall der Rücklagenbildung aus dem Beitragsaufkommen des betreffenden Beitragsjahres zugrunde (vgl. juris, Rdn. 20). Ob im verfahrensgegenständlichen Beitragsjahr 2013 eine Zuführung zu den Rücklagen vorgesehen war, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Namentlich ist der dieses Jahr betreffende Wirtschaftsplan nicht vorgelegt worden. Die Begründung des Monitums einer unzulässigen Vermögensbildung stützt sich stattdessen auf die in der Bilanz zum 31. Dezember 2012 ausgewiesene Rücklagenhöhe, die in Relation gesetzt wird zu dem in der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2013 festgestellten Betriebsaufwand. Im Übrigen beschränkt sich die Antragsbegründung auf den pauschalen Vortrag, die Beklagte bilde „Jahr für Jahr“ überhöhte Rücklagen und es sei „nicht entscheidungsrelevant, auf welches Jahr bei der Rücklagenbildung abgestellt“ werde. Die angesprochene Frage bedarf indes keiner Vertiefung, da das die Rücklagenbildung betreffende Vorbringen schon aus anderen Gründen nicht verfängt. aa) Dem Vorbringen liegt die Annahme zugrunde, dass der konkrete Umfang der Ausschöpfung des durch das Finanzstatut vorgegebenen Rahmens für die Rücklagenbildung einer auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogenen Ermessensentscheidung bedürfe, die der gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Tragfähige Gründe dafür, dass bei der Bildung der Ausgleichsrücklage über die nach dem Finanzstatut zwingend vorgegebene Untergrenze von 30 v.H. der Betriebsaufwendungen hinausgegangen worden sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Dieses Begründungsdefizit führe „zwangsläufig“ zu einer unzulässigen Vermögensbildung. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob vorliegend „sogar“ ein Ermessensfehlgebrauch vorliege, weil den Mitgliedern der Vollversammlung bei der Beschlussfassung über die Wirtschaftsatzung möglicherweise die prozentuale Relation der Ausgleichsrücklage zu den Betriebsaufwendungen und der Umfang der Inanspruchnahme der Rücklage in den letzten Jahren nicht bekannt gewesen sei. Auch komme es nicht mehr darauf an, ob die Festschreibung einer Untergrenze für die Ausgleichsrücklage im Finanzstatut überhaupt rechtens sei. Diese Argumentation, die sich an Erwägungen des Verwaltungsgerichts Koblenz in seinem Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 121/12.KO –, GewArch 2014, 116 mit ablehnender Anmerkung Jahn = juris; inzwischen teilweise abgeändert durch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014, a.a.O., orientiert, beruht auf der Prämisse, die Festlegung der Rücklagenhöhe sei eine Ermessensentscheidung. Dieser Betrachtungsweise ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil entgegengetreten, indem es ausgeführt hat, dass der Beklagten in Bezug auf die Haushaltführung und damit auch auf die Rücklagenbildung ein in ihrem Selbstverwaltungsrecht gründender Gestaltungsspielraum zustehe mit der Folge, dass ihre diesbezüglichen Entscheidungen gerichtlicherseits allein auf ihre Angemessenheit und Vertretbarkeit zu überprüfen seien. Die für den Erlass von Verwaltungsakten geltenden Ermessensmaßgaben kämen demgegenüber nicht in Betracht, da die Regelungen der Wirtschaftssatzung Rechtsnormen darstellten. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragsbegründung nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Hierzu reicht die Bezugnahme auf die vermeintlich „voll auf den vorliegenden Fall (zu) übertragen(de)“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht aus, da diese ihrerseits die postulierte Überprüfbarkeit der Ausübung des satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums am Maßstab des auf Verwaltungsakte bezogenen § 114 Satz 1 VwGO, vgl. VG Koblenz, a.a.O., Rdn. 32 a.E., nicht näher begründet. Der in dem Schriftsatz vom 8. September 2014 enthaltene Hinweis, der Beitragsbescheid als solcher sei ein Verwaltungsakt, verfehlt den Punkt. Denn der Beitragsbescheid regelt nicht die Rücklagenbildung, sondern die Veranlagung des einzelnen Mitglieds. Zwar erstreckt sich die diesbezügliche Rechtmäßigkeitsprüfung auf die Frage der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Rechtsnormen; dies bedeutet indes nicht, dass diese ihrerseits nach Art von behördlichen Ermessensverwaltungsakten zu beurteilen wären. Der weitere Vortrag, das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten stehe einer gerichtlichen Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht entgegen, geht ins Leere, da eine solche durch die Zubilligung eines satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums nicht ausgeschlossen wird. bb) Der im Schriftsatz vom 8. September 2014 gehaltene Vortrag, der angefochtene Beitragsbescheid verstoße gegen das Willkürverbot mit der Folge, dass er auch bei Zugrundelegung einer hierauf beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit aufzuheben sei, ist nicht hinreichend substantiiert. Er stützt sich auf die Annahme, der Entscheidung über die Rücklagenhöhe lägen „keine tragfähigen Erwägungen der Vollversammlung“ zugrunde und eine Auseinandersetzung mit den „Besonderheiten des streitigen Beitragsjahres“ sei gänzlich unterblieben. Diese Annahme basiert ihrerseits auf der Vorstellung, den Mitgliedern der Vollversammlung werde „das bereits vorgefertigte Ergebnis der Abstimmung von der rhetorischen geschulten Geschäftsführung auf einem silbernen Tablett serviert (…), im Bereich der Rücklagen einfach nur die absoluten Zahlen, die schon so in Ordnung seien, weil dies eben in der Vergangenheit so üblich war“. Demzufolge werde „einfach Jahr für Jahr an Rücklagen abgenickt, was in der Geschäftsführung zuvor beschlossen wurde“. Dieses Vorbringen erschöpft sich in spekulativen Mutmaßungen und ist folglich keine tragfähige Grundlage für den erhobenen Willkürvorwurf. cc) Soweit der Antragsbegründung das Vorbringen zu entnehmen sein sollte, die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Beklagten hätten im verfahrensgegenständlichen Beitragsjahr durch Entnahmen aus den – als unzulässig gebildetes Vermögen gewerteten – Rücklagen gedeckt werden müssen, fehlt es schon an einer Auseinandersetzung mit der in dem angegriffenen Urteil unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur vertretenen Rechtsauffassung, die den Vorrang einer anderweitigen Kostendeckung vor einer Beitragserhebung normierende Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG beziehe sich allein auf anderweitige Erträge und nicht auf etwa vorhandenes Vermögen. Abgesehen davon ist auch mit der Zulassungsantragsbegründung nicht substantiiert dargetan, dass die von der Beklagten gebildeten Rücklagen unangemessen und daher als unzulässig gebildetes Vermögen zu qualifizieren wären. Hierzu reicht der Vortrag, die Beklagte habe „in den vielen Jahren seit ihrer Gründung in struktureller Hinsicht ein großes Vermögen an Rücklagen aufgebaut (…), das nicht mehr mit einem konkret begründbaren Eigenmittelbedarf zu rechtfertigen (sei)“, nicht aus. In Ansehung des Umstands, dass die Höhe der Rücklagen im verfahrensgegenständlichen Beitragsjahr den durch das rechtsaufsichtlich genehmigte Finanzstatut der Beklagten vorgegebenen Rahmen wahrt, bedürfte es näherer Darlegung, warum dieser seinerseits die Grenzen des Vertretbaren überschreiten sollte, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. September 2012 – 22 ZB 11.1007 –, NVwZ 2013, 236 = juris, Rdn. 25. Hieran fehlt es. Namentlich ist nicht konkret dargetan, dass die Vorgaben des Finanzstatuts zur Rücklagenbildung schlechterdings nicht mehr vereinbar wären mit den Grundsätzen einer vernünftigen Wirtschaftsführung. Soweit die Begründung des Zulassungsantrags im Übrigen behauptet, die Rücklagen der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Beitragsjahr beliefen sich auf 89,45 % der Betriebsaufwendungen, beruht die zugrunde liegende Berechnung auf einer unzutreffenden Einbeziehung des Gewinnvortrags in den Gesamtbetrag der Rücklagen. b) Soweit das Vorbringen den Gewinnvortrag betrifft, setzt es sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils nicht auseinander. Dort ist dargelegt, dass der Gewinnvortrag nach Beschluss der Vollversammlung für Aufwendungen verwendet wird und unter anderem der Gegenfinanzierung einer erfolgten Beitragssenkung dient. Die Antragsbegründung stellt dies nicht in Frage, sondern beschränkt sich auf Angaben zur Höhe des Gewinnvortrags und seines prozentualen Verhältnisses zum Betriebsaufwand. Hieraus folgt indes nichts für den postulierten Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Ein durch den Gewinnvortrag bedingtes positives Gesamtergebnis des Wirtschaftsplans für das verfahrensgegenständliche Beitragsjahr, das mit der im Finanzstatut normierten Vorgabe einer ausgeglichenen Plan-GuV nicht vereinbar wäre, behauptet die Antragsbegründung nicht. 2. Der von der Klägerin ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ist schon nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris, Rdn. 32. Diesem Darlegungserfordernis genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Es erschöpft sich in einer Bezugnahme auf die Ausführungen, mit denen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend gemacht werden, und postuliert, dass die Klärung der vermeintlichen Zweifel die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordert. 3. Die Rechtssache weist nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Derartige Fragen wirft die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf. Die Frage, „ob bei der Überschreitung der nach den IHK-Finanzstatuten vorgesehenen 30-Prozent-Mindestgrenze bei den Rücklagen eine tragfähige Begründung im Rahmen einer Ermessensentscheidung des jeweils zuständigen Organs der Industrie- und Handelskammer vorliegen muss“, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Industrie- und Handelskammern in haushaltsrelevanten Fragen ein ihrem Selbstverwaltungsrecht und der damit einhergehenden Eigenverantwortlichkeit geschuldeter weiter Gestaltungsspielraum zukommt, der erst durch ein Verhalten überschritten wird, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin nicht vereinbar ist, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. September 2010 – 6 A 10282/10 –, LKRZ 2010, 477 = juris, Rdn. 73, und vom 13. April 2011 – 6 A 11076/10 –, LKRZ 2011, 238 = juris, Rdn. 22; ebenso für das vergleichbare Recht der Handwerkskammern: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2012 – 1 L 136/11 –, GewArch 2014, 210 = juris, Rdn. 73; vgl. ferner zur erstinstanzlichen Rechtsprechung: VG Magdeburg, Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 A 385/11 –, juris, Rdn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Mai 2013 – 19 K 4576/12 –, NVwZ-RR 2014, 94 = juris, Rdn. 90. Stellt sich danach die Entscheidung über die Rücklagenbildung als Wahrnehmung einer normativen Gestaltungsbefugnis dar, unterliegt sie nicht den rechtlichen Anforderungen an die Ausübung exekutiven Ermessens, zu denen unter anderem das in der Fragestellung angesprochene Begründungserfordernis gehört. Dementsprechend bedarf auch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, „ob die für die Beschlussfassungen zuständigen Vollversammlungen bei der Festlegung der Rücklagen überhaupt Ermessen ausüben, sofern ihnen nur die ‚absoluten‘ Zahlen vorgelegt werden und die Industrie- und Handelskammern nicht nachweisen können, dass die Prozentsätze der Rücklagen in einer Art und Weise erläutert werden, dass den Mitgliedern der Vollversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich bewusst ist, dass sie insoweit einen Entscheidungsspielraum besitzen“. Im Übrigen ist die Entscheidungserheblichkeit der Fragestellung nicht dargelegt, da die ihr zugrunde liegenden Annahmen hinsichtlich des Erkenntnisstandes der Mitglieder der Vollversammlung bei der Beschlussfassung – wie dargelegt – spekulativ sind. Die schließlich aufgeworfene Frage, „wo die Grenzen der Kammern bei der Bildung von Rücklagen liegen“, lässt angesichts ihrer Pauschalität einen hinreichend konkreten Fallbezug nicht erkennen und würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Im Übrigen ist der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O., Rdn. 20, zu entnehmen, dass die Bildung angemessener Rücklagen zu einer geordneten Haushaltsführung gehört. Wo die Grenze der Angemessenheit verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.