OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 159/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0227.12E159.15.00
5mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt der Antragsteller das Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn in ein städtisches Übergangsheim für Flüchtlinge einzuweisen. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen ist. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers, der angegeben hat, im Anschluss an ein erfolglos betriebenes Asylverfahren jeweils befristete Duldung erhalten zu haben bzw. zu erhalten, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG). Als Rechtsgrundlage seines der Sache nach geltend gemachten Anspruchs auf Unterbringung in adäquatem Wohnraum kommt damit § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Betracht, vgl. Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 3 AsylbLG Rn. 61 ff., zumal sich der Antragsteller ausdrücklich auf die Zuständigkeit der Antragsgegnerin „für die Unterbringung der nach T. zugewiesenen Asylbewerber“ beruft. Die gerichtliche Verfolgung eines solchen Anspruchs fällt nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Das Asylverfahrensgesetz ist insoweit nicht einschlägig, weil es keine entsprechende Anspruchsgrundlage bietet. Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2012 - L 20 AY 140/11 B -, juris. Die Antragsgegnerin vermag dem auch nicht entgegenzuhalten, dass hier im Streit stehe, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Einweisung in ein Übergangsheim habe, und diese Entscheidung ausschließlich nach § 53 AsylVfG zu treffen sei. Anders als in dem von der Antragsgegnerin in diesem Kontext zitierten Beschluss des Sächs. LSG vom 23. Oktober 2008 - L 7 B 547/08 AY/ER -, juris, geht es vorliegend nicht um die „grundsätzliche Frage, ob ein Asylbewerber nach wie vor verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu wohnen“ (juris Rn. 12). Das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen Verpflichtung sollte durch die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2014 ersichtlich unberührt bleiben. Entscheidungen über die Unterbringung in einer Gemeinschaftseinrichtung trifft die Ausländerbehörde, nicht aber der „T1. T2. “, der hier tätig geworden ist. Die Widerrufsverfügung steht ihrerseits hier nicht im Streit, weil es dem Antragsteller ersichtlich darum geht, erneut Unterkunft in irgendeinem städtischen Übergangsheim zu finden. Dass ihm daran gelegen ist, die Rechtswirkungen der widerrufenen Einweisungsverfügung wiederherzustellen, mit der er in ein bestimmtes Zimmer einer bestimmten Einrichtung eingewiesen worden war, ist nicht ansatzweise zu erkennen; der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, gegen die Widerrufsverfügung überhaupt Klage erhoben zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Es bleibt deshalb bei der Unanfechtbarkeit des Beschlusses.