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Beschluss

15 B 245/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0226.15B245.15.00
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Leitsätze

Soweit in § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NRW von einem Antrag die Rede ist, „den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört“, folgt hieraus kein allgemeines Antragsrecht jedes Ratsmitglieds. Vielmehr muss es sich um einen Antrag handeln, den das Ratsmitglied – zulässigerweise – im Rat oder in einem Ausschuss gestellt hat, dem es angehört, und der in dem Ausschuss, dem es nicht angehört, mitbehandelt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit in § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NRW von einem Antrag die Rede ist, „den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört“, folgt hieraus kein allgemeines Antragsrecht jedes Ratsmitglieds. Vielmehr muss es sich um einen Antrag handeln, den das Ratsmitglied – zulässigerweise – im Rat oder in einem Ausschuss gestellt hat, dem es angehört, und der in dem Ausschuss, dem es nicht angehört, mitbehandelt wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dies gilt selbst dann, wenn man der Auffassung des Antragstellers folgt, dass § 58 Abs. 2 GO NRW vorliegend nicht einschlägig ist, weil die Frage der Zuweisung von Zuwendungen an Vereine, Verbände, Selbsthilfegruppen und Initiativen im Bereich des Amtes für Soziales und Wohnen bereits auf der Tagesordnung der heutigen Ausschusssitzung steht. Den (beabsichtigten) Änderungsantrag muss der Ausschuss jedenfalls deshalb nicht behandeln, weil dem Antragsteller kein entsprechendes Antragsrecht zusteht. Ein solches folgt insbesondere nicht aus § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NRW. Soweit in dieser Vorschrift von einem Antrag die Rede ist, „den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört“, folgt hieraus kein allgemeines Antragsrecht jedes Ratsmitglieds. Vielmehr muss es sich um einen Antrag handeln, den das Ratsmitglied – zulässigerweise – im Rat oder in einem Ausschuss gestellt hat, dem es angehört, und der in dem Ausschuss, dem es nicht angehört, mitbehandelt wird. Vgl. Faber in Held u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand Januar 2015, § 58 GO Anm. 6.2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.