Leitsatz: Die Verweigerung der Zustimmung eines bei einer Agentur für Arbeit gebildeten Personalrats zu einer vom Leiter der Arbeitsagentur beabsichtigten Einstellung und Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an die neu eingestellten Beschäftigten ist unbeachtlich, wenn sie damit begründet wird, dass in der gemeinsamen Einrichtung keine nachvollziehbare Personalentwicklung stattfinde, das Personalentwicklungskonzept der Bundesagentur für Arbeit nicht angewandt werde oder es für die dort tätigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit keinen vorzeitigen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 TV-BA gebe. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligte beabsichtigte, Frau T. L. , Frau T1. M. , Herrn I. F. und Herrn W. T2. sowie Frau T. T3. und Herrn K. C. befristet einzustellen und ihnen nach der Einstellung unmittelbar Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg zuzuweisen. Zu diesen Personalmaßnahmen beantragte die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers. Mit Beschluss vom 23. April 2013 stimmte der Antragsteller den Personalmaßnahmen betreffend Frau T. L. , Frau T1. M. , Herrn I. F. und Herrn W. T2. nicht zu und führte zur Begründung mit Schreiben vom 25. April 2013 im Wesentlichen an: Aufgrund des Auslaufens des Projekts "50plus" im Jahr 2015 werde zurzeit versucht, Beschäftigte, deren Stellen wegen des bevorstehenden Endes des Projekts mit einem "kw"-Vermerk versehen worden seien, auf feste Stellen umzusetzen und die frei werdenden "kw"-Stellen über befristete Neueinstellungen bis 2015 zu besetzen. Als Alternative dazu käme aber auch die Möglichkeit in Betracht, geeignete Beschäftigte, die schon in der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg tätig seien, im Rahmen von Personalentwicklungsmaßnahmen auf ihre Befähigung für Sachbearbeiter- oder Vermittlertätigkeiten zu erproben. Deren Einarbeitung könne wesentlich schneller erfolgen und auch im Umgang mit der Hard- und Software dürften weniger Probleme bestehen. Zudem sei die Motivation dieser Beschäftigten größer. An der Aussage, in der gemeinsamen Einrichtung gebe es keine Potenzialträger mehr, bestünden Zweifel. Seit einiger Zeit finde in der gemeinsamen Einrichtung keine nachvollziehbare Personalentwicklung mehr statt. Es werde vorgeschlagen, in der gemeinsamen Einrichtung ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen, um dann im Rahmen eines Auswahlverfahrens die Eignung der Interessenten zu ermitteln. In einem weiteren Schritt könne man dann für die noch zu besetzenden Stellen befristete Kräfte einstellen. Mit Beschluss vom 30. April 2013 stimmte der Antragsteller auch den Personalmaßnahmen betreffend Frau T. T3. und Herrn K. C. nicht zu. Zur Begründung verwies er mit Schreiben vom 6. Mai 2013 auf seine Stellungnahme vom 25. April 2013 und führte ergänzend im Wesentlichen an: Er sei verwundert, dass seiner unter dem 24. April 2013 geäußerten Bitte um Erörterung nicht entsprochen worden sei. Für ihn seien noch viele Fragen zum Einstellungs- und Stellenbesetzungsverfahren unklar. Eher zufällig sei ihm bekannt geworden, dass es zurzeit keine geregelte Personalentwicklung in der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg gebe. Auch tarifliche Bestimmungen würden dort scheinbar nicht angewandt. So gebe es etwa für die dort Beschäftigten keinen vorzeitigen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 TV-BA. Nach seinem jetzigen Informationsstand sei zu befürchten, dass gesetzliche und vertragliche Bestimmungen nicht eingehalten würden und die durch Tatsachen begründete Besorgnis bestehe, dass Beschäftigte durch diese Maßnahme benachteiligt würden. Unter dem 24. Mai 2013 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, sie betrachte dessen Zustimmungsverweigerungen als unbeachtlich, weil die mitgeteilten Einwendungen und Begründungen keine Gründe im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG darstellten. Nachdem der Antragsteller seine Absicht, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten, mitgeteilt und um Erteilung einer Zusage der Kostenübernahme gebeten hatte, lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 19. Juni 2013 eine Übernahme der Kosten ab. Am 27. Juni 2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er ursprünglich neben der Feststellung der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungen auch die Verpflichtung der Beteiligten begehrt hatte, die ihm entstehenden Kosten des Beschlussverfahrens zu übernehmen. Im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung hat die Beteiligte die Übernahme der Kosten für eine außergerichtliche bzw. gerichtliche anwaltliche Beratung zugesagt. Daraufhin haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung der begehrten Feststellung der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungen hat der Antragsteller im Wesentlichen angeführt: Der Umstand, dass in der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg das Personalentwicklungskonzept der Bundesagentur für Arbeit nicht umgesetzt werde und ein vorzeitiger Aufstieg in den Entwicklungsstufen für die dortigen Beschäftigten nicht stattfinde, stelle einen Verstoß gegen die Regelungen des Tarifvertrags der Bundesagentur für Arbeit und damit einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG sowie eine Benachteiligung der dort zukünftig Beschäftigten und damit einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG dar. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung aus der Sitzung vom 23. April 2013 betreffend die Personalmaßnahmen L. , M. , F. und T2. beachtlich gewesen ist, 2. festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung aus der Sitzung vom 30. April 2013 betreffend die Personalmaßnahmen T3. und C. beachtlich gewesen ist. Die Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Für Personalentscheidungen in der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg sei allein deren Geschäftsführer zuständig. Daraus folge, dass für die vom Antragsteller gerügten angeblichen Defizite in der gemeinsamen Einrichtung eine ausschließliche Zuständigkeit der dort gebildeten Personalvertretung bestehe. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Benachteiligung der Beschäftigten der Agentur für Arbeit, deren Interessen der Antragsteller allein wahrzunehmen habe. Im Übrigen seien in der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit sowie dessen Personalentwicklungskonzept bekannt. Mit Beschluss vom 28. April 2014 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts das Verfahren eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist; im Übrigen hat die Fachkammer die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Zustimmungsverweigerungen des Antragstellers seien unbeachtlich, weil es dem Antragsteller an einer personalvertretungsrechtlichen Kompetenz fehle, die behaupteten Defizite gegenüber der Beteiligten geltend zu machen. Zwar unterfielen die Einstellung von Beschäftigten bei der Agentur für Arbeit und die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung an diese Beschäftigten als Maßnahmen allein der Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers. Wenn und soweit es aber um die Ausgestaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses - wie vorliegend vom Antragsteller gerügt - geht, handele es sich um solche Umstände, die auf Maßnahmen beruhten, die der jeweilige Geschäftsführer gemeinsamen Einrichtung zu treffen und zu verantworten habe. Damit korrespondiert ein Mitbestimmungsrecht der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalvertretung. Mit Blick darauf liege eine für die Zustimmungsverweigerung abgegebene Begründung außerhalb der personalvertretungsrechtlichen Kompetenz des Antragstellers und sei daher unbeachtlich, wenn diese ‑ wie hier ‑ lediglich auf Umstände hinweise, die die Arbeitsabläufe/-bedingungen und personellen Entwicklungsmöglichkeiten der einzustellenden/zuzuweisenden neuen Beschäftigten im Rahmen der diesen zugewiesenen Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung beträfen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Er habe seine Zustimmung zur Einstellung mit der Begründung verweigert, er befürchte Rechtsnachteile für das einzustellende Personal, weil in der gemeinsamen Einrichtung das Personalentwicklungskonzept der Bundesagentur für Arbeit nicht angewendet werde. Damit habe er im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Aufgaben liegende Gründe geltend gemacht, die nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG beachtlich seien. Da die Einstellung von Beschäftigten ebenso wie die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung an diese unstreitig in den Zuständigkeitsbereich der Beteiligten falle, sehe er es als seine Aufgabe an, eine drohende Nichtbeachtung der in der Bundesagentur für Arbeit erlassenen Verwaltungsvorschriften einschließlich derjenigen, die das Personalentwicklungskonzept beträfen, in der gemeinsamen Einrichtung zu reklamieren. Er könne und werde es nicht verantworten, einzustellende Beschäftigte in ein Arbeitsfeld zu entsenden, in dem ‑ gleichheitswidrig - bestimmte Rechts- und Verfahrensgarantien, die im Bereich der Bundesagentur für Arbeit gelten, nicht zum Tragen kämen. Der Antragsteller hat sein erstinstanzliches Begehren dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung und zur Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an die neu eingestellten Beschäftigten beachtlich ist, wenn sie damit begründet wird, dass in der gemeinsamen Einrichtung keine nachvollziehbare Personalentwicklung stattfinde, das Personalentwicklungskonzept der Bundesagentur für Arbeit nicht angewandt werde oder es für die dort tätigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit keinen vorzeitigen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 TV-BA gebe. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die Kompetenzen und Einflussmöglichkeiten des Antragstellers seien auf den Bereich der Dienststelle beschränkt, bei der er gebildet sei. Es sei weder ihre Aufgabe als Dienststellenleitung noch die des Antragstellers auf die Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen in einer anderen Dienststelle zu achten. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, dass das Personalentwicklungskonzept der Bundesagentur für Arbeit in der gemeinsamen Einrichtung nicht gelte, und er hieraus eine Benachteiligung der befristet und zum Zweck der Zuweisung neu eingestellten Beschäftigten ableite, greife dieser Einwand in zweifacher Hinsicht nicht durch. Zum einen übersehe der Antragsteller, dass es ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 44c Abs. 5 SGB II erklärter Wille des Gesetzgebers sei, dass die gemeinsame Einrichtung für die bei ihr Beschäftigten eigene Grundsätze der Personalentwicklung aufstelle. Zwar seien diese mit denen der Träger abzustimmen. Da die einzelnen Träger aber in der Regel unterschiedliche Personalentwicklungskonzepte haben dürften und deshalb für die einzelne gemeinsame Einrichtung im Rahmen der geforderten Abstimmung die verschiedenen Konzepte soweit wie möglich anzupassen seien, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das (partielle) Abweichen des Personalentwicklungskonzepts der gemeinsamen Einrichtung von einem solchen eines Trägers oder sogar beider Träger gesehen und gebilligt habe. Zum anderen berufe sich der Antragsteller zu Unrecht auf den Aspekt der Benachteiligung. Eine solche setze den Verlust einer tatsächlich verfestigten Chance, einer Rechtsposition oder einer rechtserheblichen Anwartschaft voraus. Davon könne aber bei erst noch einzustellenden Beschäftigten, deren Einstellung allein zum Zweck der Zuweisung einer Tätigkeit in der gemeinsamen Einrichtung erfolge, nicht ausgegangen werden. Auch eine Ungleichbehandlung könne nicht angenommen werden, da für alle in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit die Rahmenbedingungen gleich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Eine Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung und Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an die neu eingestellten Beschäftigten ist nicht beachtlich, wenn sie damit begründet wird, dass in der gemeinsamen Einrichtung keine nachvollziehbare Personalentwicklung stattfinde, das Personalentwicklungskonzept der Bundesagentur für Arbeit nicht angewandt werde oder es für die dort tätigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit keinen vorzeitigen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 TV-BA gebe. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt. Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG ‑ wie hier ‑ den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB -, PersR 2013, 320 = PersV 2013, 354, und vom 27. November 2013 - 20 A 218/13.PVB -, PersR 2014, 181 = PersV 2014, 147 = ZTR 2014, 367. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Eine solche Zustimmungsverweigerung ist deshalb unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 1999 ‑ 1 A 5595/97.PVL ‑, juris, und vom 17. Februar 2000 ‑ 1 A 199/98.PVL ‑, PersR 2001, 30 = PersV 2000, 539. Das jeweilige Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat nur, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern, nicht jedoch seine Zustimmung zur Erreichung anderer Ziele zu verweigern. Ein derartiges Verhalten liegt offensichtlich außerhalb des Rahmens des betreffenden Mitbestimmungsrechts. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 1993 ‑ CL 59/89 ‑, PersV 1995, 493 = RiA 1995, 46, vom 24. November 1999 ‑ 1 A 5595/97.PVL ‑, a. a. O., und vom 17. Februar 2000 ‑ 1 A 199/98.PVL ‑, a. a. O. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die im Antrag bezeichneten Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zu von der Beteiligten beabsichtigten Personalmaßnahmen in Form der Einstellung und Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an die neu eingestellten Beschäftigten unbeachtlich. Diese Gründe lassen sich zwar abstrakt gesehen ohne weiteres zumindest einem der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe zuordnen. Ihre Unbeachtlichkeit folgt aber daraus, dass es ihnen an dem erforderlichen Bezug zu den dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechten fehlt. Vorliegend besteht für den Antragsteller zum einen unter dem Gesichtspunkt der Einstellung ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Zweck dieses Mitbestimmungsrechts ist es im Wesentlichen, die Allgemeininteressen der der Dienststelle bereits angehörenden Beschäftigten zu wahren. Die Beteiligung des Personalrats bei Einstellungen soll dem kollektiven Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen dienen. Das Mitbestimmungsrecht soll dem Personalrat Gelegenheit geben, im Interesse der von ihm repräsentierten Belegschaft zu prüfen, ob die aufzunehmenden Beschäftigten sich ohne Gefährdung des Betriebsfriedens integrieren lassen, ob sie die notwendige berufliche Qualifikation mitbringen und ob ihre Aufnahme für die vorhandenen Beschäftigten etwa zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1979 ‑ 6 P 48.78 ‑, BVerwGE 57, 280 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 10 = PersV 1980, 236, vom 8. Januar 2003 ‑ 6 P 8.02 ‑ Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 2 = PersR 2004, 148 = ZfPR 2003, 259, und vom 22. Oktober 2007 ‑ 6 P 1.07 ‑, NVwZ-RR 2008, 195 = PersR 2008, 23 = PersV 2008, 103 = ZTR 2008, 56. Diesem Schutzzweck des dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechts lassen sich die zum Gegenstand des Antrags gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe offensichtlich nicht zuordnen. Sie betreffen sämtlich nicht die Interessen der der Dienststelle bereits angehörenden Beschäftigten. Vielmehr verhalten sie sich ausschließlich zur Beschäftigungssituation der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung und damit nicht zu den Verhältnissen der in der Agentur für Arbeit tätigen Beschäftigten, zu allein deren Vertretung der Antragsteller berufen ist. Zum anderen besteht für den Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an die neu eingestellten Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a oder § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG zu. Diese Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats dient unterschiedlichen Schutzzwecken. Einerseits soll das Mitbestimmungsrecht die Individualinteressen des von der Zuweisung betroffenen Beschäftigten schützen. Insoweit ist es Aufgabe des Personalrats, darüber zu wachen, dass die rechtlich geschützten Belange des von der Personalmaßnahme betroffenen Beschäftigten gewahrt bleiben. Andererseits soll das Mitbestimmungsrecht aber auch die Belange derjenigen Beschäftigten schützen, die mittelbar von der Zuweisungsentscheidung betroffen sind. Vgl. zu den ähnlichen Schutzzwecken der Mitbestimmung bei Versetzung: BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 ‑ 6 P 33.91 ‑, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 3 = NVwZ 1994, 1223 = PersV 1994, 467 = ZTR 1994, 123, und vom 27. September 1993 ‑ 6 P 4.93 ‑, BVerwGE 94, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 63 = ZBR 1993, 370. Auch den Schutzzwecken dieses Mitbestimmungsrechts des Antragstellers lassen sich die zum Gegenstand des Antrags gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe offensichtlich nicht zuordnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zuweisung von Tätigkeiten ‑ ähnlich wie einer Versetzung ‑ eine Doppelwirkung zukommt. Sie betrifft sowohl die Verhältnisse der Dienststelle, in der der Beschäftigte bislang tätig war, als auch die Verhältnisse der Dienststelle, deren Tätigkeiten dem Beschäftigten zugewiesen werden sollen. Dieser Umstand hat bei Personalangelegenheiten solcher Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind oder werden sollen, auch Einfluss auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten einerseits des bei der Agentur für Arbeit gebildeten Personalrats ‑ wie hier die des Antragstellers ‑ und andererseits des bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalrats. Dabei knüpft die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit der Personalräte aufgrund der Regelungen in § 44h Abs. 3 und 5 SGB II akzessorisch an die Entscheidungszuständigkeit des jeweiligen Dienststellenleiters an. Ist der Leiter der zuständigen Trägerdienststelle zur Entscheidung berufen, liegt das Beteiligungsrecht beim dort gebildeten Personalrat. Ist demgegenüber der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zur Entscheidung berufen, liegt das Beteiligungsrecht beim Personalrat, der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildet ist. Durch die in § 44d Abs. 4 SGB II enthaltenen Regelungen werden die Zuständigkeiten zur Ausübung arbeitsrechtlicher Befugnisse einschließlich der Vorgesetztenbefugnisse überschneidungsfrei zwischen der gemeinsamen Einrichtung und dem jeweiligen Träger verteilt. Danach übt der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die arbeitsrechtlichen Befugnisse des jeweiligen Trägers und die Vorgesetztenfunktion aus, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2014 ‑ 6 P 16.13 ‑, ZfPR 2015, 2. Ausgehend von diesen Erwägungen kann sich der Antragsteller für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer von der Beteiligten beabsichtigten Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an neu eingestellte Beschäftigte nur auf solche Umstände berufen, die in den Bereich der Agentur für Arbeit fallen. Nur diese Umstände liegen in der Verantwortung der Beteiligten als Dienststellenleitung der Agentur für Arbeit und betreffen damit den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers. Diese Voraussetzung ist bei den zum Gegenstand des Antrags gemachten Zustimmungsverweigerungsgründen aber nicht erfüllt. Sie betreffen sämtlich Angelegenheiten, die in den Bereich der gemeinsamen Einrichtung fallen. Mit seinen Einwänden macht der Antragsteller geltend, dass gerade in der gemeinsamen Einrichtung keine nachvollziehbare Personalentwicklung stattfinde, dass gerade in der gemeinsamen Einrichtung das Personalentwicklungskonzept der Bundesagentur für Arbeit nicht angewandt werde oder dass es gerade für die in der gemeinsamen Einrichtung tätigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit keinen vorzeitigen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 TV-BA gebe. Der Antragsteller führt damit ausschließlich Umstände an, für die der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung zuständig ist, weil sie allein deren Geschäftsführer zu verantworten hat. Wenn sich der Antragsteller als der bei der Agentur für Arbeit gebildete Personalrat dennoch für seine Zustimmungsverweigerung auf diese Gründe beruft, nimmt er für sich Zuständigkeiten in Anspruch, die ihm nicht zustehen. Damit liegen die Gründe für die Zustimmungsverweigerung außerhalb seines Mitbestimmungsrechts, was zur Folge hat, dass seine Zustimmungsverweigerung unbeachtlich ist. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.