Beschluss
19 A 2446/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0202.19A2446.12.00
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Leitsätze
Die Bestimmung in § 101 Abs. 6 SchulG NRW über die Aufhebung einer Ersatzschulgenehmigung vermittelt einem ehemaligen Schüler einer genehmigten Ersatzschule keinen Drittschutz.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmung in § 101 Abs. 6 SchulG NRW über die Aufhebung einer Ersatzschulgenehmigung vermittelt einem ehemaligen Schüler einer genehmigten Ersatzschule keinen Drittschutz. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Kläger stützen ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. 1. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Kläger zutreffend wegen Fehlens der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen. Als ehemalige Schüler des B. begehren sie, das beklagte Land zur Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Ersatzschulgenehmigung nach § 101 Abs. 6 SchulG NRW zu verpflichten, weil diese über Jahre hinweg sexuellen Missbrauch von Schülern zugelassen habe, von dem auch sie in der Zeit ihres Schulbesuchs betroffen gewesen seien. Ernstlichen Zweifeln begegnet insbesondere nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, § 101 Abs. 6 SchulG NRW diene allenfalls Interessen von aktuellen Schülern und deren Eltern, jedenfalls aber nicht dem Schutz ehemaliger Schüler einer Ersatzschule (juris, Rdn. 29 ff.). Ohne Erfolg wenden die Kläger hiergegen ein, es gebe keine rechtliche Rechtfertigung dafür, zwischen aktuellen und ehemaligen Schülern zu unterscheiden. Diese Rechtfertigung hat bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend in dem privaten Schulverhältnis gesehen, in dem sich nur die aktuellen Schüler und deren Eltern befinden und das für sie gegenseitige Rechte und Pflichten begründet (für öffentliche Schulen § 42 SchulG NRW). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht zutreffend zur Rechtfertigung der Unterscheidung angeführt, dass aktuelle Schüler in der Zeit ihres Schulbesuchs besonders schutzwürdig seien im Gegensatz zu ehemaligen Schülern, denen es um Kompensation von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht gehe. Fehl geht auch die Auffassung der Kläger, jedenfalls der Kläger zu 1. könne seine Klagebefugnis schon daraus ableiten, dass er „per Verwaltungsakt beschieden wurde“. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Die Klagebefugnis des Klägers zu 1. ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Bezirksregierung seinen Schließungsantrag durch Verwaltungsakt abgelehnt hat. Die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage des Klägers zu 1. setzt vielmehr voraus, dass er sich auf eine öffentlich-rechtliche Vorschrift stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm (zumindest auch) ihn als Dritten schützt und ihm einen Anspruch auf die beantragte Entscheidung geben kann; nur dann ist es möglich, dass die Ablehnung seines Antrags ihn in seinen Rechten verletzt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 ‑ 6 C 24.12 ‑, NVwZ 2014, 942, juris Rdn. 17. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es auch nicht „rechtlich verfehlt“, ihren Anspruch „allein nach … § 101 Abs. 6 SchulG NRW“ zu beurteilen. In diesem Zusammenhang führen die Kläger lediglich an, das Versagen der Schulaufsicht sei dadurch indiziert, dass die Sexualstraftaten am B. annähernd sechs Jahrzehnte angedauert hätten. Sie benennen hingegen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des § 101 Abs. 6 SchulG NRW, aus denen sich ihr geltend gemachter Schließungsanspruch ergeben soll. Der Fall der Kläger gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Stellungnahme zur Frage der Klagebefugnis aktueller Schüler, die das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint hat (Rdn. 26 – 28). Insoweit weist der Senat darauf hin, dass dies einer weit verbreiteten Rechtsauffassung entspricht, in Rechtsprechung und Literatur aber durchaus auch vertreten wird, der Genehmigungsvorbehalt in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG diene in erster Linie dem Schutz der Schüler, die in den Jahren ihres Schulbesuchs besonders schutzbedürftig sind und verlorene, weil qualitativ unzureichende Schuljahre kaum oder gar nicht nachholen können. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 9 S 1200/11 ‑, VBlBW 2013, 103, juris, Rdn. 24; Robbers, in: von Mangoldt/ Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band I, 6. Auflage 2010, Art. 7, Rdn. 185; Loschelder, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band IV, 2011, § 110, Rdn. 80; Vogel, DÖV 2008, 895 (901); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. April 1992 – 19 A 3019/91 ‑, NWVBl. 1993, 211, juris, Rdn. 84. 2. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. Ein eine Gehörsverletzung begründender Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht, wie die Kläger rügen, in der mündlichen Verhandlung das Ergebnis seiner Zwischenberatung, es neige zur Verneinung der Klagebefugnis, nur unzureichend erläutert habe. Denn es bedurfte schon dieses gerichtlichen Hinweises zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes in Form einer Überraschungsentscheidung nicht. Die Kläger mussten mit diesem Ergebnis der Urteilsfindung ohne weiteres rechnen, nachdem die Bezirksregierung L. in ihrem Bescheid vom 30. Januar 2012 ein Antragsrecht der erstinstanzlichen Kläger zu 1. und 2. aus § 101 Abs. 6 SchulG NRW in Zweifel gezogen und die Beigeladene in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Mai 2012 die Klagebefugnis mit Gründen „zweifelsfrei“ in Abrede gestellt hatte. Die Kläger haben auch tatsächlich mit der Möglichkeit der Verneinung der Klagebefugnis gerechnet, wie ihr ausführlicher Vortrag in der Klageschrift zu ihrem Rechtsstandpunkt, sie seien klagebefugt, zeigt. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, in welcher Hinsicht die Erläuterung des Ergebnisses der Zwischenberatung nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Die Kläger werfen dem Verwaltungsgericht ferner zu Unrecht vor, es habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ausreichend in Erwägung gezogen. Dies betrifft zunächst die vorgetragenen nachwirkenden Folgen der an ihnen (oder am Kläger zu 1.) begangenen Sexualstraftaten. Den Vortrag hierzu hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, wie seine knappe Wiedergabe im Urteilstatbestand zeigt, und auch in Erwägung gezogen, wie aus seiner Erwähnung in den Entscheidungsgründen auf Seite 9 (untere Hälfte) folgt. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Folgen der Sexualstraftaten war vom maßgeblichen Standpunkt des Gerichts aus nicht geboten, weil es darauf für die Verneinung der Klagebefugnis nicht ankommt. Auch die Nichtbescheidung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags noch in der mündlichen Verhandlung begründet keinen Gehörsverstoß oder einen sonstigen Verfahrensmangel. Die Kläger haben den Beweisantrag ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung lediglich hilfsweise (für den Fall der Klageabweisung) gestellt. Hilfsbeweisanträge muss das Gericht aber nicht in der mündlichen Verhandlung bescheiden, es genügt bei Abweisung der Klage ihre Abarbeitung in den nachfolgenden schriftlichen Urteilsgründen. Daran hat sich das Verwaltungsgericht gehalten. Im Übrigen entspricht die Ablehnung des Beweisantrags in der Sache dem Prozessrecht. Denn auf die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts für seine Urteilsfindung nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es ist im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO angemessen, die Kläger mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil diese die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt und sich so einem eigenen Kostenwagnis ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Kläger. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).