OffeneUrteileSuche
Urteil

14 A 2307/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0130.14A2307.13.00
2mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.9.2011 im Studiengang "Bachelor of Engineering Medientechnik" eingeschrieben. Im Wintersemester 2012/2013 nahm er an einem Praktikum für die Zulassung zur Modulklausur "Grundlagen der Computergrafik" teil. Er bearbeitete fünf Aufgaben und erzielte 33 von 50 Punkten. Eine Bescheinigung über eine erfolgreiche Teilnahme wurde ihm versagt. Im Januar 2012 begehrte der Kläger seine Zulassung zu der Modulklausur "Grundlagen der Computergrafik". Die Beklagte lehnte seine Zulassung zu dieser Klausur ab, weil er an dem nach § 17 Abs. 7 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medientechnik (B. Eng.) vom 4.8.2010 (im Folgenden: PO 2010) in Verbindung mit Nr. 15 der Modultabelle (Anlage 1 zur PO 2010) als Zulassungsbedingung vorgesehenen Praktikum nicht erfolgreich teilgenommen habe. Das die Prüfungsordnung enthaltende Verkündungsblatt der Beklagten (Nr. 235) erschien nicht in Papierform, sondern wurde nach Ausfertigung der beschlossenen Prüfungsordnung als elektronisches Dokument ausschließlich im Internet veröffentlicht. Über diese Veröffentlichung erfolgte im Dekanat ein Aushang. Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag des Klägers auf Zulassung zur Klausur am 6.2.2012 blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 2.2.2012 lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag des Klägers ab (15 L 166/12). Mit seiner am 30.1.2012 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die ausschließlich im Internet veröffentlichte Prüfungsordnung vom 4.8.2010 sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, so dass die Zulassungsbedingung "Praktikum" ebenso wie die Prüfungsordnung unwirksam sei. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte zwischenzeitlich ohne entsprechenden Satzungsbeschluss die in der Modultabelle (Anlage 1 zur PO) ausgewiesenen Credits in der Internetveröffentlichung geändert habe. Das Modul "Computergrafik I" der Prüfungsordnung vom 29.7.2008 sei nicht mit dem Modul "Grundlagen der Computergrafik" identisch. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Termin zur Prüfung (Klausur) im Modul "Grundlagen der Computergrafik" im Bachelor-Studiengang Medientechnik (B. Eng.) zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eingeräumt, im Nachhinein festgestellte Fehler bei den in der Modultabelle ausgewiesenen Credits ohne Satzungsbeschluss berichtigt zu haben. Ein entsprechender Satzungsbeschluss zur Änderung der Modultabelle sei jedoch am 24.1.2013 nachträglich gefasst und am 5.3.2013 im Internet öffentlich bekannt gemacht worden. Im übrigen habe auch die Prüfungsordnung in ihrer Fassung vom 29.7.2008 für das entsprechende Modul "Computergrafik I" ein Praktikum als Zulassungsbedingung vorgesehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.8.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zur Modulklausur "Grundlagen der Computergrafik", da er an dem als Zulassungsbedingung erforderlichen Praktikum nicht erfolgreich teilgenommen habe. Die Prüfungsordnung in der Fassung vom 4.8.2010 sei entgegen der Einschätzung des Klägers wirksam. Der Kläger hat gegen das ihm am 4.9.2013 zugestellte Urteil am 2.10.2013 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 4.11.2013 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 5.8.2014 zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 7.8.2014 zugestellt worden. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger mit am 14.10.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 27.8.2014 geltend, die Prüfungsordnung vom 4.8.2010 sei unwirksam, da sie ausschließlich im Internet veröffentlicht und darüber hinaus nachträglich ohne entsprechenden Satzungsbeschluss verändert worden sei. Die Prüfungsordnung selbst beruhe nicht auf einem Satzungsbeschluss des Fachbereichsrats Medien. In Ermangelung einer wirksamen Modultabelle stehe seiner Zulassung zur Klausur die Zulassungsvoraussetzung "Praktikum" nicht entgegen. An dem als Zulassungsbedingung vorgesehenen Praktikum habe er teilgenommen und hierbei 66 Notenpunkte erzielt. Dies reiche aus, da nach § 17 Abs. 2 PO 2010 eine Modulprüfung mit 50 Notenpunkten bestanden sei. Gleichwohl sei ihm die erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt worden, da der das Modul betreuende Professor für eine erfolgreiche Teilnahme an dem Praktikum 80 Notenpunkte verlange. Sein Praktikum sei darüber hinaus nicht durch den betreuenden Professor, sondern durch einen nicht als Prüfer zugelassenen wissenschaftlichen Mitarbeiter bewertet worden. Zur verspätet vorgelegten Berufungsbegründung trägt der Kläger mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 14.10.2014 vor, die Begründung sei nach einem gescheiterten Faxversuch von einer Kanzleiangestellten am 27.8.2014 zur Post gegeben worden. Hierzu legt er eine Kopie des Postausgangsbuchs seines Prozessbevollmächtigten und eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten X. vor. Bei normalen Postlaufzeiten hätte der Brief deutlich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 8.9.2014 bei Gericht eingehen müssen. Dass der Brief nicht zur Gerichtsakte gelangt sei, habe er erst in einem Telefonat mit der Berichterstatterin am 14.10.2014 erfahren. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn zur nächsten Modulklausur "Grundlagen der Computergrafik" zuzulassen. Die Beklagte stellt keinen Antrag, tritt aber der Berufung entgegen. Sie trägt vor, die Prüfungsordnung vom 4.8.2010 sei vom Fachbereichsrat in seiner Sitzung am 18.3.2010 einstimmig beschlossen worden. Der Kläger habe im Rahmen des Praktikums nicht 66, sondern 33 von 50 Punkten erzielt. Dies entspreche 66 %. Für eine erfolgreiche Teilnahme seien nach Vorgabe des leitenden Professors hingegen 80 % (= 40 Punkte) erforderlich gewesen. Da es sich bei dem Praktikum nicht um eine Modulprüfung handele, sei § 17 Abs. 2 PO 2010 nicht anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig, obwohl der Kläger die Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Begründung der Berufung versäumt hat. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist dem Kläger am 7.8.2014 zugestellt worden, so dass die Frist zur Begründung der Berufung am 8.9.2014, einem Montag, ablief. Die am 14.10.2014 eingegangene Berufungsbegründung war damit verspätet. Allerdings ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da er glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten. Der Kläger hat rechtzeitig glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO), dass er den Schriftsatz zur Begründung der Berufung am 27.8.2014 zur Post gegeben hat, so dass bei normalen Postlaufzeiten von einem Eingang der Berufungsschrift bei Gericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ausgegangen werden konnte. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Klausur "Grundlagen der Computergrafik", da er an dem nach § 17 Abs. 7 PO 2010 in Verbindung mit Nr. 15 der Modultabelle als Teilnahmebedingung erforderlichen Praktikum nicht erfolgreich teilgenommen hat. Der Kläger verfügt nicht über die nach erfolgreicher Teilnahme auszustellende Bestätigung (Testat) im Sinne von § 17 Abs. 7 S. 3 PO 2010. Nach § 17 Abs. 6 S. 2 PO 2010 müssen die Kandidaten für ihre Zulassung zur Prüfung nachweisen, dass sie die (gegebenenfalls) festgelegte Zulassungsbedingung erfüllen. Dies kann beispielsweise durch das entsprechende Testat erfolgen. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Einen entsprechenden Nachweis beinhaltet auch nicht das Vorbringen des Klägers, er habe 66 Notenpunkte erzielt und an dem Praktikum daher nach § 17 Abs. 2 PO 2010 erfolgreich teilgenommen. Denn § 17 Abs. 2 PO 2010 ist nicht anwendbar. Nach § 17 Abs. 2 PO 2010 ist ein Modul bestanden, wenn in der Modulprüfung mindestens 50 Notenpunkte erzielt werden. Bei dem Praktikum handelt es sich jedoch nicht um eine Modulprüfung, sondern um eine zu erfüllende Bedingung für die Zulassung zur Modulprüfung Klausur. Das Praktikum stellt auch keine Prüfungsleistung dar, die gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 PO 2010 mit Notenpunkten zu bewerten ist. Denn Prüfungsleistungen sind nach § 18 Abs. 1 S. 1 PO 2010 nur die mündliche Prüfung, Klausurarbeit, Bearbeitung von Lernmodulen in elektronischer Form mit anschließendem Fachgespräch, Bearbeitung von Seminar- oder Übungsaufgaben oder Laborversuchen, Referat und umfangreiche schriftliche Ausarbeitung (Hausarbeit). Schließlich geht der Kläger fehl in der Annahme, er habe 66 Notenpunkte erzielt. Nach der vorgelegten Leistungsübersicht zum Praktikum hat der Kläger - worauf die Beklagte zutreffend hinweist ‑ 33 von 50 Punkten und damit 66 % der erzielbaren Punkte erzielt. Dass der das Praktikum betreuende Professor für eine erfolgreiche Teilnahme 40 Punkte verlangt, ist in Ermangelung einer (entgegenstehenden) Regelung in der Prüfungsordnung nicht zu beanstanden. Einen Nachweis über seine erfolgreiche Teilnahme führt der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen, seine Praktikumsarbeiten seien von einem nicht zum Prüfer bestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter korrigiert worden. Denn ungeachtet des Umstands, dass es sich bei den Praktikumsarbeiten nicht um Prüfungsleistungen handelt, hätte ein etwaiger Verfahrensfehler nicht zur Folge, dass die Praktikumsarbeiten besser und das Praktikum insgesamt als erfolgreich zu bewerten wäre. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medientechnik (B. Eng.) vom 4.8.2010 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und damit unwirksam ist. Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsordnung geltenden § 2 Abs. 4 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. 2006 S.474) gibt die Hochschule alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Wie sich aus der Verwendung des Begriffs Blatt und der Erforderlichkeit einer Erscheinungsweise ergibt, ist damit eine Verkündung in Papierform, nicht aber eine bloß elektronische Bekanntmachung gemeint. Angesichts der qualitativen Unterschiede zwischen Druckexemplaren und flüchtigen elektronischen Texten obliegt die Entscheidung dem Gesetzgeber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine elektronische Bekanntmachung zulässig sein soll, und kann nicht in den Begriff Verkündungsblatt und Erscheinungsweise hineininterpretiert werden. Dass dieses herkömmliche Verständnis des Begriffs Blatt auch dem Bundesrecht zugrunde liegt, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes, der bestimmt, dass eine durch Bundesrecht vorgeschriebene Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt auch durch eine elektronische Ausgabe (unter näheren Voraussetzungen) erfüllt werden kann. Wäre der Begriff des "Blattes" nicht mit der Papierform verknüpft, hätte es einer solchen Ermächtigung nicht bedurft. Vgl. auch die amtliche Begründung BR-Drs. 557/12, S. 70; von Lewinski in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2014), Art. 82 Rn. 217; für das Erfordernis einer Druckfassung des Bundesgesetzblatts auch Bauer in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 16; a.A. bei bestimmten technischen Sicherungen hinsichtlich der Authentizität Guckelberger in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), Art. 82 Rn. 75 ff. und Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 82 Rn. 5; zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Schönenbroicher in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Art. 71 Rn. 28. Diese mangels ordnungsgemäßer Verkündung herbeigeführte Unwirksamkeit des von der Beklagten gesetzten Rechts schließt jedoch die Anwendbarkeit der Prüfungsordnung nicht aus. Zwar kann ein Verwaltungsgericht bei Anfechtungsklagen, also bei der Abwehr von Eingriffen in den Rechtskreis des Klägers, nicht von der Aufhebung des auf eine nichtige Rechtsnorm gestützten belastenden Verwaltungsakts mit Rücksicht auf die damit verbundenen Folgen absehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.2010 ‑ 9 B 110.09 ‑, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 10.2.2000 ‑ 11 B 54.99 ‑, NVwZ-RR 2000, 457. Im Prüfungsrecht ist jedoch für den Fall der Unwirksamkeit einer Norm wegen eines Bekanntmachungsfehlers anerkannt, dass zur Aufrechterhaltung eines geordneten Ausbildungs- und Prüfungsbetriebs diese Norm übergangsweise angewandt werden kann. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 58; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 72; Reich, HRG, 8. Aufl., § 14 Rn. 2. Eine solche Anwendung ist hier unbedenklich. Es geht nämlich nicht um die Abwehr eines Eingriffs, sondern um die Erweiterung des Rechtskreises des Klägers in Form der Geltendmachung eines Prüfungsanspruchs, der sich als Teilhaberecht nach der staatlichen Errichtung der Beklagten als beruflicher Ausbildungseinrichtung und der Zulassung des Klägers zum Studium aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1973 ‑ VII C 2.70 ‑, NJW 1974, 573; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn. 848, 857, 860; zur Prägung des Rechts berufsbezogener Prüfungen durch die Berufsfreiheit vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 ‑ 1 BvR 419/81 und 213/83 ‑, BVerfGE 84, 34 (45 f.) Schließlich vermag auch die Behauptung des Klägers, die Prüfungsordnung sei nicht vom Fachbereich Medien beschlossen worden, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn wenn es keine beschlossene Prüfungsordnung gibt, kann sich daraus auch kein Anspruch auf Zulassung zu einer Prüfung im somit nicht geregelten Studiengang ergeben. Dann bestünde lediglich ein allgemeiner Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Prüflingen. Der Kläger behauptet jedoch nicht, dass die Beklagte sich im hier in Rede stehenden Studiengang anders verhält, als es in der angeblich nicht beschlossenen Prüfungsordnung geregelt ist, also dass die Beklagte etwa im Modul Grundlagen der Computergrafik bei anderen Prüflingen vom Erfordernis eines Praktikums als Prüfungszulassungsvoraussetzung absehe. Selbst wenn statt der Prüfungsordnung vom 4.8.2010 die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medientechnik vom 29.7.2008 Anwendung fände, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zur Klausur "Grundlagen der Computergrafik". Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Prüfungsordnung vom 29.7.2008 kein Modul "Grundlagen der Computergrafik" vorsah. Das Modul "Computergrafik I" der Prüfungsordnung vom 29.7.2008 entspricht nicht dem Modul "Grundlagen der Computergrafik". Das Modul "Computergrafik I" sah als Prüfungsleistung eine Klausur von 120 Minuten vor. Die Modulklausur "Grundlagen der Computergrafik" hat hingegen eine Dauer von 90 Minuten (vgl. § 18b Abs. 5 PO 2010 i. V. m. Nr. 15 der Modultabelle). Selbst wenn beide Module vergleichbar sein sollten, so war auch für die Zulassung zur Klausur "Computergrafik I" die erfolgreiche Teilnahme an dem zum Modul gehörenden Praktikum erforderlich (vgl. 17 Abs. 6 PO 2008), die der Kläger gerade nicht nachweisen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.