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Beschluss

1 A 221/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0130.1A221.14.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.246,12 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.246,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag ist unzulässig. Denn die Klägerin hat die Zulassung der Berufung erst nach Ablauf der in § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO genannten Frist von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. November 2013 zugestellt worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch erst am 10. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen, also mehr als einen Monat später. Der Klägerin ist wegen der Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Sie muss sich vielmehr das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Wird eine Fristversäumung auf eine zunächst unerkannte technische Störung des eigenen Telefaxgeräts zurückgeführt, ist Voraussetzung für die Wiedereinsetzung, dass dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass ein einen bloßen Bedienungsfehler ausschließender technischer Defekt des Sendegeräts aufgetreten ist, der nicht vorhersehbar war. Dazu ist etwa darzulegen und glaubhaft zu machen, dass das Faxgerät normalerweise zuverlässig funktioniert hat und im Anschluss an die gescheiterten Übertragungsversuche gewartet oder repariert werden musste. Alternativ ist eine sonstige, plausible (vorübergehende) Störung darzulegen (z.B. Stromausfall o. ä.). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 7 B 18.10 –, juris, Rn. 5, 12, m. w. N. Zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO kann auch eine schlichte Erklärung eines Beteiligten ausreichen, wenn es sich um einen ausgesprochen nahe liegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrund handelt und kein Anlass besteht, an der Wahrscheinlichkeit des vorgetragenen Sachverhalts zu zweifeln. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 121, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1969 – 2 BvR 753/68 –, BVerfGE 26, 315 = NJW 1969, 1531 = juris, Rn. 18 (zu einem Fall, in dem jemand erst nach Rückkehr aus dem Urlaub Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt hatte, mit dessen Zustellung er während des Urlaubs nicht hatte rechnen können). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der verspäteten Einlegung des Zulassungsantrags kein Verschulden trifft. Er hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, er habe den Zulassungsantrag am 27. Dezember 2013 gestellt. Das Faxgerät selbst habe keine Besonderheiten angezeigt, jedoch sei die Faxverbindung mit dem Gerichtsfax trotz Durchlauf des Schreibens im Fax nicht hergestellt worden. Diese Tatsache habe er erst am folgenden Tag entdeckt. Insoweit sei eine offenbar witterungsbedingte Störung der Anschlüsse oder Leitungen am Kanzleisitz bzw. eine Löschung des Sendespeichers des Faxgerätes durch die Störung erfolgt. Die Störung habe sich erst am folgenden Morgen bei einem Anruf über Handy und der entsprechenden Mitteilung fehlender Erreichbarkeit feststellen lassen. Mit diesem Vorbringen macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Sache nach geltend, sein Faxgerät bzw. die Telekommunikationsleitungen am Kanzleisitz seien gestört gewesen. Es fehlen jedoch konkrete und nachprüfbare Nachweise, dass das Faxgerät oder die Leitungen tatsächlich gestört waren, wie etwa die Darlegung, dass das Gerät oder die Leitungen anschließend gewartet oder repariert worden seien. Ein bloßer Stromausfall kann nicht vorgelegen haben, weil nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sein Schriftsatz im Faxgerät durchgelaufen ist. Dazu braucht es Strom. Die bloße Vermutung, das Wetter sei für die Störung verantwortlich, ist nicht näher konkretisiert. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, am 27. Dezember 2013 habe es am Ort des Kanzleisitzes leicht geregnet bei Temperaturen bis etwa 10° C; von technikschädigenden „Wetterkapriolen“ könne keine Rede sein. Diesem Vortrag der Beklagten zu den Wetterbedingungen hat die Klägerin nicht widersprochen. Er wird im Übrigen bestätigt durch die rückblickenden Wetterinformationen unter www.proplanta.de/Agrarwetter. Unklar ist auch, bei welcher Gelegenheit der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Folgetag, Samstag, den 28. Dezember 2013, festgestellt haben will, dass sein Faxgerät nicht funktioniert hatte. Nachdem der Senat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Oktober 2014 darauf hingewiesen hatte, dieser habe bisher nicht glaubhaft gemacht, die Fristversäumnis nicht verschuldet zu haben, hat dieser dazu nichts weiter vorgetragen. Allein die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin genügt hier nicht, um von einem fehlenden Verschulden auszugehen. Sie erläutert nämlich nicht die oben aufgezeigten Unklarheiten im hier vorgetragenen Geschehensablauf. Bei letzterem handelt es sich auch nicht um einen ausgesprochen nahe liegenden und der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrund: Dass ein Faxgerät aufgrund einer technischen Störung des Geräts unerkannt einen Schriftsatz nicht übermittelt, obwohl der Schriftsatz im Gerät durchgelaufen ist, ist untypisch. Im Regelfall wäre bei einer solchen Störung zu erwarten gewesen, dass das Gerät den Fehler anzeigt. An der Einschätzung des Senats, die Fristversäumnis sei verschuldet, ändert sich nichts durch den Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf den Beschluss des OLG Hamm vom 20. September 2011 – III-1 RBs 152/11 –. In diesem Beschluss hatte das OLG Hamm einem Betroffenen Wiedereinsetzung gewährt, dessen Verteidigerin Folgendes vorgetragen hatte: Sie habe die Frist versäumt, weil aufgrund eines unvorhergesehenen Ausfalls der Telefonverbindung die Daten aus dem Sendespeicher gelöscht worden seien und das Fax nicht habe übermittelt werden können; dies habe sie erst am folgenden Morgen festgestellt. Aus diesem Beschluss des OLG Hamm lässt sich nicht der Schluss ziehen, bei einer solchen Sachlage sei in jedem Fall Wiedereinsetzung zu gewähren. Denn das OLG Hamm hatte über einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 44 Satz 1 StPO zu entscheiden. Im Unterschied zu Wiedereinsetzungsverfahren in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten wird nach dieser Vorschrift ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Angeklagten im Regelfall gerade nicht zugerechnet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 – 2 BvR 2107/93 –, NJW 1994, 1856 = juris, Rn. 10; Meyer-Gossner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 44 Rn. 18. Daher genügte es für eine Wiedereinsetzung im eben genannten Fall des OLG Hamm, dass den Betroffenen kein Verschulden traf, sondern lediglich seine Rechtsanwältin. Von einem Verschulden der Verteidigerin ging im Übrigen auch das OLG Hamm aus (juris, Rn. 8): „Das ausschließlich der Verteidigerin zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ist dem Betroffenen nicht anzulasten.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).