Beschluss
12 A 2189/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0128.12A2189.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, § 24 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung vermittle dem Kläger kein subjektives Recht auf Fortführung der Förderung in Kindertagespflege und ein Anspruch ergebe sich auch weder aus untergeordnetem Landes- oder Satzungsrecht noch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Absatz 2 des § 24 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung, die bis zum 31. Juli 2013 Gültigkeit hatte (im Folgenden nur: a. F.), sah vor, dass für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten ist. Absatz 3 Satz 1 regelte weiter, dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern ist, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Der Kläger wirft keine begründeten Zweifel daran auf, dass das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der im angefochtenen Urteil dargestellten Gesetzeshistorie und -begründung zu Recht von einer nur objektiv-rechtlichen Wirkung dieser Vorschriften ausgegangen ist. Der Zulassungsantrag stellt diese Rechtswirkung für die in § 24 Abs. 2 SGB VIII a. F. geregelte Pflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, „ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten“, schon nicht in Frage. Der Kläger vermag aber auch mit seiner Rechtsauffassung, Abs. 3 Satz 1 a. F. begründe ein einklagbares subjektives Recht, weil seine Formulierung typischerweise der von Rechtsansprüchen entspreche und auch § 38 SGB I eine solche Interpretation nahelege, nicht durchzudringen. Ein subjektives öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (sog. Schutznormtheorie). Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 43.83 -, BVerwGE 72, 226, juris, OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440, juris; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 45 ff. (jeweils m. w. N.). Dabei ist der subjektiv-rechtliche Gehalt einer Verpflichtungsnorm durch Auslegung zu ermitteln. Vgl. Wahl/Schütz, a. a. O., Rn. 53. Hiervon ausgehend mag dem Kläger zuzugeben sein, dass der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a. F. („ist … zu fördern, wenn“) für sich betrachtet auf einen Anspruchscharakter der Norm hindeutet. Ein solches Auslegungsergebnis verbietet sich jedoch, wenn den Gesetzesmaterialien explizit zu entnehmen ist, dass ein subjektives Recht insoweit gerade nicht begründet werden sollte, wie es hier der Fall ist. Denn die durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b) des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) eingeführte Regelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII a. F. war ausdrücklich nur als Erweiterung der schon bestehenden objektiv-rechtlichen Vorhaltepflicht nach Abs. 2 a. F. konzipiert; ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung sollte erst ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 eingeführt werden. Vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 2: „Der Gesetzentwurf beinhaltet daher den quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung, d. h. – für die Phase bis zum 31. Juli 2013 – die Verpflichtung, für Kinder im Alter unter drei Jahren Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach erweiterten Kriterien vorzuhalten (Unterstützung der individuellen und sozialen Kompetenzen des Kindes und Erweiterung auf Arbeit suchende Erziehungsberechtigte), und – die Verpflichtung zum stufenweisen Ausbau für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die erweiterten Kriterien bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erfüllen, – zum 1. August 2013 die Einführung eines Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr,“; S. 10: „Der Gesetzentwurf sieht deshalb für Kinder unter drei Jahren vor ● in einer ersten Stufe (2008 bis 2013) eine an erweiterte Kriterien geknüpfte Verpflichtung zur Vorhaltung von Plätzen in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die durch eine stufenweise Ausbauverpflichtung für solche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergänzt wird, die diese Kriterien bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erfüllen können; ● in einer zweiten Stufe (ab Kindergartenjahr 2013/2014) einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben.“; S. 15: „Mit der Änderung gelten für die Ausbauphase ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 31. Juli 2013 die erweiterten Bedarfskriterien für die frühkindliche Förderung der unter Dreijährigen. Hinsichtlich der Ausgestaltung knüpft die Regelung an die im TAG formulierten Mindestkriterien an (§ 24 Abs. 3 a. F.), erweitert diese jedoch im Hinblick auf weitere Fallgruppen.“; vgl. ferner BT-Drs. 16/10357, S. 24: „… ist eine Erweiterung der Bedarfskriterien im Rahmen der objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Förderung von Kindern unter drei Jahren nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bereits in der Ausbauphase unerlässlich, um die Einführung des Rechtsanspruchs für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege am 1. August 2013 vorzubereiten.“; vgl. zu diesem Verständnis der Norm auch VerfGH NRW, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12/09 -, OVGE MüLü 53, 275, juris (Rn. 74). Der Hinweis des Klägers auf § 38 SGB I - hiernach besteht auf Sozialleistungen ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln - führt vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis. Wirkt § 24 Abs. 3 SGB VIII a. F. nämlich nur objektiv-rechtlich, kann eine „Sozialleistung“ im Sinne des SGB I schon im Ansatz nicht vorliegen, weil dieser das Ziel einer individuellen Begünstigung immanent ist. Vgl. Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2013, § 11 Rn. 21 m. w. N. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass auch die im angefochtenen Urteil angesprochene Satzung des Beklagten keinen subjektiven Anspruch vermittle, geht die Zulassungsbegründung nicht gesondert ein. Soweit das Verwaltungsgericht die Abweisung der Anfechtungsklage letztlich darauf gestützt hat, dass der Kläger eine Fortführung der Förderung in der Kindertagespflege auch nicht auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung beanspruchen könne, setzt sich der Kläger mit der auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Annahme, es komme insoweit auf die tatsächliche Verwaltungspraxis an, nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander, indem er lediglich einwendet, diese Rechtsauffassung sei „nicht haltbar“. Dass er, der Kläger, auf der Grundlage dieser Verwaltungspraxis - entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts - einen Anspruch auf weitere Förderung gehabt habe, wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von einer objektiv-rechtlichen Verpflichtung „zur Erfüllung eines Mindestbedarfs“ ausgegangen, ist das den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils so nicht zu entnehmen. Auf die Frage der Bedarfsgerechtheit der Jugendhilfeplanung des Beklagten kommt es nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht an. Ob das Verwaltungsgericht zu Recht von einer Unzulässigkeit der mit dem Antrag zu 2. verfolgten Verpflichtungsklage ausgegangen ist, kann angesichts der weiter angenommenen Unbegründetheit, die das Zulassungsvorbringen nicht in Frage stellt, dahinstehen. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache ist mit dem die Berufungszulassung begründenden Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 zwar geltend gemacht, aber nicht dargelegt worden. Der weitere Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 kann insoweit keine Berücksichtigung finden, da er nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen ist, die hier mit Ablauf des 14. Oktober 2013 endete. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).