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Beschluss

14 A 2404/14 Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0120.14A2404.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 148.477,85 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 148.477,85 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Solche Zweifel bestehen nicht an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses inklusive der daraus zu leistenden Umsatzsteuer sei zulässig. Soweit die Klägerin damit die Kumulation von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer beklagen will, ist nicht erkennbar, was daran rechtlich bedenklich sein soll. Steuerliche Doppelbelastungen sind dem Steuerrecht nicht unbekannt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 ‑ 14 A 2592/13 ‑, NRWE Rn. 9 f. Auch unionsrechtlich ist die Kumulation von Umsatz- und Vergnügungssteuer unbedenklich. EuGH, Urteil vom 24.10.2013 ‑ C-440/12 ‑, Leitsatz 1. Sollte die Klägerin nur den Umstand angreifen wollen, dass für die Vergnügungssteuer im Gegensatz zur Bemessungsgrundlage im Umsatzsteuerrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes) das Einspielergebnis inklusive der Umsatzsteuer maßgebend ist, so handelt es sich um eine Frage der Berechnung der Steuer. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht. Vgl. zur Frage der Notwendigkeit des Herausrechnens der Vergnügungssteuer aus der Bemessungsgrundlage BFH, Beschluss vom 27.11.2009 ‑ II B 75/09 ‑, juris Rn. 34 (); OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 94 ff. m.w.N. Das von der Klägerin dagegen ins Feld geführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, Urteil vom 24.10.2013 ‑ C-440/12 ‑, juris Rn. 38, ist unergiebig, weil es sich zur zulässigen Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer, nicht aber zu der der Vergnügungssteuer verhält, um die es hier geht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der zitierten Entscheidung, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 3.9.2009 ‑ 1 BvR 2384/08 ‑, juris Rn. 49, nicht zur Frage der Berechnung des Einspielergebnisses verhalten. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit sinngemäß aufgeworfene Frage, ob als Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis inklusive der Umsatzsteuer festgelegt werden dürfe, ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. Insbesondere begründet die bloße Tatsache, dass das Finanzgericht Bremen für ein Urteil, das eine Vielzahl von Rechtsfragen behandelt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, Urteil vom 20.2.2014 ‑ 2 K 84/13 (1) ‑, juris Rn 134, keine grundsätzliche Bedeutung der genannten Frage. Sie wird jedenfalls von dem Gericht wie hier beantwortet. FG Bremen, Urteil vom 20.2.2014 ‑ 2 K 84/13 (1) ‑, juris Rn 97 f. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.