Beschluss
10 A 1759/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0120.10A1759.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid zur Nutzung des in F. gelegenen Flurstücks 110, Flur 1, Gemarkung L., als Ausstellungsfläche für bis zu 20 Kraftfahrzeuge zu erteilen. Der zugehörige Autohandel ist mehr als zwei Kilometer entfernt. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig, da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspreche. Dort sei die Ausstellungsfläche als Teil eines nicht störenden Gewerbebetriebs ausnahmsweise zulässig. Die Auffassung des Beigeladenen, das Vorhabengrundstück liege nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem reinen Wohngebiet, weil das Schulgebäude auf dem Grundstück C. 33, das das Verwaltungsgericht als den Gebietscharakter mitbestimmend angesehen habe, ein Fremdkörper ohne prägende Wirkung sei, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat für die prägende Wirkung dieses Schulgebäudes auf die nähere Umgebung zutreffend darauf abgestellt, dass der gesamte, mit den in dem Gebäude untergebrachten Schulen (eine Grundschule und eine Förderschule mit insgesamt 410 Schülern) zusammenhängende Kraftfahrzeugverkehr einschließlich des Schulbusverkehrs über die Straße C1. erfolge. Ein unbeachtlicher Fremdkörper sei das Schulgebäude angesichts seines Erscheinungsbildes und der durch den Schulbetrieb ausgelösten Verkehre nicht. Diese Argumente erschüttert der Zulassungsantrag nicht. Selbst wenn die geäußerte Vermutung zuträfe, dass die den Schulen zurechenbaren Verkehre sich größtenteils auf den Schulbeginn und den Schulschluss beziehungsweise das Ende der Betreuungszeit beschränkten, legt der Beigeladene nicht dar, weshalb diese zeitliche Beschränkung der Verkehre diesen die von dem Verwaltungsgericht angenommene gebietsprägende Wirkung nähme. Angesichts der mehr als 400 Schüler und der mehreren Dutzend Lehrer und anderen Beschäftigten der beiden Schulen ist das Ausmaß der ausgelösten Verkehrsbewegungen selbst bei einer Konzentration auf die Zeiten des Schulbeginns und des Schulschlusses sowie auf das Ende der jeweiligen Betreuungszeiten so erheblich, dass ihr gebietsprägendes Gewicht auf der Hand liegt. Darüber hinaus bietet die im C1. gelegene Grundschule nach dem Unterricht sowohl eine Betreuung bis 13 Uhr an, also auch eine Betreuung über Mittag, die von montags bis donnerstags für die meisten Kinder bis 16 Uhr, für einige aber bis 17 Uhr dauert, freitags für die meisten Kinder bis 14.30 Uhr, für andere aber bis 16 Uhr (vgl. www.kantschule.de), so dass die ausgelösten Verkehre sich auf verschiedenste Tageszeiten verteilen. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Ausstellungsfläche mit einer Größe von 265 qm für bis zu 20 PKW gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in die nähere Umgebung einfügt. Ein Autohandel, zu dem auch wie hier eine Ausstellungsfläche als Betriebsteil gehören kann, ist seiner Art nach nicht ohne weiteres wegen der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Er gehört vielmehr zu der Gruppe von Betrieben, die ihrer Art nach zu Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Ob ein solcher Autohandel in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden kann, hängt von seiner jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die der konkrete Betrieb bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens hält, der durch die Gebietsart vorgegeben ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2002 ‑ 4 B 72.02 ‑, BRS 66 Nr. 77. Dies zugrunde gelegt, ist nicht erkennbar, dass hier das Vorhaben mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets unverträglich wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach den Erläuterungen zur Bauvoranfrage mit Schreiben vom 8. März, 13. April und 26. April 2013 auf der Ausstellungsfläche kein (Verkaufs-)Gebäude errichtet werden soll und dass dort allein das Ausstellen von maximal 20 Kraftfahrzeugen zulässig ist. Nicht zulässig sind sonstige Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen stehen, wie etwa Überprüfungen der Fahrzeugtechnik, Reparaturen oder Wartungsarbeiten. Zudem ist die auf 265 qm begrenzte Ausstellungsfläche straßennah und nicht in dem dem Wohngrundstück des Beigeladenen zugewandten Bereich des Grundstücks gelegen. Die Betriebszeiten der durch einen Zaun abzuschließenden Ausstellungsfläche beschränken wochentags auf die Zeit von 8 bis 18 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr. Die auszustellenden Fahrzeuge werden nicht mit einem Autotransporter oder Anhänger angeliefert, sondern einzeln auf das Grundstück gefahren. Die Ausführungen des Beigeladenen, dass angesichts der geringen Größe der Ausstellungsfläche bei deren vollständiger Ausnutzung mit 20 Fahrzeugen mit Lärm verursachendem Rangieren zu rechnen sei, wenn beispielsweise eine Probefahrt mit einem der ausgestellten Fahrzeuge anstehe, zeigen eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens nicht auf. Es ist nicht erkennbar, dass bei einem solchen Rangieren Lärmemissionen entstünden, die über das hinausgingen, was auch in einem allgemeinen Wohngebiet im Zusammenhang mit dem fließenden und ruhenden Kraftfahrzeugverkehr üblich ist. Vor dem Hintergrund der überschaubaren Größe der Ausstellungsfläche und der dort zulässigen Zahl von Fahrzeugen sowie wegen ihrer Lage unmittelbar an der Straße und der auf die Tageszeit beschränkten Betriebszeiten ist nicht erkennbar, dass die zu erwartenden Lärmemissionen mit der in einem allgemeinen Wohngebiet vorherrschenden Wohnnutzung nicht verträglich sein könnten. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 1 LA 49/13 –, juris, Rn. 8 f.; OVG Berlin, Urteil vom 15. August 2003 – 2 B 18.01 –, BRS 66 Nr. 74. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der typischerweise die Wohnnutzung am stärksten belastende Zu- und Abgangsverkehr über die von den rückwärtigen Bereichen der benachbarten Wohngrundstücke abgewandte Seite des Vorhabengrundstücks verläuft, die an die hier dreispurige Straße T. angrenzt, welche unter anderem für den Busverkehr genutzt wird. Ob die von einer Stellplatzanlage eines Mehrfamilienhauses ausgehenden Geräuschemissionen möglicherweise geringer sind als die von dem Vorhaben zu erwartenden Emissionen, ist für die Frage der Gebietsverträglichkeit der Ausstellungsfläche ohne Bedeutung, denn eine solche Stellplatzanlage ist nicht der Maßstab für die Bewertung einer gewerblichen Nutzung als störend oder nicht störend. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, weshalb die Ausstellungsfläche das Wohngebiet optisch erheblich beeinträchtigen soll, sodass offen bleiben kann, inwieweit dieser Gesichtspunkt dem Vorhaben überhaupt entgegenstehen könnte. Angesichts der begrenzten Größe der Ausstellungsfläche, die sich in dem Rahmen der umliegenden Wohngrundstücke hält und mangels eines Gebäudes ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine optisch „nicht mehr gebietsadäquate Dominanz“ des Vorhabens entstehen könnte. Ebenso wenig legt der Beigeladene dar, weshalb wegen der Lage der KfZ-Werkstatt des Klägers in einer Entfernung von 2,7 km zu dem Vorhabengrundstück mit einem „zusätzlichen Besucherandrang“ auf der Ausstellungsfläche zu rechnen sein soll, der zu deren Gebietsunverträglichkeit führt. Schließlich ist ein zu Lasten des Beigeladenen wirkender Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO) nicht feststellbar. Aus den bereits genannten Gründen sind keine Belästigungen oder Störungen auf dem von der Ausstellungsfläche mindestens 10,0 m entfernten Wohngrundstück des Beigeladenen zu erwarten, die in dem allgemeinen Wohngebiet nach seiner Eigenart unzulässig wären. Eine Erschließung über eine an das Grundstück des Beigeladenen angrenzende Zufahrt erfolgt gerade nicht. Daher kann offenbleiben, inwieweit die von dem Kläger ausweislich des Bauantrags auf dem Vorhabengrundstück zu errichtende Mauer und der Pflanzstreifen sowie die auf der Grundstücksgrenze bereits bestehende Grenzmauer eine immissionsmindernde Wirkung zu Gunsten des Grundstücks des Beigeladenen entfalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).