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Beschluss

1 A 1009/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0120.1A1009.13.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen den Bewertungsmaßstab des Verwaltungsgerichts und der Beklagten bezogen auf seine Aufsichtsarbeit. Er meint, die Arbeit hätte noch mit „ausreichend“ bewertet werden müssen. Denn er habe die Problemstellungen jedenfalls ansatzweise erkannt. Die Korrektoren hätten manche seiner Ausführungen zu Unrecht bemängelt. Dies führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, die Prüfer seien mit ihrer Bewertung der Aufsichtsarbeit des Klägers innerhalb des ihnen zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraums geblieben. 1. Der Kläger rügt zunächst, der Bewertungsmaßstab des Verwaltungsgerichts entspreche „nicht der vom Kläger avisierten Bewertung der angefochtenen Aufsichtsarbeit mit der Note ‚ausreichend‘“. Die Prüfungsarbeit rechtfertige zwar keinesfalls mehr als ein (schwaches) „ausreichend“. Er habe aber immerhin im Ansatz die zu bearbeitenden Problemstellungen erkannt und die Problemfälle zum Ausgangspunkt seiner Ausführungen gemacht. Der Kläger führt weiter aus: „Die gesamte Prüfungsarbeit erweckt geradezu den Eindruck, der Kläger habe zumindest in ausreichendem Maße die Rechtskenntnisse gezeigt, die für die Benotung ‚ausreichend‘ erforderlich sind.“ Die „Messlatte für die Vergabe der Note ‚ausreichend‘ [sei] zu hoch angesetzt“ worden. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht oder die Prüfer von einem falschen Bewertungsmaßstab ausgegangen sein könnten. Die Gewichtung von Prüfungsteilen und Notenvergabe bei schriftlichen Arbeiten, die im Kern juristische Fragestellungen behandeln, stellt eine prüfungsspezifische Wertung dar, die dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Prüfers unterfällt. Der Prüfer muss bei seinem wertenden Urteil nämlich von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die er im Laufe seiner Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt hat, und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen des Prüfers beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2014 – 14 A 968/12 –, juris, Rn. 42 f., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25.04 –, NVwZ 2004, 1375. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Bewertungsspielraums sind hier weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der Kläger räumt ein, seine Arbeit sei auch nach seinen Maßstäben nicht besser als gerade noch bestanden anzusehen. Allein der Umstand, dass er seine Arbeit besser bewertet hätte, lässt die Bewertung durch die Prüfer im Rahmen des Bewertungsspielraums jedoch nicht rechtswidrig werden. Im Übrigen hat der Kläger nicht erläutert, warum gerade sein Bewertungsmaßstab der richtige sein soll. Unabhängig davon wird nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes eine Leistung mit der Note „ausreichend“ bewertet, wenn sie zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, und mit der Note „mangelhaft“, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Arbeit, die nur einige der zu bearbeitenden Problemstellungen erkennt und auch diese nur ansatzweise bearbeitet, in einer Gesamtbewertung mit „mangelhaft“ benotet wird. 2. Der Kläger führt weiter aus, mit der Randbemerkung „nur ‚zumeist‘?“ übersehe der Zweitkorrektor, dass ein Abgeordneter des Bundestages nicht gezwungen sei, einer Fraktion anzugehören, wie auch eine Fraktion nicht gezwungen sei, einen bestimmten Abgeordneten in ihren Reihen aufzunehmen oder zu dulden. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Schon wegen des vom Korrektor verwendeten Fragezeichens ist es nicht zwingend, aus dieser Randbemerkung zu schließen, dass der Korrektor davon ausgegangen sei, Bundestagsabgeordnete gehörten immer einer Fraktion an. Außerdem hat der Kläger nicht dargelegt, dass diese Randbemerkung des Zweitkorrektors sich entscheidungserheblich auf die Notenvergabe ausgewirkt hat. In Ziffer 1. seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 zu den Einwendungen des Klägers hat der Zweitkorrektor diese Randbemerkung nicht erwähnt, sondern ausgeführt, die Aufgabenstellung habe verlangt, inhaltlich zu zwei Themen Stellung zu nehmen und jeweils ausführlich zu erläutern. Der Kläger habe zwar in seiner Arbeit einzelne zutreffende Aspekte genannt, insgesamt jedoch inhaltlich nicht näher differenziert und zu wenig ausgeführt. Dies entspricht der Sache nach der Stellungnahme der Erstkorrektorin zu diesem Teil der Arbeit, wonach der Kläger den Schwerpunkt der Bearbeitung verfehlt habe. Vor diesem Hintergrund spricht die Stellungnahme des Zweitkorrektors dafür, dass die genannte Randbemerkung nicht entscheidend für die Bewertung dieses Teils der Klausur war. 3. Der Kläger wendet sich außerdem gegen die Bewertung, seine Ausführungen zur politischen Realität überzeugten nicht. Er habe ein nachvollziehbares Praxisbeispiel genannt. Mit diesem Vortrag ersetzt der Kläger wiederum die Bewertung der Prüfer durch seine eigene und zeigt nicht hinreichend auf, inwieweit die Prüfer ihren Bewertungsspielraum verletzt haben könnten. Bei der Frage, ob Ausführungen zur politischen Realität überzeugen, handelt es sich (auch) um eine Wertung. Der Zweitkorrektor hat dazu in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 ausgeführt, die Aufgabenstellung habe eine ausführliche Erläuterung verlangt, der Kläger habe aber nur einen Einzelfall genannt. Dies stelle keine hinreichende Würdigung der politischen Realität unter der Geltung des Grundgesetzes dar. Gemessen am Bewertungsspielraum des Prüfers ist diese prüfungsrechtliche Wertung rechtlich nicht zu beanstanden. 4. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt der Kläger ferner die Randbemerkung „fraglich es ging hier um ein Parteiausschlußverfahren!“ der Erstkorrektorin. Diese Randbemerkung mag insoweit falsch sein, weil der betreffende Bundestagsabgeordnete die SPD, der dieser zunächst angehört hatte, selbst verlassen hatte und nicht von ihr ausgeschlossen worden war. Allerdings hat die Korrektorin das Beispiel des Klägers nicht als falsch gekennzeichnet, sondern lediglich als „fraglich“, also als zweifelhaft. Im Übrigen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass diese Randbemerkung einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung dieses Teils der Klausur hatte. Die Erstkorrektorin hat zu den Einwendungen des Klägers vielmehr u. a. ausgeführt, der Kläger habe den Schwerpunkt dieses Teils, nämlich das Spannungsverhältnis zwischen freiem Mandat und Fraktionsdisziplin, nicht gesehen; auch sei er nicht – wie erforderlich – auf den Zusammenhang zwischen freiem Mandat und Parteiendemokratie nach Art. 21 Abs. 1 GG eingegangen. Daher sei insoweit keine bessere Bewertung gerechtfertigt. Das bemängelte Beispiel des Klägers in seiner Klausur hat bei dieser Gesamtbewertung offenbar keine entscheidende Rolle gespielt. Im Hinblick darauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Prüfer diesen Teil der Arbeit mit 11 von 20 möglichen Punkten bewertet haben. 5. Zum zweiten Teil der Klausur trägt der Kläger im Wesentlichen vor, im Ergebnis seien weder die Randbemerkungen der Korrektoren noch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid überzeugend. Er habe die Evidenzkontrolle des Bundespräsidenten genannt. Seine Ausführungen zum Verhältnis der Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten und der des Bundesverfassungsgerichts seien nicht abwegig. Dies führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Korrektoren hielten dem Kläger in diesem Zusammenhang u. a. vor, er habe entgegen der Aufgabenstellung nicht einmal eine einzige Auffassung zum Prüfungsrecht des Bundespräsidenten dargestellt. Eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen bestehenden Auffassungen dazu, Schwerpunkt dieses Teils, fehle vollständig. Der Kläger habe den Begriff „Evidenzkontrolle“ nicht zutreffend, sondern mit dem formellen Prüfungsrecht des Bundespräsidenten erläutert. Daher seien nur 2 von 15 Punkten gerechtfertigt. Dass die Prüfer damit ihren Bewertungsspielraum überschritten haben könnten, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. 6. Schließlich bleibt auch das Vorbringen des Klägers zum dritten Teil der Arbeit ohne Erfolg. Soweit er auf die zutreffenden Ausführungen in seiner Arbeit hinweist, legt er damit nicht dar, dass die Bewertung der Prüfer, die auch diese Ausführungen berücksichtigt haben, falsch ist. Im Übrigen ist der Prüfungsaufbau zu Recht deswegen beanstandet worden, weil der Kläger die formelle Rechtmäßigkeit eines Gesetzes im Rahmen der Frage geprüft hat, ob das Gesetz verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung gehört nach allgemein üblichen juristischen Grundsätzen zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit, die von der formellen Rechtmäßigkeit zu trennen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.