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Beschluss

13 C 26/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0119.13C26.14.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin betrage zum WS 2014/2015 im 1. FS 51 und im 3. FS 50 Studienplätze. Sie liege damit unterhalb der durch Verordnung festgesetzten Zahl von 53 Studienplätzen für das 1. FS und 52 Studienplätzen für das 3. FS. Ob der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, kann dahinstehen, da jedenfalls die durch Verordnung festgesetzten Studienplätze besetzt sind und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht davon auszugehen ist, dass ein weiterer außerkapazitärer Studienplatz vorhanden ist, der an den Antragsteller vergeben werden könnte. 1. Zwar wurden nach der dem Verwaltungsgericht übersandten Namensliste im 1. FS. zunächst nur 51 Studienplätze besetzt. Die Antragsgegnerin hat aber mitgeteilt, zum Stand 28. November 2014 seien weitere zwei Studienplätze im Nachrückverfahren an Bewerber vergeben worden, die sich form- und fristgerecht bei der Stiftung für Hochschulzulassung beworben hätten. Der Senat hat auch im Übrigen keinen Anlass, an den Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, wonach alle Studienplätze - mithin auch diejenigen des 3. FS - mit eingeschriebenen, nicht beurlaubten Studierenden besetzt sind. Dies zu Grunde gelegt, steht ein innerkapazitärer Studienplatz, der an den Antragsteller vergeben werden könnte, nicht zur Verfügung. Weiteren Aufklärungsbedarf sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht. Steht kein innerkapazitärer Studienplatz zur Verfügung, bedarf es nicht der Klärung der Frage, ob der Antragsteller als Zweitstudienbewerber die Zuweisung eines solchen von der Antragsgegnerin beanspruchen kann. 2. Soweit der Antragsteller zur Begründung eines außerkapazitären Zulassungsanspruchs geltend macht, bei der Berechnung des Lehrangebots seien für die unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten nicht 8, sondern jeweils 9 DS anzusetzen, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Gemäß § 3 Abs. 4 LVV NRW richtet sich der Umfang der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Angestellten nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (Satz 2). Nehmen sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung grundsätzlich entsprechend festzusetzen (Satz 3). Nehmen sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nummern 5 und 7, 9 bis 12 sowie 16 und 17 genannten Beamtinnen und Beamten, so ist ihre Lehrverpflichtung jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart (Satz 4). Dies zu Grunde gelegt, ist dem Beschwerdevorbringen kein Ansatz für eine fehlerhaft festgesetzte Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten zu entnehmen: Die Antragsgegnerin hat, der Maßgeblichkeit der vertraglichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses Rechnung tragend, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 17, und vom 14. April 2005, - 13 C 119/05 -, juris, Rn. 27, für die wissenschaftlichen Angestellten P. , X. , T. und I. eine Lehrverpflichtung von 9 DS zu Grunde gelegt und diese auch in ihrer Berechnung berücksichtigt. So hat sie für die Angestellte P. , die auf einer befristeten Stelle (4 DS) geführt wird, 5 DS als zusätzliches Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Entsprechendes gilt für den stellenkonform geführten Angestellten X. (zusätzlich: 1 DS) sowie die zu 50 % beschäftigte, ebenfalls stellenkonform geführte Angestellte T. (zusätzlich 0,5 DS). Für den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten I. , der auf vertraglicher Grundlage nur Lehrverpflichtungen im Umfang von 8 DS erbringen muss, wurden – da er dauerhaft auf einer Stelle „A 15 – A 13, Akademischer Rat mit Ständigen Lehraufgaben“ geführt wird, entsprechend § 3 Nr. 10 LVV NRW 9 DS angesetzt. Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen für die weiteren wissenschaftlichen Mitarbeiter T1. , L. und E. 8 DS in ihre Berechnung eingestellt hat, widerspräche die Festsetzung eines Lehrdeputats von 9 DS den seinerzeit mit diesen Mitarbeitern getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über den Umfang ihrer Lehrverpflichtung. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträgen mit diesen Mitarbeitern ist auch nicht zu entnehmen, - dies wird auch vom Antragsteller nicht behauptet -, dass ihnen Aufgaben übertragen worden wären, für die sich nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 3 oder 4 LVV NRW eine Lehrverpflichtung von 9 DS ergäbe. Aus der Erhöhung der Wochenarbeitszeit für Beamte folgt keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, für die wissenschaftlichen Mitarbeiter T1. , L. und E. ein Lehrdeputat von 9 DS anzusetzen. Selbst wenn die Antragsgegnerin arbeitsrechtlich eine solche Lehrverpflichtungserhöhung durchsetzen könnte, wäre sie hierzu nicht verpflichtet, weil die Bestimmung der Inhalte der von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter vertraglich geschuldeten Dienstleistungen auch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3 Abs. 4 LVV NRW grundsätzlich dem Ermessen des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013 - 13 C 2/13 -, juris, Rn. 5, und vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 -, juris, Rn. 24. 3. Die Berücksichtigung von jeweils 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO NRW) abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 19. Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. 4. Die für den Antragsteller kapazitätsfreundliche Berechnung der Antragsgegnerin zu Grunde gelegt, stellt sich nicht die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht erfolgte Verrechnung der zusätzlichen Lehrleistung von 9,5 DS (5 DS P. , 1 DS X. , 0,5 DS T. , 3 DS S. ) mit Stellenvakanzen zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.