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Beschluss

6 A 2075/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0116.6A2075.13.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich der Kläger bei verständiger Würdigung seines Zulassungsvorbringens nur insoweit gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, als es den von ihm für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 begehrten finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit betrifft, hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne einen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit, die er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe, nicht verlangen. Ob und in welchem Umfang ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch bzw. ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch entstanden sei, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Etwaige Ansprüche seien spätestens mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt. Die beiden genannten Ansprüche unterlägen den allgemeinen Verjährungsregeln des nationalen Rechts und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche hätten der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlegen, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden sei. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist werde durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Der Kläger habe erst am 22. April 2009 Klage erhoben, so dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden sei. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei nicht treuwidrig. Es fehle bereits an einem Umstandsmoment. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten werde. Ihre Erklärung im Schreiben vom 13. Dezember 2001, das Verfahren „auszusetzen“, beinhalte keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Im Zusammenhang mit dem gleichlautenden - auf eine „ Aussetzung“ gerichteten - Antrag des Klägers könne die Erklärung der Beklagten nur als informelle Vereinbarung zwischen den Beteiligten verstanden werden, dass die Beklagte mit der Bescheidung des Antrags zuwarten dürfe, bis das erwähnte Parallelverfahren abgeschlossen sei. Diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt wird. Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung regelmäßig auch verpflichtet, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder ‑ nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 6.14 -, juris, und Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, ZBR 2006, 347; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 A 21/14 -, juris, und vom 18. März 2014 - 6 A 1234/13 -, juris. Solche besonderen Umstände zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Der Kläger ist durch das Verhalten der Beklagten nicht treuwidrig davon abgehalten worden, die streitgegenständlichen Ansprüche rechtzeitig - vor Ablauf der Verjährungsfrist - durch Widerspruch oder (Untätigkeits-)Klage geltend zu machen. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, er habe aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 13. Dezember 2001 die begründete Erwartung haben dürfen, die Beklagte werde sich nicht auf die Verjährung berufen. Insbesondere lässt der Kläger außer Acht, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2001 auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2001 reagiert hat. Dort hat er abschließend angemerkt, er sei damit einverstanden, dass die Entscheidung über seinen Antrag „so lange ausgesetzt“ werde, „bis das laufende Musterverfahren“ seines „Kollegen G. T. rechtskräftig abgeschlossen“ sei. Dementsprechend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, mit dem genannten Schreiben den Eingang des Antrags zu bestätigen und mitzuteilen, „die Entscheidung hierüber“ werde „antragsgemäß bis zum Abschluss des Musterverfahrens T. ./. Stadt I. ausgesetzt“. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger keine Veranlassung zu der Annahme, mit der von ihm initiierten „Aussetzung“ habe die Beklagte ihm nicht nur das Abwarten einer Entscheidung im genannten Musterverfahren, sondern überdies „die Übertragung des im Musterverfahren gefundenen Ergebnisses“ zugesagt. Erst recht hat die Beklagte hiermit keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung kundgetan. Der Kläger macht weiter geltend, im Rahmen einer Teilpersonalversammlung der Beklagten am 27. Februar 2012 habe eine PowerPoint-Präsentation zum Thema „Ausgleich für zuviel geleistete Arbeitszeit im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr – eine unendliche Geschichte???“ stattgefunden. Die „Folie ‚Verjährung von Ansprüchen‘“ habe folgende Aussage enthalten: „Ansprüche, die mit Anträgen im Winter 01/02 bzw. zum Jahreswechsel 05/06 geltend gemacht wurden, unterliegen nicht der Verjährung. Schadensersatzansprüche, die erst im Nachhinein geltend gemacht wurden, können nur für 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden - weiter zurückliegende Ansprüche sind verjährt.“ Soweit der Kläger hieraus die Schlussfolgerung zieht, die Beklagte habe damit offenbart, dass sie sich „in Fällen wie dem vorliegenden nicht auf die Verjährung zu berufen“ gedenke, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Präsentation sollte der „kurzen Sachstandsdarstellung nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aus September 2011“ dienen und beinhaltete u.a. Ausführungen zum Antragserfordernis, zum Anspruchsbeginn, zur Anspruchshöhe, zum Anspruchsinhalt und zur Verjährung von Ansprüchen. Die vom Kläger zitierten Ausführungen betrafen ersichtlich allein die Frage, ob die Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährung in der jeweiligen Fallgestaltung als gegeben angesehen wurden, nicht hingegen die nachgelagerte - erst im Fall des Eintritts der Verjährung Bedeutung erlangende - Frage, ob und in welchen Fällen die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (vgl. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 - 6 A 1122/09 -, juris, und Beschluss vom 1. März 2012- 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppen A 5 BBesO bis A 8 BBesO in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 20. August 2002 20,59 DM bzw. 10,53 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31. März 2004 11,27 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006 11,77 Euro. Soweit der Kläger den Umfang des begehrten Freizeitausgleichs nicht bestimmt hat, richtet sich der Senat nach dem Umfang der im relevanten Zeitraum geleisteten Zuvielarbeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).