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Beschluss

7 B 857/14.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0114.7B857.14NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Ein Fünftel der Kosten des Verfahrens tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 6. und 7., 8. und 9.; der Antragsteller zu 5. trägt ein weiteres Fünftel der Kosten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst.

Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Ein Fünftel der Kosten des Verfahrens tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 6. und 7., 8. und 9.; der Antragsteller zu 5. trägt ein weiteres Fünftel der Kosten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, mit dem die Antragsteller sinngemäß begehren, den Bebauungsplan Nr. 56 der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 84/14.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil dar. Ein solcher ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine schwer wiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris, m. w. N. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO vorläufigen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Schwere Nachteile im vorgenannten Sinne haben die Antragsteller nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen Gründen dringend geboten wäre. Anhaltspunkte für eine erhebliche planbedingte Zunahme des Verkehrs auf dem A. Weg durch das künftige „Dorfgebiet“ mit vorgesehenen ca. 8 Baugrundstücken vermag der Senat nicht zu erkennen. Zu diesem Verkehrslärm verhält sich auch die Abwägung des Rats und der entsprechende Abschnitt im Umweltbericht, der Teil der Planbegründung ist. Planbedingter Verkehrslärm, der die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht, könnte zwar für die Antragsteller zu 8. und 9. in Betracht zu ziehen sein, an deren Grundstück die öffentliche Planstraße entlang verläuft, die vom A. Weg abzweigt. Dass daraus konkrete Beeinträchtigungen resultieren, die bereits die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, ist von den Antragstellern zu 8. und 9. aber nicht in der erforderlichen Weise geltend gemacht worden. Auch nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO haben sie sich lediglich in allgemeiner Weise auf ein Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und die Schaffung von Fakten durch Erstellung der Infrastrukturmaßnahmen berufen und im Übrigen auf ihr Vorbringen im Offenlageverfahren verwiesen. Die dort vorgebrachte Befürchtung einer Belastung mit Kosten durch einen etwaigen Ausbau des A. Wegs ist für das Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung im vorgenannten Sinne von vornherein unzureichend. Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Plans vorliegen, ist mithin für die hier zu treffende vorläufige Entscheidung unerheblich. Der Senat lässt deshalb offen, ob der Plan an Rechtsmängeln leidet, die sich hier etwa im Hinblick auf das Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BauR 2013, 1803 sowie OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, BauR 2014, 221, im Hinblick auf die Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 10 D 4/11.NE -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 -, ZfBR 2014, 479, oder im Hinblick auf die Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, vgl . dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris, m. w. N, ergeben könnten. Diesen Fragen wird im Hauptsacheverfahren - 7 D 84/14.NE - nachzugehen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt einen Betrag von 10.000 Euro je Grundstückseinheit zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.