Beschluss
13 A 2572/14.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0114.13A2572.14A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus L. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der schwerpunktmäßig geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑. Gemessen daran haben die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, "Welche genauen Anforderungen dürfen ‑ im Hinblick auf die Nachweiserleichterung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ an die Glaubhaftmachung der Asylgründe im Asylverfahren bei Flucht durch Verfolgung im Heimatland gestellt werden?“ und „Inwieweit dürfen die ‑ oftmals unter Angst vor der Verfolgung und drohenden Strafen im Verfolgerland und/oder wegen Unwissenheit gemachten - falschen oder ungenauen Angaben der Asylsuchenden im Asylverfahren einen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Ausländers bilden?", keine grundsätzliche Bedeutung. Ausgehend von ihrer Formulierung zielen beide Fragen darauf ab, welche Beweisanforderungen an den Verfolgungsvortrag zu stellen sind. Zwar sind sie - so verstanden - einer grundsätzlichen Klärung zugänglich, aber nicht klärungsbedürftig. Welchen Anforderungen die Glaubhaftmachung des Verfolgungsvortrages genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne geklärt, dass das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit ‑ und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen muss, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 ‑ und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 ‑, jeweils juris. Hierbei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 - 13 A 1118/12.A - juris. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Ausländer ist gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widerspruche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 ‑, juris. Im Rahmen dieser Maßstäbe gilt der Grundsatz der freien ‑ nicht durch weitere Kriterien eingeschränkten - richterlichen Beweiswürdigung, was bedeutet, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, den Beweiswert einer Aussage zu würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies erfolgt einzelfallbezogen. Die im Kern allein hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers greifen deswegen mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht durch. Dass es ihm letztlich nicht darum geht, die für die Glaubhaftmachung des Verfolgungsvorbringens geltenden Anforderungen einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen, sondern ausschließlich darum, deren zutreffende Anwendung im konkreten Einzelfall überprüfen zu lassen, ergibt sich daraus, dass er diese Anforderungen in Beantwortung der von ihm selbst gestellten Frage benennt und sich sein übriges Zulassungsvorbringen zu den unter Ziffer 1 und 2 gestellten Fragen darin erschöpft, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Stile einer Berufungsschrift in Zweifel zu ziehen. Da die Grundsatzrüge hierfür keinen Raum bietet, ist das darauf gerichtete Zulassungsvorbringen unerheblich. Davon abgesehen bietet es auch keinen tragfähigen Ansatz dafür, dass das Verwaltungsgericht die anerkannten und zuvor dargestellten Maßstäbe bei der Beweiswürdigung außer Acht gelassen hat. Hinsichtlich der weiteren als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, "Wie hoch ist das Darlegungserfordernis seitens der Kläger?", liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ebenfalls nicht vor. Diese Frage ist bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht allgemein klärungsbedürftig. Denn das Verwaltungsgericht hat ungeachtet seiner Annahme, dass der Kläger eine Gefahrverdichtung hinsichtlich der Provinz Baghlan nicht ausreichend dargelegt habe, selbstständig tragend darauf abgestellt, dass davon auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht auszugehen sei. Der zuletzt aufgeworfenen Frage, "Wie hoch sind die Anforderungen an die Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit der dem psychisch Erlebten zugrundeliegenden äußeren Tatsachen und wann hat sich ein Arzt unkritisch mit den Angaben des Patienten auseinandergesetzt?“, fehlt die Grundsatzbedeutung bereits deswegen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat das vorgelegte Attest unabhängig von seiner Annahme, dass sich daraus nicht ergebe, dass das vermeintlich krankheitsauslösende Verfolgungsschicksal des Klägers kritisch hinterfragt worden sei, aus einer Vielzahl von anderen Gründen als nicht den anerkannten Mindestanforderungen genügend angesehen. Abgesehen davon ist die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auch nicht abstrakt klärungsfähig, sondern einzelfallbezogen zu beantworten. Dass dem Kläger dies letztlich selbst bewusst ist, verdeutlicht seine Anmerkung „Auf jeden Fall gibt es keine Maßstäbe, an denen zu messen wäre, wann eine solche angeblich fehlende Auseinandersetzung des Arztes stattgefunden hat und wann nicht“. Sein Einwand, das Gericht maße sich die Sachkunde eines Mediziners an, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, denn die Frage, von welcher Tatsachengrundlage ein Arzt bei der Stellung seiner Diagnose ausgegangen ist, ist im gegebenen Kontext nicht medizinisch, sondern juristisch zu beantworten. Der pauschale Hinweis des Klägers auf Verfahrensfehler führt schon deswegen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages, weil er den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht genügt. Soweit er damit offenbar einen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 2 VwGO rügen will, liegen dessen Voraussetzungen abgesehen davon, dass der Kläger keine Umstände dargetan hat, die in der Sache eine Befangenheit des erkennenden Einzelrichters begründen würden, schon deswegen nicht vor, weil dieser erstinstanzlich nicht wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.