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Beschluss

6 E 1171/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0113.6E1171.14.00
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Leitsätze

Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens gerichtet ist.

Tenor

Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2014 wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens gerichtet ist. Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2014 wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bemisst sich nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Mit der Klage sollte eine erneute Entscheidung der Beklagten über die Besetzung der streitbefangenen Stelle erstritten werden, die als Beförderungsdienstposten zu qualifizieren war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2015 - 6 E 1170/14 - wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Kläger angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage (75,13 Euro/Monat), nicht jedoch die Feuerwehrzulage, die nicht ruhegehaltfähig ist (vgl. § 42 Abs. 4 ÜBesG NRW). Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt einschließlich Amtszulage + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 6 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festzusetzen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).