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Beschluss

5 E 184/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0109.5E184.14.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers durch Verfügung des Beklagten vom 27. August 2013 ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand rechtmäßig. Als zutreffende Ermächtigungsgrundlage kommt § 81 b 2. Alt. StPO in Betracht. Der angefochtene Bescheid ist ausschließlich auf Strafverfolgungsvorsorge gerichtet und nicht darauf, den Kläger aus präventiv-polizeilichen Gründen von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Zum Verhältnis von § 81 b 2. Alt. StPO und § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW siehe OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, juris, Rn. 3 ff. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Beklagte die Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken deshalb für erforderlich hält, „um sie [d.h. den Kläger] in weiteren Verfahren als Täter identifizieren zu können“ bzw. „um sie [sic.] in Einzelfällen als Täter überführen, aber auch ausschließen zu können“ (S. 2 des angefochtenen Bescheids). Auf der Grundlage von § 81 b 2. Alt. StPO hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen bejaht. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert werden, gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass er in den verschiedenen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit seiner ehemaligen Tätigkeit als Hausverwalter bzw. Angestellter einer Verwaltungs-GmbH zu Unrecht als Verantwortlicher behandelt worden sei; in Wirklichkeit habe die Verantwortung bei seiner damaligen Ehefrau gelegen und er sei nur Opfer einer gegen ihn gerichteten Verschwörung geworden. Der Kläger verkennt hierbei seine leitende Stellung und Verantwortung, die er in diversen Unternehmen innegehabt hatte. So beruhen die Feststellungen des Amtsgerichts Wuppertal (15 Ls-721 Js 711/09-71/10), das ihn aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2013 wegen Untreue in sechs Fällen rechtskräftig verurteilt hat, auf der geständigen Einlassung des Klägers. Demnach hat der Kläger eingeräumt, bei der Fa. N. -Hausverwaltung in leitender Funktion tätig gewesen zu sein und die fälligen Grundabgaben nicht fristgerecht bezahlt zu haben. Darüber hinaus war der Kläger Geschäftsführer sowohl der J. Grundbesitz GmbH als auch der O. Elektrotechnik GmbH. In dieser Funktion wird ihm in einem Ermittlungsverfahren (8 Gs 1008-1111/12) zur Last gelegt, wissentlich in Förderanträgen falsche Angaben namentlich zum vorhandenen Eigenkapital der Förderempfänger und zu deren Einkommensverhältnissen gemacht zu haben, um Wohneigentum an die Förderempfänger verkaufen zu können. Dies wird untermauert durch Zeugenaussagen Geschädigter, die gegenüber der Polizei aussagten, ihr einziger Ansprechpartner im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb sei der Kläger gewesen; dieser habe alles alleine gemacht. Auch wenn der Kläger nach seinen eigenen Angaben derzeit als Hausmann tätig ist, erscheint es insbesondere angesichts seines Alters keineswegs ausgeschlossen, dass er auch in Zukunft wieder ähnlichen beruflichen Tätigkeiten wie in der Vergangenheit nachgehen wird. Der Einwand des Klägers, die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien nicht erforderlich, weil entsprechendes Material noch aus seiner im Jahr 2004 erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung vorläge, verfängt nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die erneute Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b Alt. 2 StPO nur dann nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, wenn bereits entsprechende, technisch einwandfreie Daten aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen und zudem feststeht, dass diese für die polizeiliche Ermittlungsarbeit genau so geeignet sind wie neues Material. Gerade dann, wenn wiederholt die Voraussetzungen für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorliegen, kann die Behörde nach dem Regelungszweck des § 81 b Alt. 2 StPO nicht auf Datenmaterial verwiesen werden, das möglicherweise nicht mehr hinreichend aktuell ist. In derartigen Fällen ist die Polizei für ihre Ermittlungstätigkeit besonders auf zuverlässige Daten angewiesen. Daher ist es selbst ohne Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf mögliche äußere Veränderungen rechtlich nicht zu beanstanden, dass jedenfalls nach Ablauf von circa sechs Jahren – und damit erst recht nach Ablauf von nahezu einem Jahrzehnt wie vorliegend – eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen für erforderlich gehalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2014 - 5 A 988/13 - und vom 13. Dezember 2011 - 5 A 2927/09 -, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat demgemäß zu Recht angesichts des Zeitraums von neun Jahren auf den natürlichen Alterungsprozess und auf den zwischenzeitlichen Eintritt von Veränderungen der Haut abgestellt (vgl. Beschlussabdruck, S. 3). Dazu eingehend Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 11 LB 417/07 -, NdsVBl. 2008, 174 = juris, Rn. 28. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Anwendung der Erkennungsdienstlichen Richtlinien des Bundeskriminalamtes durch eine Landesbehörde kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen dürfte aber wohl auch nichts gegen eine Heranziehung dieser Richtlinien sprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 A 2927/09 -. Der Vorschlag des Klägers, anstelle der Aufnahme von Lichtbildern im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung auf die beim Einwohnermeldeamt vorhandenen Lichtbilder zurückzugreifen, ist aufgrund der damit verbundenen Umständlichkeit und der zeitlichen Verzögerung nicht geeignet, eine effektive und schnelle Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch die Polizei zu gewährleisten. Die in der Beschwerdebegründung erwähnten §§ 483 ff. StPO sind vorliegend nicht einschlägig. Jene Vorschriften enthalten Regelungen hinsichtlich der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten. Im Streitfall geht es hingegen um die Frage der Rechtmäßigkeit der (erneuten) Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung verletzt den Kläger insbesondere nicht in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten Erwägungen (vgl. Beschlussabdruck, S. 2 f.) und dem Vorstehenden überwiegt das öffentliche Interesse an einer effektiven künftigen Aufklärung von Straftaten das private Interesse des Klägers, nicht erkennungsdienstlich behandelt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.