Beschluss
6 B 1303/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0107.6B1303.14.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Besetzung von zwei an der F. -T. -Realschule in L. ausgeschriebenen Beförderungsstellen (BesGr A13 BBesO) mit den Beigeladenen zu untersagen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Antragstellerin habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auf der Grundlage einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung sei nicht ersichtlich, dass durch die Auswahlentscheidung zugunsten der beiden Beigeladenen ihr Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt werde. Zum Abbruch des ersten Auswahlverfahrens, in dem zunächst die Besetzung der Stelle mit der Antragstellerin beabsichtigt gewesen war, sei der Antragsgegner berechtigt gewesen, da damals rechtswidrig ihre Tätigkeit im Lehrerrat in der dienstlichen Beurteilung mitbewertet worden sei. Bei der jetzt angegriffenen Bewerberauswahl habe der Antragsgegner eine „Ausschärfung“ der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen, zu der er bei den gleichlautenden Gesamturteilen im Grundsatz verpflichtet gewesen sei. Bei der Würdigung der Einzelfeststellungen komme ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, den er in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt habe. Die Beigeladenen lägen in allen Bereichen mit der Antragstellerin zumindest gleichauf. Zudem hätten in dem Bereich „Leitungs- und Koordinationstätigkeit“ die Beigeladene zu 1. und im Bereich „Leistung als Lehrerin“ beide Beigeladene ihr gegenüber einen Vorsprung. Gegen diese näher begründeten Erwägungen dringt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht durch. Anhaltspunkte für eine fehlerhaft zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. 1. Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, sie habe nach dem für sie günstigen Verlauf des abgebrochenen ersten Auswahlverfahrens „eine Art schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen“ können. Aus dem Beschwerdevorbringen geht schon nicht hervor, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dieses „schutzwürdige Vertrauen“ dem Begehren der Antragstellerin zum Erfolg verhelfen könnte. Im Übrigen konnte ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin, die neue, nunmehr rechtmäßige Auswahlentscheidung werde wiederum zu ihren Gunsten ausfallen, nicht entstehen, weil die erste Auswahlentscheidung nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtswidrig war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner - wie die Beschwerde meint - gehalten gewesen wäre, die Antragstellerin in Bezug auf die Möglichkeit, ein vollständig neues Beurteilungsverfahren zu durchlaufen, besonders zu beraten oder zu informieren. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) ergibt sich keine allgemeine Pflicht zur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtenden oder für ihn maßgeblichen Vorschriften, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder dieser sich die Kenntnisse unschwer selbst verschaffen kann. Der Dienstherr kann vielmehr erwarten, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse liegen, selbst bemüht. Besondere Fallgestaltungen können eine Belehrungspflicht auslösen, so etwa, wenn der Dienstherr erkennt oder erkennen kann, dass sich der Beamte in einem bedeutsamen Punkt im Irrtum befindet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 - 6 A 3015/11 -, juris, Rn. 4 f. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass eine solche besondere Fallgestaltung vorgelegen hätte. In dem von ihr in Bezug genommenen Schreiben vom 20. Mai 2014 war der Antragstellerin mitgeteilt worden, das Auswahlverfahren sei abgeschlossen; es sei beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle mit ihr zu besetzen. Sodann heißt es allerdings einschränkend: „Über die endgültige Entscheidung der Stellenbesetzung erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Verfügung.“ Aus dieser Formulierung geht hervor, dass eine Stellenbesetzung mit der Antragstellerin lediglich beabsichtigt war, die („endgültige“) Entscheidung aber noch ausstand. Sodann ist die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Juni 2014 darüber unterrichtet worden, dass sich die „endgültige“ Besetzung der Stelle aufgrund einer gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung verzögere. Schließlich erhielt sie unter dem 12. August 2014 die Mitteilung, es sei nunmehr beabsichtigt, die ausgeschriebene(n) Stelle(n) mit den beiden Beigeladenen zu besetzen; die ursprüngliche, zu ihren Gunsten getroffene Entscheidung könne leider nicht aufrechterhalten werden. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie noch drei Wochen lang Gelegenheit habe, gerichtlich gegen die geplante Stellenbesetzung vorzugehen. Von dieser Möglichkeit hat sie durch Einleitung des vorliegenden Verfahrens Gebrauch gemacht. Dieser Geschehensablauf lässt Mängel der Information oder Beratung nicht erkennen. Entgegen der Beschwerde ergibt sich ein solcher Mangel insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin nicht erneut dienstlich beurteilt worden und auf die Konsequenzen der unterbliebenen Neubeurteilung nicht hingewiesen worden ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob ihr eine Neubeurteilung angeboten wurde und sie dies abgelehnt hat. Klarstellend sei angemerkt, dass die Bezirksregierung L. nur dann, wenn die Antragstellerin nach der dienstlichen Beurteilung vom 22. Oktober 2013 neue Aufgaben übernommen hätte, ihr die Möglichkeit, sich „neu revidieren zu lassen“, eingeräumt hätte. Da dies auch nach der Auskunft der Antragstellerin nicht der Fall gewesen war, wurde lediglich die zu Unrecht in die Beurteilung aufgenommene Tätigkeit im Lehrerrat gestrichen. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist eine andere Gesamtnote dabei nicht erteilt worden. Die Antragstellerin hat die Neuausfertigung der Beurteilung nochmals unterschrieben. Dass darüber hinaus eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte, die Antragstellerin vollständig neu zu beurteilen, ist nicht erkennbar. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, unter welchem Gesichtspunkt die Beurteilung vom 22. Oktober 2013 - nach ihrer Korrektur - nicht mehr dem Auswahlverfahren hätte zu Grunde gelegt werden dürfen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass es im Rahmen der Korrektur der Beurteilung - bis auf die benannte Streichung ist der Beurteilungsinhalt unverändert geblieben - eines erneuten Beurteilungsgesprächs nach Nr. 5.1 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren - RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 (BRL) - bedurft hätte. Danach soll vor der Abfassung der Beurteilung mit der oder dem zu Beurteilenden ein Gespräch geführt werden, um ihre oder seine eigene Auffassung berücksichtigen zu können. Eine „Abfassung“ einer Beurteilung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn eine schon vorhandene dienstliche Beurteilung eine lediglich marginale Änderung erfährt, die zudem für die zu beurteilende Lehrerin keine negative Veränderung mit sich bringt. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit der Unterzeichnung der Neuausfertigung selbst zu erkennen gegeben, dass auch aus ihrer Sicht kein Bedarf zu weitergehender Erörterung bestand. 2. Ebenso wenig dringt die Beschwerde mit dem Einwand durch, der Antragsgegner habe die Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft bewertet. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Es ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N. Das Beschwerdevorbringen sieht einen deutlichen Vorsprung der Antragstellerin darin, dass diese sich bei den Tätigkeiten außerhalb des eigenen Unterrichts besonders hervorgetan habe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht indessen zutreffend zum einen darauf hingewiesen, dass für den Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung die Bewertung des Unterrichts der Lehrkräfte, also die Beurteilungsmerkmale „Leistung als Lehrerin“ und „Fachkenntnisse“, im Vordergrund gestanden hätten. Zum anderen hat es angenommen, dass bei den außerunterrichtlichen Tätigkeiten nicht deren Quantität, sondern deren Qualität von entscheidender Bedeutung sei. Dazu hat es festgestellt, dass die Antragstellerin hierbei keinen Vorsprung gegenüber den Beigeladenen aufweise. Mit diesen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Im Hinblick auf die Leitungs- und Koordinationstätigkeiten der Bewerberinnen hat das Verwaltungsgericht die Feststellung der Bezirksregierung L. im Auswahlverfahren geteilt, wonach sich in diesem Bereich die Beigeladene zu 1. deutlich abhebe, zumal sie schon mit klassischen Leitungsaufgaben aus dem Handlungsfeld einer Realschulkonrektorin betraut gewesen sei. Dagegen ist nichts zu erinnern und wendet sich die Beschwerde auch nicht. Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene zu 2. stehe der Antragstellerin in diesem Punkt zumindest nicht nach, macht die Beschwerde ebenfalls nichts Durchgreifendes geltend. Ihr Hinweis, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 2. enthalte in dem betreffenden Feld keine Eintragung, führt insoweit nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass sich für die Beigeladene zu 2. deren Vorsitz in den Fachkonferenzen für Englisch und Sport im Wechsel aus ihrer dienstlichen Beurteilung an anderer Stelle ergebe. Mit einem „Ergänzungsverfahren“, wie die Beschwerde meint, hat dies nichts zu tun. Soweit die Antragstellerin auf die zahlreichen von ihr durchlaufenen Fortbildungsveranstaltungen verweist, ist mangels weiterer Darlegungen nicht ersichtlich, dass diese in beurteilungsfehlerhafter Weise keinen hinreichenden Eingang in ihre Beurteilung vom 22. Oktober 2013 gefunden haben. Schließlich verfängt der Hinweis der Beschwerde nicht, die Antragstellerin habe ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung „sehr gute“ Fachkenntnisse in ihren Fächern und damit einen Vorsprung zumindest gegenüber der Beigeladenen zu 2. Soweit sie zur Begründung darauf verweist, bei der Beigeladenen zu 2. habe das Prädikat „sehr gut“ in diesem Zusammenhang keine Verwendung gefunden, folgt daraus keine Überschreitung des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums. Der angefochtene Beschluss stellt auf die unterschiedlichen Stile der Beurteiler ab und zeigt auf, dass der Beigeladenen zu 2. in der dienstlichen Beurteilung „sehr fundierte“ Kenntnisse bescheinigt worden sind. Eine eindeutige Abstufung, die der Antragsgegner nicht hätte übergehen dürfen, ist zwischen den Bewertungen „sehr gut“ und „sehr fundiert“ nicht zu erkennen. Bei der Behauptung der Beschwerde, die der Beigeladenen zu 2. zugeschriebenen Kompetenzen hätten nicht die „Bedeutung“ der Kenntnisse, die der Antragstellerin bescheinigt worden seien, handelt es sich um die nicht maßgebliche subjektive Einschätzung der Antragstellerin. Sie ist im Übrigen ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).