Beschluss
6 E 1168/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1217.6E1168.14.00
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Leitsätze
Streitwert für eine Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung eines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwert für eine Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung eines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Beschwerde wird zurückgewiesen G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell. Für dieses Begehren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2013 - 6 E 1168/12 -, juris, vom 23. Oktober 2008 - 6 E 1010/08 -, juris, vom 9. Juni 2008 - 6 A 2817/06 - und vom 19. Januar 2004 - 6 E 1446/03 -, juris, ferner auch vom 29. Oktober 2012 - 6 B 1112/12 -, juris, der Auffangstreit maßgeblich. Das Bundesverwaltungsgericht setzt den Streitwert für Verfahren, die ein solches Begehren betreffen, ebenfalls in Höhe des Auffangwertes fest. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 2 B 130.11 -, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=190313B2B130.11.0, und vom 11. Dezember 2008 - 2 B 76.08 -, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=111208B2B76.08.0. Aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013, auf den sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Begründung der Streitwertbeschwerde berufen, ergibt sich nichts anderes. Ziffer 10.4 dieses Streitwertkataloges nennt den sog. Teilstatus, ohne ihm jedoch den Streit um die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ausdrücklich zuzuordnen. Abgesehen davon bindet der Streitwertkatalog die Gerichte nicht. Mit ihm werden - soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird - lediglich Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes aus eigenem Ermessen folgt oder nicht (vgl. auch Nr. 3 der Vorbemerkungen des Streitwertkataloges). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).