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Urteil

12 A 2782/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1215.12A2782.13.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen vier Bescheide der Beklagten, mit denen diese vier zuvor von ihr gegenüber dem Kläger erlassene Leistungsbescheide über Betriebs- und Mietkostenzuschüsse für Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2012/2013 durch die Streichung der zunächst bewilligten Mietkostenzuschüsse geändert hat. Der mit Satzungsbeschluss vom 17. Juni 2011 gegründete Kläger ist ein kirchlicher Verband im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden - Verbandsgesetz -. Er besteht aus dem Kirchenkreis M. sowie den Kirchengemeinden M. L. -C. , P. und M. -X. (Beteiligte). Zweck des Verbandes ist insbesondere die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe zur Wahrnehmung des pädagogischen diakonischen Auftrags der Kirchengemeinden im Kirchenkreis M. (§ 3 Nr. 1 Satz 1 der Verbandssatzung - VS). Durch die Einrichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren soll den religionspädagogischen, gesellschaftlich-diakonischen und sozialpädagogischen Verpflichtungen gegenüber Kindern und Eltern entsprochen werden (§ 3 Nr. 2 VS). Die verbandsbeteiligten Kirchengemeinden haben dem Kläger im Zuge der Verbandsgründung die Trägerschaft für die vormals jeweils eigenständig von ihnen betriebenen Kindergärten übertragen (vgl. § 4 Nr. 1 VS). Konkret handelt es sich dabei um die Einrichtungen P1. -H. -Straße (Kirchengemeinde X. ), B. M1.---straße (Kirchengemeinde L. -C. ), B1. -T. -Straße, R. I.-----straße und Q. -L1. -Straße (Kirchengemeinde P. ) in M. . Der Kläger nimmt die Trägerschaft für diese Einrichtungen seit dem 1. August 2011 wahr. Das Eigentum an den Gebäuden bzw. dem Grund und Boden der Einrichtungen, deren Ausbau und Ausstattung in der Vergangenheit durch öffentliche Gelder in unterschiedlichem Maße - u.a. im Zusammenhang mit der Einrichtung von U-3-Kindergartenplätzen - gefördert worden ist, verblieb nach dem Trägerwechsel weiterhin bei den einzelnen Kirchengemeinden. Der Kläger ist seit Übernahme der Trägerschaft für die Kindertageseinrichtungen Mieter der jeweiligen Liegenschaften. Schriftliche Mietverträge bestehen seit dem 1. Februar 2013 bezüglich der Kindertageseinrichtungen B1. -T. -Straße und Q. -L1. -Straße. Danach richtet sich die Höhe der jeweils zu zahlenden Miete nach den gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen in NRW, die beidseitig als Miete akzeptiert werden (§ 5 MV). Die Grundmiete für die Kindertageseinrichtung B1. -T. -Straße beträgt monatlich 3.670,- EUR und für die Kindertageseinrichtung Q. -L1. -Straße 5.500,- EUR. Auf den Inhalt der Mietverträge im Übrigen wird Bezug genommen. Die vom Kläger zu zahlenden Mieten sind aktuell gestundet. Ob sie tatsächlich gezahlt werden, hängt nach dem Willen der Kirchengemeinden und des Klägers vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab. Die Deckung der Ausgaben bzw. Aufwendungen des Klägers erfolgt nach den Bestimmungen der VS durch eigene Einnahmen bzw. Erträge sowie durch Beiträge seiner Beteiligten (vgl. § 19 VS). Mittel des Kirchenkreises dürfen zum Ausgleich des Wirtschaftsplans des Klägers in der Regel nicht eingesetzt werden. Mittel für die Bauunterhaltung der Gebäude werden vom Kläger bis zur Höhe hierfür erhaltener Zuschüsse getragen. Für die restliche Bauunterhaltung sind die am Kläger beteiligten Kirchengemeinden zuständig (§ 19 VS). Sie haben zudem auch für Kindergartengruppen den Trägeranteil entsprechend dem Verwendungsnachweis in das Vermögen des Klägers zu zahlen (§ 4 Nr. 2 VS) und gemeinsam für die erforderliche Liquidität für die laufende Arbeit bis zur Höhe ihres Trägeranteils zu sorgen (§ 4 Nr. 4 Satz 1 VS). Für die im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans über die jeweiligen Trägeranteile hinausgehenden Liquiditätsbedarfe bzw. die Grundausstattung des Klägers kommen die an ihm beteiligten Kirchengemeinden im Verhältnis ihrer Trägeranteile auf (§ 4 Nr. 4 Satz 2 VS). Die an dem Kläger Beteiligten erhalten umgekehrt keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbundes (§ 5 Nr. 3 Satz 2 VS). Die Tageseinrichtungen sind Vermögen des Verbundes und Sondervermögen der an ihm beteiligten Kirchengemeinden und des Kirchenkreises M. . Sie werden in gesonderter Rechnung und Verwaltung nach Maßgabe der Verbandssatzung geführt (§ 4 Nr. 5 VS). Der Kläger stellte am 27. Februar 2012 unter anderem für die Kindertageseinrichtungen B1. -T. -Straße, B. M1.---straße , R. I.-----straße und Q. -L1. -Straße einen Antrag auf Betriebs- und Mietkostenzuschüsse für das Kindergartenjahr 2012/2013. Mit Leistungsbescheiden vom 22. Juni 2012 wurden die Betriebskostenzuschüsse bewilligt. Sie beinhalteten folgende Mietkostenzuschüsse: Kindergarten B1. -T. -Straße 30.777,40 EUR Kindergarten B. M1.---straße 28.200,76 EUR Kindergarten R. I.-----straße 23.625,11 EUR Kindergarten Q. -L1. -Straße 44.877,78 EUR Zu den Mietkostenzuschüssen enthielten die Leistungsbescheide jeweils den Hinweis, dass die Auszahlung des Mietkostenzuschusses erst nach Bestätigung durch den Landschaftsverband Rheinland - LVR - sowie der Vorlage des jeweiligen Mietvertrages erfolgen könne. Mit Schreiben vom 10. Juli 2011 teilte der LVR der Beklagten mit, dass die vom Kläger beantragten Mietkostenzuschüsse nicht gewährt werden könnten. Hierdurch komme es zu einem Verstoß gegen das sog. Doppelförderungsverbot nach § 10 der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz). Die in Rede stehenden Kindertageseinrichtungen seien in der Vergangenheit bereits hinsichtlich ihres (Aus-)Baus bzw. ihrer Erhaltung investiv gefördert worden. Es sei auch kein Ausnahmetatbestand ersichtlich, der die Gewährung von Mietkostenzuschüssen trotz vorangegangener investiver Förderung rechtfertige. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2012 über die Rechtsauffassung des LVR. Mit Bescheiden vom 19. September 2012 änderte sie die Leistungsbescheide vom 22. Juni 2012 dahingehend ab, dass die Bewilligung der jeweils gewährten Mietkostenzuschüsse aufgehoben wurde. Der Kläger hat am 12. Oktober 2012 Klage gegen die Änderungsbescheide erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Aufhebung der zuvor bewilligten Mietkostenzuschüsse verletze ihn in rechtswidriger Weise in seinen Rechten, da er nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - einen Anspruch auf die Gewährung entsprechender Zuschüsse in Form von Mietpauschalen habe. Er, der Kläger, sei insbesondere nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter der Gebäude der Kindertageseinrichtungen. Diese stünden vielmehr rechtlich im Eigentum der an ihm beteiligten Kirchengemeinden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er mit letzteren wirtschaftlich gleichgestellt sei. Eine wirtschaftliche Gleichstellung liege nach dem Erlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration vom 20. Mai 2010 - 42/695/2010 - dann vor, wenn der Mieter oder Vermieter die absolute Mehrheit des Stimmrechts oder der Anteile bei dem anderen Vertragspartner hat oder ein Gewinnabführungsvertrag zwischen beiden bestehe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend indes nicht erfüllt. Weder stünde den an ihm, dem Kläger, beteiligten Kirchengemeinden als Eigentümerinnen und Vermieterinnen der Liegenschaften die absolute Mehrheit des Stimmrechts oder der Anteile innerhalb des Verbandes zu noch habe er, der Kläger, umgekehrt die absolute Mehrheit des Stimmrechts oder der Anteile an einer der Kirchengemeinden als rechtlich selbständigen Körperschaften inne. Durch die Bestimmungen der VS zur Verwendung der Verbandsmittel ausschließlich für satzungsgemäße, d.h. gemeinnützige Zwecke, sei zudem ausgeschlossen, dass die verbandsbeteiligten Kirchengemeinden Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes erhielten. Die Abgabe der Trägerschaft von den Kirchengemeinden an ihn, den Kläger, sei gerade nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt, sondern ausschließlich zur Erzielung von Synergieeffekten. Darüber hinaus sehe § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz vor, dass in Fällen, in denen durch die Investitionsförderung neue U3-Plätze geschaffen würden, selbst dann ein Mietkostenzuschuss zur Kaltmiete gewährt werden könne, wenn die Einrichtung im Eigentum einer juristischen Person stehe, an der der Träger mehrheitlich beteiligt sei. Daher müsse im Umkehrschluss erst recht ein Mietkostenzuschuss gezahlt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - lediglich eine Minderheitsbeteiligung des Trägers an der juristischen Person des Eigentümers bestehe. Das Verbot der Doppelförderung nach § 10 DVO KiBiz stehe der Gewährung der Mietkostenzuschüsse nicht entgegen. Die von ihm, dem Kläger, betriebenen Kindertageseinrichtungen seien in der Vergangenheit zwar finanziell gefördert worden. Dies führe aber nicht zu einem Verstoß gegen das Doppelförderungsverbot. Denn der durch das Verbot verfolgte Zweck, zu verhindern, dass Einrichtungseigentümer neben einer durch Zuschüsse zum Erhalt/Bau der Einrichtung bewirkten Wertsteigerung des Gebäudes zusätzlich von Mietkostenzuschüssen profitierten, sei vorliegend nicht berührt. Dies ergebe sich bezogen auf die Kindertageseinrichtungen B1. -T. -Straße und Q. -L1. -Straße daraus, dass die im Rahmen des „Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ (U-3-Ausbau) gewährten Zuschüsse nach den Verwendungsnachweisen nicht in den Ausbau bzw. Erhalt der Gebäude, sondern ausschließlich in die Anschaffung von Inventar geflossen seien. Eine Wertsteigerung der jeweiligen Einrichtungsgebäude sei hiermit aber gerade nicht verbunden gewesen. Hinsichtlich der Kindertageseinrichtungen B. M1.---straße und R. I.-----straße könne ebenfalls nicht (mehr) von einer relevanten Wertsteigerung der Gebäude infolge der gewährten finanziellen Förderung ausgegangen werden. Insoweit müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass die Zweckbindungsfrist der Fördermittel zum Teil abgelaufen sei, mit der Folge, dass kein genereller Ausschluss des Anspruchs auf Mietzuschuss mehr vorliege. Diesbezüglich komme allenfalls eine anteilige Anrechnung der ursprünglich gewährten Fördermittel in Betracht. Soweit die Einrichtung R. I.-----straße im Rahmen des „Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ darüber hinaus Mittel für einen Gebäudeneubau zur Verfügung gestellt worden seien, liege zwar eine grundsätzlich relevante Wertsteigerung vor. Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz führe diese Wertsteigerung jedoch nicht zu einem Ausschluss des Mietkostenzuschusses, sondern lediglich zu einer - bei der klageweise Geltendmachung des Mietkostenzuschusses bereits berücksichtigten - Anrechnung der zu gewährenden Fördergelder. Der Kläger hat beantragt, die Änderungsbescheide der Beklagten vom 19. September 2012 zu den Leistungsbescheiden vom 22. Juni 2012 betreffend die Einrichtungen B1. -T. -Straße, B. M1.---straße und Q. -L1. -Straße aufzuheben, soweit mit den Änderungsbescheiden die mit den Leistungsbescheiden vom 22. Juni 2012 bewilligten Mietzuschüsse aufgehoben wurden, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 19. September 2012 betreffend die Einrichtung R. I. Straße aufzuheben, soweit mit dem Änderungsbescheid der Leistungsbescheid vom 22. Juni 2012 bewilligte Mietzuschuss aufgehoben und auf einen Betrag von weniger als 1.879,46 EUR gekürzt worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Leistungsbescheide im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2012 wiedergegebene Rechtsauffassung des LVR zum Vorliegen eines Verstoßes gegen das Doppelförderungsverbot verteidigt. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass der Wechsel der Trägerschaft innerhalb der Organisationsstruktur eines Trägers bzw. ein durch Änderung der Organisationsstruktur bedingter Wechsel nicht als echte Form eines Wechsels anerkannt werden könne. Es hätten offenbar rein finanzielle Erwägungen dazu geführt, ein Mieter-Vermieter-Verhältnis zwischen dem Kläger und den verbandsbeteiligten Kirchengemeinden zu schaffen, um auf diese Weise den Mietkostenzuschuss nach § 20 Abs. 2 KiBiz erhalten zu können. Es liege eine wirtschaftliche Einheit zwischen Kläger und Kirchengemeinden vor, die einen Anspruch auf Mietkostenzuschuss ausschließe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Teilaufhebung der gegenüber dem Kläger erlassenen Leistungsbescheide vom 22. Juni 2012 in Höhe der bewilligten Mietkostenzuschüsse sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finde ihre Grundlage in § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen, unter denen ein begünstigender Verwaltungsakt danach (teilweise) zurückgenommen werden dürfe, lägen vor. Die Leistungsbescheide seien im Umfang der bewilligten Mietkostenzuschüsse rechtswidrig, da der Kläger nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz keinen Anspruch auf die Gewährung entsprechender Zuschüsse habe. Maßgeblich hierfür sei, dass er wirtschaftlich den Kirchengemeinden als Eigentümerinnen der jeweils bezuschussten Einrichtungen gleichstehe. Dies ergebe sich aus den in der Verbandssatzung des Klägers getroffenen Regelungen über seine finanzielle Ausstattung und Liquidität. Danach seien die Kirchengemeinden aufgrund ihrer Verbandsbeteiligung einerseits verpflichtet, ihren Trägeranteil in das Vermögen des Klägers einzuzahlen, und hätten darüber hinaus auch dessen Liquidität für die laufende Arbeit bis zu Höhe ihres Trägeranteils sicherzustellen. Ergebe sich ein zusätzlicher, über den im jährlichen Wirtschaftsplan hinausgehender Liquiditätsbedarf, hätten sie zudem auch hierfür aufzukommen. Nach den in der Satzung festgelegten Grundsätzen über die Wirtschaftsführung und Verwaltung des Klägers erfolge die Deckung der Ausgaben des Klägers - neben eigenen Einnahmen - durch Beiträge der Kirchengemeinden als Verbandsbeteiligte. Aufgrund dieser finanziellen Verflechtungen zwischen Kläger und den Kirchengemeinden sei zu erwarten, dass die von ihm an diese gezahlten Mieten im Gewand eines Finanzbeitrags der jeweiligen Kirchengemeinden wieder in seine Finanzausstattung zurückgelange. Ein Anspruch auf Gewährung eines Mietzuschusses trotz der nach alledem bestehenden wirtschaftlichen Gleichstellung des Klägers mit den verbandsbeteiligten Kirchengemeinden komme auch nicht ausnahmsweise auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz in Betracht. Die Vorschrift sei nicht unmittelbar anwendbar, da der Kläger - anders als von § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz gefordert - nicht mehrheitlich an den Kirchengemeinden als Eigentümer der in Rede stehenden Einrichtungen beteiligt sei. Eine analoge Anwendung scheide ebenfalls aus. Insoweit fehle es bereits an der erforderlichen Regelungslücke. Wortlaut und Systematik der Vorschrift sprächen vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber lediglich den Einzelfall einer Mietkostenzuschussgewährung bei einer wirtschaftlichen Gleichstellung habe regeln wollen, in dem eine Einrichtung im Eigentum einer juristischen Person stehe, an der der Einrichtungsträger mehrheitlich beteiligt sei. Schließlich bestehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der ursprünglich erteilten Leistungsbescheide. Die Beklagte habe in den Bescheiden hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Mietkostenzuschusses von dem Inhalt der noch ausstehenden Stellungnahme des LVR abhänge. Die Teilrücknahme der Leistungsbescheide durch die Beklagte sei zudem ermessensfehlerfrei erfolgt. Das eingeräumte Ermessen sei angesichts des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit öffentlichen Mitteln dahingehend reduziert gewesen, dass hinsichtlich der zu Unrecht bewilligten Mietkostenzuschüsse eine Aufhebung habe erfolgen müssen. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. September 2014 - 12 A 2782/13 - die Berufung mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, unter welchen abstrakt-generellen Voraussetzungen ein Einrichtungsträger im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz NRW wirtschaftlich dem Eigentümer des Grundstücks/Gebäudes gleichzustellen sei, auf/in dem die Kindertageseinrichtung betrieben werde. Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe das Bestehen einer wirtschaftlichen Gleichstellung zwischen ihm, dem Kläger, und den verbandsbeteiligten Kirchengemeinden zu Unrecht unter Rückgriff auf die Bestimmungen der §§ 4, 19 VS bejaht. Denn abgesehen davon, dass es für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Gleichstellung primär auf die Erfüllung der in dem Erlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration vom 20. Mai 2010 - 42/695/2010 - genannten Kriterien ankomme, ließen sich den Vorschriften der VS ohnehin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Einheit entnehmen. Unerheblich sei insoweit insbesondere, dass der regelmäßige Finanzierungsanteil der Gemeinden auf ihren Trägeranteil in Höhe von 12 % der öffentlich bezuschussten Betriebskosten belaufe. Dieser Betrag sei mit Blick auf die Höhe der Gesamtfinanzierung so gering, dass es sachfremd sei, eine derartige Beteiligung überhaupt als relevant anzusehen. Nichts anderes ergebe sich aus der Ausfallklausel des § 4 Nr. 4 VS in Verbindung mit§ 19 VS. Denn auch der insoweit von den Kirchengemeinden zu leistende Betrag sei von vornherein auf die Höhe ihres Trägeranteils begrenzt. Im Übrigen sei die Ausfallklausel bislang noch nie zum Tragen gekommen. Schließlich könne dem Verwaltungsgericht auch nicht darin gefolgt werden, dass die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz vorliegend nicht zumindest analog angewandt werden könne. Die Bestimmung sei mit dem 1. Änderungsgesetz zum KiBiz vom 25. Juli 2011 in das Gesetz aufgenommen worden. Hintergrund der Änderung sei die Notwendigkeit gewesen, den Ausbau von U-3-Plätzen voranzutreiben. Maßgeblich hierfür sei wiederum die von einer entsprechenden Bezuschussung abhängige Bereitschaft der Träger zur Umstrukturierung gewesen. Vor diesem Hintergrund sei bewusst nach flexiblen Lösungen gesucht worden. Eine Ausprägung hiervon sei die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz, die eine Umorganisation der Mietkostenzuschüsse auch zugunsten solcher Träger ermöglichen sollte, die Eigentümer von Gebäuden seien, wenn dies der Bereitstellung von U-3-Plätzen diene. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz erfasse bewusst nur den Sonderfall, dass Einrichtungen im Eigentum einer juristischen Person stehen, an welcher der Träger mehrheitlich beteiligt ist, stehe in Widerspruch zu dieser Zwecksetzung. Der Gesetzgeber habe die Intention verfolgt, einen Anreiz zum Ausbau der U-3-Plätze zu schaffen, indem den Trägern eine weitergehende Mietkostenbezuschussung unabhängig von der Frage der Eigentumsverhältnisse zu Gute komme. Dementsprechend sei der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz über den Wortlaut hinaus auch auf Konstellationen zu erstrecken, in denen - wie hier - lediglich eine Minderheitsbeteiligung des Trägers an der juristischen Person des Eigentümers bestehe. Der Kläger beantragt, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Änderungsbescheide der Beklagten vom 19. September 2012 zu den Leistungsbescheiden vom 22. Juni 2012 betreffend die Einrichtungen B1. T. Straße, B. M1.---straße und Q. -L1. -Straße aufzuheben soweit mit den Änderungsbescheiden die mit den Leistungsbescheiden vom 22. Juni 2012 bewilligten Mietkostenzuschüsse aufgehoben wurden, 2. das angefochtene Urteil zu ändern und den Änderungsbescheid der Beklagten vom 19. September 2012 zu dem Leistungsbescheid vom 22. Juni 2012 betreffend die Einrichtung R. I. Straße aufzuheben soweit mit dem Änderungsbescheid der mit Leistungsbescheid vom 22. Juni 2012 bewilligte Mietzuschuss aufgehoben wurde. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit den Änderungsbescheiden jeweils vom 19. September 2012 erfolgte Aufhebung der zunächst bewilligten Mietkostenzuschüsse ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Mietzuschüsse hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bewilligung steht mit Blick auf die erst mit Wirkung vom 1. August 2011 übernommene Trägerschaft seitens des Klägers und die danach begründeten Mietverhältnisse § 20 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 462, in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2011, GV. NRW. S. 385, entgegen. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 5 KiBiz ist für Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 2007 begründet werden, der Zuschuss nach Satz 1 auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Der danach in Bezug genommene „Zuschuss nach Satz 1“ als ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete soll Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, neben dem Zuschuss nach Absatz 1 des § 20 KiBiz geleistet werden. Allerdings ist der Kläger nicht im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz dem Eigentümer wirtschaftlich gleichgestellt. Die Inhaltsbestimmung des auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmals der wirtschaftlichen Gleichstellung hat sich an dem normativen Bezug „Eigentümer“ zu orientieren. Die damit in Bezug genommene abstrakte Eigentümerstellung ist im Wesentlichen gekennzeichnet einerseits durch die aus dem Eigentumsrecht resultierenden Nutzungsbefugnisse unter Ausschluss anderer (§ 903 BGB) und andererseits durch die mit der Eigentümerstellung verbundene Ertrags- und Lastentragung. Vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO und die hierzu ergangene Rechtsprechung, etwa: BFH, Urteil vom 24. Juni 2004 – III R 50/01 -, juris, m.w.N. Das in § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz formulierte Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Gleichstellung differenziert weder zwischen diesen Aspekten noch innerhalb dieser Aspekte; es fordert damit sowohl hinsichtlich der Nutzungsbefugnis als auch hinsichtlich der Ertrags- und Lastentragung eine dem Eigentümer wirtschaftlich gleiche Stellung. Hinsichtlich des Aspektes der Lastentragung bedeutet dies etwa, dass insoweit nur derjenige dem Eigentümer wirtschaftlich gleichzustellen ist, der wie ein Eigentümer den Erhaltungsaufwand, d.h. den Aufwand für die laufende Instandhaltung und Wartung, den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen und die Aufwendungen für den Erhalt abgehender Bausubstanz (Sanierungskosten) selbst trägt. Vgl. hierzu schon Moskal / Foerster, Gesetz über Tageseinrichtung für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl. 1997, § 16 III.4 a.E.; § 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 2 der damaligen Betriebskostenverordnung – BKVO – abgedruckt unter Moskal / Foerster, a.a.O., D3. Für eine Änderung unter der Geltung des KiBiz ist nichts ersichtlich. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger die Aufwendungen für die Bauunterhaltung der Gebäude nur bis zur Höhe der hierfür erhaltenen Zuschüsse trägt. Für die restliche Bauunterhaltung sind die am Kläger beteiligten Kirchengemeinden zuständig (§ 19 VS). Eine solche Ausfallhaftung ist mit der wirtschaftlichen Letztverantwortlichkeit der Eigentümerstellung nicht zu vereinbaren. Gleichwohl kommt eine Mietzuschussgewährung an den Kläger nicht in Betracht. Wie sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz ergibt, ist die Mietzuschussgewährung als „Soll“-Regelung ausgestaltet. Mit dieser „Soll-Vorschrift“ wird gewährleistet, dass Träger einen Anspruch auf Bezuschussung haben, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von dieser Regelung rechtfertigen. So ausdrücklich: LT-Drucks. 14/4410, S. 56. Derartige besondere, atypische Umstände liegen hier vor. Grundlage der Mietzuschussgewährung ist das Vorliegen eines regelhaften „Mietverhältnisses“ in Abgrenzung zur eigentümergeführten Einrichtung, deren Erhaltungsaufwand ausschließlich durch die Kindpauschale und die darin enthaltene Erhaltungspauschale abgedeckt wird. Dementsprechend zeichnet sich das mietzuschussfähige Mietverhältnis - nicht zuletzt zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften - u.a. dadurch aus, dass Mieter und Vermieter/Eigentümer über das Mietverhältnis hinaus nicht etwa durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen dergestalt miteinander rechtlich verflochten sind, dass letztlich doch der Eigentümer bestimmenden Einfluss ausüben kann. Dementsprechend lässt das Gesetz im Wege einer Ausnahme nur dort rechtliche Verschränkungen zu, wo es in der Abwägung der Förderung einer bestimmten Entwicklung ausdrücklich den Vorrang einräumt. Eine solche Regelung ist wegen des hohen Bedarfs an Plätzen für unterdreijährige Kinder in § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz erfolgt, in der ein Zuschuss zur Kaltmiete ausnahmsweise auch dann gewährt werden kann, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die im Eigentum einer juristischen Person steht, an der der Einrichtungsträger mehrheitlich beteiligt ist (mittelbare Eigentumsbeteiligung). Vgl. LT-Drucks. 15/1929, S. 43. Im vorliegenden Fall ist die Grenze zur eigentümergeführten Einrichtung überschritten. Entscheidend fällt insoweit ins Gewicht, dass die beteiligten Kirchengemeinden als Eigentümer verpflichtet sind, den Liquiditätsbedarf ihres „Mieters“ im Umfang ihres jeweiligen Trägeranteils auszugleichen (§ 4 Nr. 2, Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 VS) und darüber hinaus in ihrer Gesamtheit bestimmenden Einfluss auf die Betriebsführung ihres „Mieters“ ausüben. Die im Ergebnis bewirkte Beibehaltung der Trägeranteilfinanzierung durch die Kirchengemeinden als Eigentümer sowie die Aufrechterhaltung ihrer weitreichenden Entscheidungskompetenz bis hin zur Beendigung eines Einrichtungsbetriebes (§ 8 Nr. 5 VS) lassen eine tiefgreifende Verflechtung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden und dem Kläger zum Ausdruck kommen, die diesem Rechtsverhältnis ein Gepräge verleiht, das mit einem typischen „Mietverhältnis“, wie es in § 20 Abs. 2 KiBiz vorausgesetzt wird, nicht mehr zu vereinbaren ist. Ein Anspruch auf Gewährung eines Mietzuschusses kommt auch nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz in Betracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Abgesehen davon würde diese Ausnahmereglung selbst in einer analogen Anwendung nicht die hier gegebene und über eine Mehrheitsbeteiligung weit hinausgehende rechtliche Finanzierungs- und Beteiligungskonstruktion erfassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.