Beschluss
14 A 1802/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1201.14A1802.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - liegen nicht vor oder sind im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn ein einzelner Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. a) Entsprechende Zweifel ergeben sich nicht unter dem vom Kläger angeführten Aspekt einer Anwendbarkeit der nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geltenden Jahresfrist auf die Aufhebung der Zulassung des Öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs. aa) Nichts vorgebracht hat der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht aus der Systematik der bis zum 11.4.2014 geltenden und damit auch hier noch anwendbaren der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15.1.1992 (ÖbVermIng BO NRW) gewonnenen Argumente für die Annahme, trotz der grundsätzlichen Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführten Verwaltungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 ÖbVermIng BO NRW regele § 16 ÖbVermIng BO NRW die Aufhebung einer erteilten Zulassung abschließend. Er entnimmt dem in § 16 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW enthaltenen Verweis auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften, die bei Versetzungen in den Ruhestand bei Landesbeamten gelten, den gegenteiligen Schluss. bb) Welche der für Landesbeamte geltenden Vorschriften im Einzelnen in Bezug genommen sind, ist auslegungsbedürftig. Für eine Anwendbarkeit der Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW lässt sich eine Verweisung auf die landesbeamtenrechtlichen Vorschriften jedenfalls nicht in Anspruch nehmen, selbst wenn in § 16 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW mehr angesprochen sein sollte als die Regelungen über das bloße Procedere. Denn hinsichtlich der landesbeamtenrechtlichen Maßnahmen, die den in § 16 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW geregelten Eingriffen entsprechen, ist nicht zuletzt hinsichtlich der geltenden Fristen eine abschließende Sonderregelung anzunehmen, die nach § 1 Abs. 1 VwVfG einen Rückgriff auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt. Deutlich wird dies etwa bei der § 16 Abs. 1 Buchst. a) ÖbVermIng BO NRW entsprechenden Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes, wonach die Ernennung zurückzunehmen ist, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Insoweit bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG), dass die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden muss, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung Kenntnis erlangt hat. Eine solche fristmäßige Begrenzung besteht für die Rücknahme eines durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkten sonstigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW gerade nicht. Dieser Fall ist nach § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW vielmehr ausdrücklich von der Geltung der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bestimmten Jahresfrist ausgenommen. Für beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen ist in § 15 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) (der nahezu wörtlich der Regelung des § 15 Bundesdisziplinargesetz (BDG) entspricht) ein je nach in Rede stehender Maßnahme gestaffeltes Maßnahmeverbot geregelt, das nicht an eine etwaige Kenntnis, sondern an den bloßen Zeitablauf anknüpft, und damit ohne Zweifel eine vom Verwaltungsverfahrensgesetz abweichende Sonderregelung darstellt. cc) Für die hier in Rede stehende Aufhebung der Zulassung nach § 16 Abs. 1 Buchst. e) i.V.m. § 4 Buchstabe e) ÖbVermIng BO NRW wegen der sich aus Tatsachen ergebenden persönlichen Unzuverlässigkeit für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verbietet sich eine Anwendbarkeit der Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW schon nach Sinn und Zweck der Aufhebungsermächtigung. Danach gebührt dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Erledigung der Vermessungsaufträge der Vorrang gegenüber dem individuellen Interesse des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an einer Möglichkeit der Fortsetzung seiner Tätigkeit. Bei der Aufhebung der Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl. Denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern darüber hinaus die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll. Diese Entscheidung wird dem betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die Aufhebung der Zulassung genommen. Ein derartiger Eingriff darf nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter vorgenommen werden. Solche sind hier anzunehmen. Die Aufgaben des Vermessungswesens sind von großer Bedeutung für den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft und für den Rechtsverkehr zwischen den Bürgern. Nicht nur privatwirtschaftliche Entscheidungen, sondern auch vielfältige Formen staatlicher Planung setzen ein verlässliches Zahlen- und Kartenmaterial voraus. Soweit der Staat für dessen Zuverlässigkeit nicht selbst durch seine Behörden sorgt, sondern eine Aufgabenwahrnehmung durch Angehörige eines freien Berufs zulässt, bleibt er gleichwohl für die ordnungsgemäße Erfüllung der genannten Aufgaben verantwortlich. Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 1.7.1986 - 1 BvL 26/83 -, BVerfGE 73, 301 = juris Rn. 36 ff. (Wahrung der Verhältnismäßigkeit), bzw. - für ein anderes Berufsfeld - BVerfG, Beschluss vom 28.1.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272 = juris (Notwendigkeit einer Übergangsregelung für Altfälle bei Festlegung fachlicher Anforderungen), dürfen deshalb für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ohne Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 12 GG Berufsausübungsregelungen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.8.1989 - 1 B 96.89 - Buchholz 431.2 Ingenieure Nr. 3 = juris (Abschluss des Arbeitsvertrages mit einer Fachkraft auch bei Bestehen einer Arbeitsgemeinschaft nur durch den einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur), aber auch - da es um den Schutz eines überragenden Gemeinschaftsgutes geht -, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.7.1986 - 1 BvL 26/83 ‑, BVerfGE 73, 301 = juris Rn. 34, Berufswahlregelungen getroffen werden. Der Schutz des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes des Vermessungswesens rechtfertigt es, die Betätigung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu unterbinden, dessen Verhalten seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gezeigt hat. Zu Recht hat der Gesetzgeber dieser Eigenschaft in § 4 Buchst. e) großes Gewicht beigemessen, so dass es nur folgerichtig ist, wenn er in § 16 Abs. 1 Buchst. e) ÖbVermIng BO NRW bestimmt hat, dass die Bezirksregierung die Zulassung aufzuheben hat, wenn Tatsachen eintreten, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat. Die Untragbarkeit des Belassens eines unzuverlässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in seinem Beruf steht der Anwendung der Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG entgegen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.1997 - 3 C 12.95 -, BVerwGE 105, 214 = juris (zur ärztlichen Approbation), und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.11.1992 - 9 S 2154/90 -, juris (zur Heilpraktikererlaubnis), Bezug genommen, denen Sachverhalte mit entsprechender Problematik zugrunde gelegen haben, und die ebenfalls zum Ergebnis einer Nichtanwendbarkeit der Jahresfrist gekommen sind. Soweit der Kläger die Einschlägigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Hinweis leugnet, dieses habe vorrangig die vom hier relevanten Prüfungsgegenstand zu unterscheidende Frage zu prüfen gehabt, ob eine nachträgliche Widerrufsentscheidung einer erteilten Berufszulassung vor dem Hintergrund der Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 GG zulässig gewesen sei, vermag das nicht zu überzeugen. Denn das Bundesverwaltungsgericht setzt sich unter dem Gliederungspunkt 2. der Entscheidungsgründe (juris, Rn. 17 – 23) im Einzelnen mit der Frage der Anwendbarkeit der Ausschlussfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - die dann ggf. nicht gewahrt wäre - auseinander. Soweit der Kläger zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kritisch anmerkt, dass der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei der Verfahrensregel des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht im Vordergrund stehe, widerspricht seine Auffassung auch der Rechtsprechung der Instanzgerichte, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1992 - 9 S 2154/90 -, juris, und der einschlägigen Literatur. Vgl. etwa Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 48 Rn. 202, sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 146. Ergänzend kann insoweit darauf verwiesen werden, das etwa auch im beamtenrechtlichen Disziplinarrecht für die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG bzw. BDG), die naturgemäß schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen voraussetzt, anders als hinsichtlich der übrigen Disziplinarmaßnahmen (s.o.) gerade kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs bestimmt ist, vgl. Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2011, § 15 Rn. 1, und wegen der bestehenden abschließenden Sonderregelung (vgl. § 15 LDG bzw. BDG) auch kein Raum für eine Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG besteht. dd) Selbst wenn man im Übrigen annehmen wollte, der Beklagte hätte hier die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG einhalten müssen, läge ein Verstoß dagegen hier nicht vor. Denn die Frist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG beginnt, worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, erst zu laufen, wenn der Behörde alle für ihre Entscheidung über den Widerruf zu berücksichtigenden Tatsachen bekannt sind. Nach der sich an den Grundlinien der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 19.12.1984 ‑ GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, juris, orientierenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife nämlich insbesondere die Anhörung des Betroffenen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, juris (dort Rn. 17 ff. (21), und Beschluss vom 4. 12.2008 - 2 B 60.08 -, juris (dort Rn. 7), OVG NRW, Urteil vom 7.2.2012 - 14 A 284/10 -, UA S. 13, so dass es grundsätzlich gerechtfertigt ist, hinsichtlich des Fristlaufs auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens abzustellen. Danach hätte die Jahresfrist erst mit Eingang des Schreibens des Klägers vom 10. Juli 2012, allerfrühestens mit dem des Schreibens vom 15. März 2012 zu laufen begonnen. Der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid ist jedoch schon im August 2012 ergangen. b) Den Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.5.1982 - 3 A 2384/81 - und Beschluss vom 5.6.2014 - 14 B 1452/13 -, in Anlehnung an den entsprechenden Begriff des Gewerberechts zutreffend erläutert. Als unzuverlässig wird danach angesehen, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werde. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. Im Rahmen des § 16 ÖbVermIng BO können keine geringeren Anforderungen gelten, denn als Beliehener ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sogar befugt, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auf die im Einzelnen normierten Berufspflichten abzustellen ist, wie sie sich insbesondere aus § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2 ÖbVermIng BO NRW ergeben. Danach haben Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ihren Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Ihr Verhalten in Ausübung ihres Berufs muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegen gebracht werden (§ 9 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW). Will der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Auftrag nicht annehmen oder kann er ihn nicht in angemessener Zeit ausführen, muss er dies dem Auftraggeber nach § 10 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW unverzüglich mitteilen. Ferner ist er nach § 10 Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW verpflichtet, seine Arbeiten unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts durch die Zulassungsantragsbegründung auch insoweit nicht geweckt, als die von der Bezirksregierung Köln im Bescheid vom 2.8.2012 unter I. Sachverhalt aufgelisteten einzelnen Vorkommnisse in Frage stehen. Insoweit kann darüber hinweg gesehen werden, dass der Kläger unter II. 1. d) aa) bis jj) die Sachbehandlung durch die Bezirksregierung Köln angreift, während nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ja ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung darzulegen sind. Denn der Kläger schließt seine diesbezüglichen Ausführungen mit dem Fazit: "Vor diesem Hintergrund geht der Kläger auch mit zutreffenden Erwägungen davon aus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch deshalb bestehen, weil die Wertung der Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht falsch vorgenommen wurde." aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung werden durch die Ausführungen des Klägers gleichwohl nicht geweckt. Hinsichtlich der Punkte Nr. 1 bis Nr. 9 fehlt in der Zulassungsantragsbegründung jede Auseinandersetzung mit den erhobenen Vorwürfen, weil der Kläger fälschlich meint, auf sie wegen der vermeintlichen Geltung der Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehen zu müssen, was nicht zutrifft (insoweit sei auf die obigen Ausführungen verwiesen). bb) Zu den im Bescheid vom 2.8.2012 benannten übrigen Vorfällen hat der Kläger mit Vorbringen Stellung genommen, das die Berechtigung der erhobenen Vorwürfe zum Teil in Frage stellt. Unter Berücksichtigung der in der Zulassungsantragsbegründung nicht oder nicht substanziiert bestrittenen Vorwürfe zu den Punkten zu 1. bis 17. des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 2.8.2012 ist danach aber jedenfalls von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Verfügung des Amtsgerichts Bonn vom 4.1.2010 im Insolvenzverfahren 95 IN 138/09 ist der Kläger in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt worden. Von der Anwendung des § 16 Abs. 2 Buchst. b) i.V.m. § 4 Buchst. g) ÖbVermIng BO NRW hat die Bezirksregierung Köln damals abgesehen, obwohl die wegen Berufspflichtverletzungen vorausgegangenen Bußgeldbescheide vom 2.7.2009 (Geldbuße i.H.v. 500 Euro wegen zunächst nicht erfolgter Rückzahlung doppelt gezahlter Gebühren) und 30.6.2009 (Geldbuße i.H.v. 2.500 Euro wegen offener Gebührenforderungen des S. -Kreises) noch nicht ausgeglichen waren. Der von Seiten des Beklagten erhobenen Rüge einer nachhaltigen Verletzung der aus § 14 Abs. 3 ÖbVermIng BO NRW erwachsenden Berichtspflicht ist der Kläger nicht entgegen getreten. - Danach musste der Kläger an die Abgabe des zu erstellenden Jahresberichts über die Tätigkeit als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in der Vergangenheit wiederholt erinnert werden. - Den Jahresbericht für 2010 hat er trotz Erinnerung deutlich verspätet als letzter Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur des Regierungsbezirks Köln vorgelegt. - Die hinsichtlich des Jahresberichts 2011 erforderliche Korrektur ist erst nach Terminsablauf erfolgt. - Unter dem 25.8.2011 gab der Kläger gegenüber der Bezirksregierung an, dass im Jahr 2011 noch keine weiteren Beanstandungen vorlägen, obwohl dies in zwei anderen Vermessungssachen (Teilungsvermessungen Az: 99847 Gemarkung I. und Az: 99854 Gemarkung B. ) bereits der Fall war. - Der im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ergangenen Weisung, bis auf Widerruf jeweils monatlich unaufgefordert über Auftragsannahmen und Auftragserledigung anhand einer Excel-Tabelle per E-Mail zu berichten, ist der Kläger nur unregelmäßig nachgekommen. - In den Monatsberichten sind vom Katasteramt beanstandete und noch nicht wieder eingereichte Messungssachen als "endgültig erledigt" geführt worden. - Trotz wiederholender Weisung vom 16.1.2012 ist nach dem 8.3.2012 und bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides kein Monatsbericht mehr erstellt worden. Der Kläger hat nicht bestritten, dass angeforderte Belege über eine Eichung des eingesetzten Entfernungsmessers in den Jahren 2009 und 2010 nicht vorgelegt werden konnten, weil sie "nicht mehr auffindbar" waren. Nach dem Inhalt der Zulassungsantragsbegründung muss folgender zeitlicher Ablauf der Vermessungstätigkeiten als eingeräumt angesehen werden: - Bereits eingebrachte Abmarkungen in der Gemarkung O. sind den Beteiligten über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren nicht bekannt gegeben worden. In diesem Zusammenhang im Oktober 2010 von der Katasterbehörde beanstandete Vermessungsschriften sind nicht zeitnah überarbeitet bzw. nicht wieder zur Übernahme bei der Katsterbehörde eingereicht worden (Punkt 4.5.2 der Geschäftsprüfung vom 29.6.2011). - Zum Punkt 4.5.3 der Geschäftsprüfung wurden dem Kläger sechs Beanstandungsschreiben des S. -Kreises in Vermessungssachen aus August 2010 übergeben. Zwei dieser Beanstandungen sind erst im ersten Quartal 2012 erledigt worden. - Bei vier im Jahre 2011 beauftragten Teilungsvermessungen kam es zu - in ihrer Berechtigung im Einzelnen bestrittenen - Beschwerden der jeweiligen Antragsteller über Verzögerungen bei der Bearbeitung durch den Kläger. - Im Rahmen einer Teilungsvermessung in der Gemarkung T. wurde unter dem 26.5.2011 erstmals die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster beantragt, die unter dem 23.8.2011 beanstandet wurden. Der erneute Antrag auf Katasterübernahme datierte dann vom 7.3.2012. (In einem zwischenzeitlich ergangenen Bericht vom 25.8.2011 an die Bezirksregierung hatte der Kläger versichert, in Zukunft Beanstandungen in den Vermessungsschriften innerhalb von einem bzw. maximal zwei Monaten zu erledigen.) - Im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung hat eine amtliche Vermessungsstelle in der Gemeinde L. , Gemarkung P. , Grenzzeichen vorgefunden, die bislang nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen waren. Der Kläger hatte eine Abmarkung vorgenommen und den Beteiligten unter dem 20.6.2006 bekannt gegeben, ohne die entsprechenden Vermessungsschriften dem Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen. Der Antrag auf Katasterübernahme ist letztlich unter dem 17.3.2012 gestellt worden. Bei der Abrechnung der Vermessungsarbeiten ist es zu folgenden Unregelmäßigkeiten gekommen: - Hinsichtlich des Auftrags 99780-1 (Punkt 7.3.3 der Geschäftsprüfung) sind vom Kläger ursprünglich inkl. Umsatzsteuer Kosten i.H.v. 2.998,80 Euro zu wenig erhoben worden. Abänderungen hinsichtlich der Grenzlängen wurden nach Angaben des Klägers infolge eines Rechenfehlers erforderlich. Die mit Kostenbescheid vom 29.3.2012 vorgenommene Gebührennacherhebung bezüglich des im Hinblick auf den Bodenrichtwert korrigierten Wertfaktors erfolgte auf Weisung der Bezirksregierung vom 16.1.2012. - Bei der Teilungsvermessung mit dem Az.: 99870 in der Gemarkung N. (Grenztermin am 31.8.2011/Antrag auf Katasterübernahme unter dem 16.2.2012) sind die Kosten vom Kläger bereits erhoben worden, als die Amtshandlung noch nicht abgeschlossen war. Unter Punkt 1.2 der Schlussverfügung zur Geschäftsprüfung vom 29.6.2011 hatte die Bezirksregierung Köln den Umfang der Zusammenarbeit des Klägers mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. B1. als mit der nach § 9 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW geforderten selbstständigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung nicht vereinbar erklärt und lediglich der Möglichkeit von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen in dessen Geschäftsstelle zugestimmt. Abweichend davon hat sie später gestattet, bis längstens zum 31.12.2011 "Teilarbeiten" bei der Bearbeitung von amtlichen Lageplänen durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur B1. durchführen zu lassen bzw. - darüber hinausgehend - die ergänzenden Arbeiten für die Durchführung der vier noch abzuschließenden Teilungsvermessungen. Damit einhergehend hat sie in mehreren Schreiben und Gesprächen die Anschaffung/Bereitstellung einer zur Berufsausübung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erforderlichen Ausstattung seiner Geschäftsstelle angemahnt, die auch zur Bearbeitung amtlicher Lagepläne mit CAD in die Lage versetzt. Mit dem Fehlen einer entsprechenden Ausrüstung und dem Angewiesensein auf die Hilfe des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs B1. hatte der Kläger Verzögerungen bei der Ausführung verschiedener Vermessungsarbeiten erklärt. Angesichts dessen hatte die Bezirksregierung Köln dem Kläger unter dem 23.2.2012 bis auf weiteres die Auftragsannahme von Liegenschaftvermessungen untersagt. Diese Weisung hatte sie am 7.3.2012 nach Anschaffung der erforderlichen Hard- und Software wieder aufgehoben. Im Hinblick auf die Einstellung eines mit den neuen Auswerteprogrammen vertrauten Mitarbeiters und darauf, dass der Kläger in allen Punkten Besserung gelobt hatte, war die Bezirksregierung Köln Anfang März 2012 bereit, es bei der Ahndung der bis dahin als nachgewiesen erachteten Berufspflichtverletzungen durch eine Geldbuße bewenden zu lassen. Den Entschluss, die Zulassung des Klägers als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur aufzuheben, hat sie erst nach Bekanntwerden von neuen Beschwerden im Zusammenhang mit zwei vom Kläger vorgenommenen Teilungsvermessungen (Auftrag 99892, Gemarkung I1. Flur , Flurstück , - Nr. 19 des Sachverhalts - und Auftrag 99895, Gemarkung I. , Flur , Flurstück , - Nr. 20 des Sachverhalts) gefasst. cc) Unter Berücksichtigung der Zulassungsantragsbegründung ist hinsichtlich der Nrn. 18. bis 20. des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 2.8.2012 von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Stellungnahme des Klägers zu den Vorfällen endet mit II. 1. d) "jj) Ziffer 19", was dafür spricht, dass der unter I. Sachverhalt … Nr. 20 des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 2.8.2012 angesprochene Vorwurf der unrichtigen Abrechnung der beiden Teilungsvermessungen nicht bestritten werden soll. Bei näherer Betrachtung wird jedoch deutlich, dass unter II. 1. d) "jj) Ziffer 19" der Zulassungsantragsbegründung der Kostenbescheid Nr. 26-2012 angesprochen ist, der den Auftrag Nr. 99895 und die Teilungsvermessung am Grundstück Gemarkung I. , Flur , Flurstück , betrifft und den die Bezirksregierung Köln in ihrem Bescheid unter Nr. 20 abgehandelt hat. Dafür fehlen unter II. 1. d) "jj) Ziffer 19" der Zulassungsantragsbegründung jegliche Ausführungen zu den auf die Kostenaufstellung vom 7.2.2012 und die Kostenbescheide Nr. 13-2012 und Nr. 14-2012 bezogenen Vorwürfen, die den Auftrag 99892 zur Teilungsvermessung am Grundstück Gemarkung I1. , Flur , Flurstück , betreffen und Teil der Sachverhaltsdarstellung zu Nr. 19 des Bescheides vom 2.8.2012 sind. Hinsichtlich der sonstigen Vorwürfe die beiden Teilungsvermessungen in I1. und I. betreffend hat der Kläger unter dem Gliederungspunkt II. 1. d) "ii) Ziffer 18" der Zulassungsantragsbegründung lediglich angemerkt, dass die eingetretene Verzögerung jeweils darauf zurückzuführen sei, dass eine GPS-Messung durch das Vermessungsbüro B1. erforderlich gewesen sei, und dass eine Bearbeitungszeit von jeweils gut drei Monaten zwischen der Beauftragung und dem Einreichen der Vermessungsunterlagen beim Katasteramt noch in einem zeitlich vertretbaren Rahmen gelegen habe. Der Auftraggeber der Teilungsvermessung in I. habe sich im Übrigen ausdrücklich für die korrekte Abwicklung des Auftrags bedankt. Danach sind in der Zulassungsantragsbegründung folgende Vorwürfe zum Auftrag 99892, Teilungsvermessung I1. , Flur , Flurstück , nicht oder nicht substanziiert bestritten worden: - In den Vermessungsschriften entspricht die Lage von Grenzpunkt 50178 nicht dem Katasternachweis. - Es liegen Mängel der Grenzniederschrift vor, wie sie auf Seite 22, 23 des Bescheides vom 2.8.2012 aufgelistet sind. - Es sind Fehler der Kostenaufstellung vom 7.2.2012 und der Kostenbescheide Nr. 13-2012 und 14-2012 (unzutreffende Grenzlänge und Wertstufe) mit der Folge festzustellen, dass die Kosten in beiden Kostenbescheiden um 587,14 Euro zu niedrig festgesetzt worden sind, sowie eine diesbezügliche Beschwerde eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Kostenaufstellung. - Teile der Vermessungsschriften sind durch das Katasteramt Bonn am 13.6.2012 beanstandet worden und die Berichtigung ist durch die Bezirksregierung in Abstimmung mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur B1. bewirkt worden. - Die Abrechnung der Amtshandlung und die Vereinnahmung der Gebühren ist bereits mehr als zwei Monate vor Einreichung der Vermessungsschriften beim Katasteramt erfolgt. Zumindest der letztgenannte Vorwurf kann angesichts dessen, dass der Kläger zu den Ausführungen der Bezirksregierung unter Nr. 17 auf Bl. 18, 2. Absatz, des Bescheides vom 2.8.2012 nichts eingewandt hat, auch dem Auftrag 99895, Teilungsvermessung I. , Flur , Flurstück , zugrunde gelegt werden. c) Wenn die Bezirksregierung in ihrem Bescheid vom 2.8.2012 nach allem bei einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich aus Tatsachen ergibt, dass der Kläger im Sinne des § 4 Buchst. e) ÖbVermIng BO NRW nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aufweise, so vermögen die Einwendungen des Klägers in der Zulassungsantragsbegründung an der Richtigkeit dieser Annahme ernstliche Zweifel nicht zu wecken. - Die im Zusammenhang mit den Aufträgen Nr. 99892 und Nr. 99895 zu erhebenden Vorwürfe der vorzeitigen Abrechnung liegen auf der Ebene der schon früher festgestellten Berufspflichtverletzung Nr. 15. - Eine zu niedrige Gebührenfestsetzung wegen fehlerhafter Grenzlänge und einer auf einem unzutreffenden Bodenrichtwert fußenden Wertstufe war wie zum Auftrag Nr. 99892 auch zu Nr. 10 des Sachverhalts erfolgt. - Wie frühere Vermessungsaufträge konnten auch die Aufträge Nr. 99892 und Nr. 99895 ohne weitere Verzögerung nur unter Mitwirkung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs B1. zu Ende geführt werden. - Wenn die Kündigung des neuen Mitarbeiters im April 2012 der Bezirksregierung Köln nur "durch Zufall" bekannt geworden ist, wird erneut eine Verletzung der Berichtspflicht deutlich. Im Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der kontinuierlichen Verletzung der Berufspflichten nach §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2 ÖbVermIng BO NRW über einen längeren Zeitraum in nicht geringer Zahl die unabdingbare persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beim Kläger nicht mehr gegeben ist. Anders als es dem Kläger offenbar vorschwebt, können an seine persönliche Zuverlässigkeit nicht wegen seiner wirtschaftlichen Situation geringere Anforderungen gestellt werden. Seine Zuverlässigkeit ist nicht etwa ohne weiteres aus der Überlegung heraus zu bejahen, dass er alle seine Verpflichtungen erfüllt hätte, wenn er nur über ausreichende wirtschaftliche Mittel hätte verfügen können. Anders als der Kläger meint, ist es nicht etwa "Sache der Beklagten, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie schon alleine wegen des (eingeleiteten) Insolvenzverfahrens die Zulassung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur widerruft, oder ob sie das Insolvenzverfahren duldet und damit allerdings auch die damit verbundenen Nachteile hinnimmt, diese zumindest aber dem Kläger nicht vorwirft." Auch wenn die Bezirksregierung sich trotz des Insolvenzverfahrens zugunsten des Klägers zunächst für ein Belassen der Zulassung entschieden hat, konnte sie gleichwohl eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Abwicklung der zu bearbeitenden Aufträge erwarten. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht dargelegt. Wie ausgeführt, rechtfertigt sich die von Seiten des Beklagten getroffene Maßnahme schon bei Zugrundelegung des nicht bestrittenen Sachverhalts. Die einzelnen Vorwürfe sind im angefochtenen Bescheid auch so herausgearbeitet worden, dass zu ihnen Stellung genommen werden konnte. Wenn in der Zulassungsantragsbegründung geltend gemacht wird, "sowohl die verfahrensrechtlichen, als auch die materiell-rechtlichen Bestimmungen (seien) mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, welche die Zulassung unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigten", so wird das nicht näher erläutert. Die zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochenen Fragen ermöglichen, wie die obigen Ausführungen ergeben, eine solche Zulassung nicht. 3. Aus entsprechenden Erwägungen ist die Zulassung der Berufung auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gerechtfertigt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und der über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren Bedeutung zukommt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2011 ‑ 14 A 117/10 -, juris Rn. 5 = NRWE Rn. 6; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 30.3.2005 ‑ 1 B 11.05 -, juris Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127. Die in der Zulassungsbegründung zu 3. vom Kläger benannte Frage, "ob die Jahresfrist der §§ 49 II Satz 2, 48 IV VwVfG NRW vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 16 ÖbVermIng BO NRW auch auf die Aufhebung einer bereits erteilten Zulassung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anwendbar ist", ist, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, nicht klärungsbedürftig . Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).