Leitsatz: Die Ernennung eines Psychologen zum Beamten im Psychologischen Dienst der Bundeswehr darf neben der allgemeinen gesundheitlichen Eignung für das Beamtenverhältnis auch von der uneingeschränkten Auslandsdienstverwendungsfähigkeit des Bewerbers abhängig gemacht werden. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, d. h. hinsichtlich des unbedingten Klageantrags, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. März 2012 ist insoweit einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung wirkungslos. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Antrags auf Neubescheidung, wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin arbeitet seit 2003 als angestellte Psychologin bei der Bundeswehr. Sie ist seit ihrer Jugend an Epilepsie erkrankt und nimmt regelmäßig antikonvulsive Medikamente ein. Die Beklagte lehnte es ab, sie als Psychologin im Psychologischen Dienst der Bundeswehr in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Sie sah die Klägerin wegen der epileptischen Erkrankung zunächst grundsätzlich als gesundheitlich ungeeignet für die Übernahme in das Beamtenverhältnis an. Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hielt sie an dieser Einschätzung nicht mehr fest, verneinte aber wegen der Epilepsieerkrankung die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit der Klägerin. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Aus den Gründen: Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag, sie im Psychologischen Dienst der Bundeswehr in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin erfüllt nicht sämtliche Voraussetzungen gemäß den §§ 9 Satz 1, 6 Abs. 3 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG für die Ernennung zur Beamtin auf Probe als Psychologin im sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst im Geschäftsbereich der Bundeswehr. Sie ist zwar nach den allgemeinen Voraussetzungen gesundheitlich geeignet für eine Ernennung zur Beamtin (dazu 1.). Bei der von ihr angestrebten Laufbahn ist jedoch zusätzlich die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit erforderlich (dazu 2.). Dass die Beklagte diese verlangt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 3.). Da die Klägerin nicht auslandsdienstverwendungsfähig ist, kommt eine Verbeamtung als Psychologin im sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst im Geschäftsbereich der Bundeswehr nicht in Betracht (dazu 4.). 1. Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen an die gesundheitliche Eignung einer Beamtin. [wird ausgeführt] 2. Die Beklagte setzt für die Ernennung eines Psychologen zum Beamten in der Laufbahn des sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes im Geschäftsbereich der Bundeswehr neben der allgemeinen gesundheitlichen Eignung allerdings auch die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit der Bewerber voraus. Dies ergibt sich aus Erlassen (dazu a)) und der Verwaltungspraxis der Beklagten (dazu b)). a) Das Bundesministerium der Verteidigung konkretisiert Anforderungen an die körperliche Eignung für Psychologen bei der Bundeswehr durch seine Teilkonzeption Wehrpsychologie vom 4.8.2010 – PSZ III 6 – Az 66-01-00/VS-NfD – sowie die Erlasse vom 1.2.1999 – PSZ II 8 (3) – Az 15-04-01 – zur Übertragung von Zweitfunktionen an Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen im Psychologischen Dienst der Bundeswehr und vom 15.3.2002 – PSZ II 1 (10) – Az 17-01-01 – zur Anwendung der Personalentwicklungskonzeption auf Psychologinnen und Psychologen der Bundeswehr. Danach müssen verbeamtete Psychologen im sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst der Bundeswehr uneingeschränkt auslandsdienstverwendungsfähig sein, um ihren unterstützenden Aufgaben innerhalb der Bundeswehr gerecht werden zu können. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Die Teilkonzeption Wehrpsychologie (TK WehrPsych) des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4.8.2010 nimmt in Ziffer 1 (Vorbemerkung) Bezug auf die Konzeption der Bundeswehr vom 9.8.2004 und das Weißbuch vom 25.10.2006, welche die Neuausrichtung der Bundeswehr beschreiben. Darin werden Einsätze zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung einschließlich des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus als wahrscheinlichere Aufgaben und wesentliche Beiträge der Bundeswehr zu einer Sicherheitspolitik definiert. Die Bundeswehrverwaltung ist nach Ziffer 2 TK WehrPsych Teil der Bundeswehr und hat sich hinsichtlich des gemeinsamen Zieles, der Sicherstellung der Einsätze der Bundeswehr, neu auszurichten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist die Bundeswehrverwaltung auch an Einsätzen der Bundeswehr beteiligt. Die Wehrpsychologie ist nach Ziffer 2.1 TK WehrPsych an der Erfüllung folgender Aufgaben beteiligt: Personalmanagement, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge sowie sanitätsdienstliche Versorgung. Ziffer 3.1 TK WehrPsych sieht einen Schwerpunkt wehrpsychologischer Aufgabenwahrnehmung in der truppenpsychologischen Einsatzbegleitung einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Einsätze. Die Truppenpsychologie soll die Effektivität militärischer Führung steigern und die Durchhaltefähigkeit der Soldaten im Einsatz und im Grundbetrieb sichern; das truppenpsychologische Personal leistet einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der psychischen Fitness der Soldaten z. B. bei der Durchführung einer Krisenintervention (Ziffer 3.1.2 TK WehrPsych). Zu den Aufgaben von Psychologen der Bundeswehr zählen nach Ziffer 3.3.2, vierter Spiegelstrich TK WehrPsych die psychologische Krisenintervention und Notfallpsychologie. Diese umfassen alle psychologischen Maßnahmen, die nach besonders belastenden Ereignissen im Einsatz und im Grundbetrieb sowie bei Unfällen und Katastropheneinsätzen erforderlich sind, um akute Belastungsreaktionen zu erkennen, eine Erstversorgung zu gewährleisten und den betroffenen Personen bei Bedarf eine weiterführende Behandlung zu empfehlen. Wehrpsychologische Aufgaben fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des Psychologischen Dienstes der Bundeswehr; die truppenpsychologischen Aufgaben stellen eine Aufgabe für den gesamten Psychologischen Dienst der Bundeswehr dar (Ziffer 3.4 TK WehrPsych). Die aus der Konzeption der Bundeswehr abgeleiteten Einsatzoptionen stellen unter Berücksichtigung der Durchhaltefähigkeit Anforderungen, die vorrangig nur durch hauptamtliches truppenpsychologisches Personal wahrgenommen werden können (Ziffer 3.4 TK WehrPsych). Zivile Wehrpsychologen, die für die Teilnahme an einem Auslandseinsatz im Soldatenstatus vorgesehen sind, durchlaufen im Rahmen des Konzepts für die Einsatzvorbereitende Ausbildung für Konfliktverhütung und Krisenbewältigung eine militärische einsatzvorbereitende Ausbildung, damit sie ihre Rolle als Soldat im Stab eines Großverbandes oder Verbandes im Einsatz wahrnehmen können (Ziffer 3.6 TK WehrPsych). Im Vergleich der Teilkonzeption Wehrpsychologie mit der zuvor geltenden Gesamtkonzeption des Psychologischen Dienstes der Bundeswehr vom 13.1.2000 wird der Wandel innerhalb der Bundeswehr bei der Wahrnehmung von Aufgaben deutlich: Nach den Ziffern 403 ff. des Anhangs 7 zur Gesamtkonzeption des Psychologischen Dienstes der Bundeswehr vom 13.1.2000 war die truppenpsychologische Begleitung militärischer Auslandseinsätze für die Psychologen freiwillig gewesen; Frauen waren von besonders zeitaufwändiger Einsatzbegleitung ausgeschlossen. Da außerdem die jeweiligen Dienststellenleiter des Psychologen einem Auslandseinsatz zustimmen mussten und „deren Bereitschaft dazu eher zurückhaltend“ war, führte all dies dazu, dass „relativ wenige Psychologen sehr häufig truppenpsychologisch eingesetzt“ wurden. Dies sollte offenbar die Teilkonzeption Wehrpsychologie ändern, indem truppenpsychologische Aufgaben für alle Psychologen zur Pflichtaufgabe werden. Der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1.2.1999 zur Übertragung von Zweitfunktionen an Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen im Psychologischen Dienst der Bundeswehr bestimmt, dass die Dienstpostenbeschreibungen der Psychologen den Zusatz “Besondere Aufgaben im Bereich Truppenpsychologie und Verwaltungspsychologie nach Weisung BMVg (ca. 15%)“ erhalten. Denn das Aufgabengebiet des Psychologischen Dienstes der Bundeswehr habe sich durch das Aufgabenspektrum der Bundeswehr insbesondere durch die Teilnahme an Auslandseinsätzen erheblich erweitert. Nach Ziffer V des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15.3.2002 zur Anwendung der Personalentwicklungskonzeption auf Psychologinnen und Psychologen der Bundeswehr übernehmen grundsätzlich alle Psychologen des Psychologischen Dienstes der Bundeswehr u. a. folgende truppenpsychologische Aufgaben in Zweitfunktion: Einsatz im Rahmen von Auslandseinsätzen der Streitkräfte oder eines Kriseninterventionsteams sowie Trainer von Soldaten im Zusammenhang mit Einsatzvorbereitung und ‑nachbereitung. Die Erwartung des Bundesministeriums der Verteidigung, dass Beamte in seinem Geschäftsbereich möglichst auch an besonderen Auslandseinsätzen teilnehmen, zeigt sich auch in seinem Erlass vom 8.10.2010 – PSZ II 1 (12) – 17‑01‑01 – betreffend die Einverständniserklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandseinsätzen. Unter Hinweis auf künftig zunehmende besondere Auslandseinsätze sollen möglichen Nachwuchskräften rechtzeitig die Erwartungen des künftigen Dienstherrn verdeutlicht werden, indem diese vor einer Einstellung u. a. erklären müssen, ob sie bereit sind, ggf. im Soldatenstatus an besonderen Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilzunehmen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten „Handbuch für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten für ziviles/militärisches Personal der Streitkräfte in Verwendungen im Ausland/bei integrierten Stäben im Inland (HdB PersBearbAusl ziv/mil)“ des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3.2.2014 ergibt sich nichts anderes. Denn es umfasst nach seinen Vorbemerkungen ausdrücklich nicht die Personalbearbeitung von Soldaten und Zivilbediensteten u. a. bei besonderen Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Gerade diese besonderen Auslandseinsätze der Bundeswehr erfordern nach den oben dargestellten Erlassen jedoch eine truppenpsychologische Begleitung. b) Es entspricht der mittlerweile bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten, Psychologen nur dann als Beamte in den Dienst der Bundeswehr zu übernehmen, wenn diese uneingeschränkt auslandsdienstverwendungsfähig sind. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten in Verbindung mit den eben genannten Erlassen. Die Beklagte erläutert dazu, der Dienst als Psychologe der Bundeswehr stelle keine reine Bürotätigkeit im Inland im Zivilstatus dar. Der Truppenpsychologe habe die Kontingente vielmehr regelmäßig zu begleiten und vor Ort die Verantwortlichen zu beraten. Ein gemeinsamer Erfahrungshorizont mit den Betroffenen trage wesentlich dazu bei, den Zugang zu professioneller Hilfe zu erleichtern. Solche Erfahrungen ließen sich nicht durch Fortbildungen oder andere Fähigkeiten ersetzen. Außerdem sollten Psychologen regelmäßig den Fachbereich wechseln, um vielseitig einsetzbar zu sein. Derzeit übersteige der Bedarf an auslandsdienstverwendungsfähigen Psychologen die zur Verfügung stehenden Mitarbeiter. Um diesen Bedarf zukünftig decken zu können, sei die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit erforderlich. Im Rahmen der Neustrukturierung der Bundeswehr solle die Hälfte der Dienstposten als truppenpsychologische Dienstposten ausgestaltet werden. Es sollten z. B. drei Psychologen statt nur eines pro Einheit im Ausland tätig sein. Für einen Auslandsdienstposten eines Truppenpsychologen würden bis zu 6 Personen benötigt. Da der Einsatz nämlich sehr belastend sein könne, seien die Einsatzzeiten kürzer und würden die Truppenpsychologen häufiger ausgewechselt. Mittlerweile stelle das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr alle Psychologen ein und achte auf die gleichmäßige Einhaltung der Einstellungsvoraussetzungen. Dies sei bei den früher zuständigen vier Wehrbereichsverwaltungen nicht immer der Fall gewesen. Dass die Verwaltungspraxis der Beklagten derzeit tatsächlich verlangt, dass beamtete Psychologen bei der Bundeswehr auslandsdienstverwendungsfähig sein müssen, ergibt sich auch aus dem Vortrag der Beklagten im Verfahren einer anderen Psychologin bei der Bundeswehr (OVG NRW – 1 B 253/14). […] Dort hat die Beklagte ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit für Psychologen in der Bundeswehr zwingende Voraussetzung sei, weil diese truppenpsychologische Aufgaben im Rahmen von Auslandseinsätzen wahrnähmen. Auch in der Tätigkeitsbeschreibung für Angestellte vom 31.10.2006 betreffend die Tätigkeit der Klägerin […] findet sich unter Ziffer 3 die Mitwirkung bei truppenpsychologischen Maßnahmen. Diese generelle Verwaltungspraxis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ORR I. im Mai 2008 als Psychologe in der Laufbahn des höheren Dienstes der besonderen Fachrichtungen in das Beamtenverhältnis übernommen wurde, obwohl er an Epilepsie leidet. Er war vorher nicht auf seine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit untersucht worden. Die Beklagte trägt dazu vor, zu diesem Zeitpunkt sei die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit noch nicht in jedem Fall als Verbeamtungsvoraussetzung gefordert worden. Denn früher sei die Bundeswehr in geringerem Maße im Ausland eingesetzt worden. Außerdem habe damals ein hoher Bedarf an Psychologen im psychologischen Dienst der Bundeswehr bestanden; auch sei das Auswahlverfahren anders gewesen. Der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8.10.2010 – PSZ II 1 (12) – 17-01-01 –, welcher die Einholung der Einverständniserklärung von (Beamten‑)Bewerbern zur Teilnahme an besonderen Auslandseinsätzen regelt, habe noch nicht existiert. Danach gehe mit der Neuausrichtung der Bundeswehr in stärkerem Maße die Notwendigkeit einher, bisher im Inland anfallende, zivilen Angehörigen der Bundeswehr übertragene Aufgaben im Rahmen besonderer Auslandseinsätze wahrzunehmen. Dabei sei vielfach ein Wechsel vom Arbeitnehmer-/Beamtenstatus in den Soldatenstatus erforderlich. Dementsprechend müssten Bewerber mittlerweile erklären, ob sie bereit seien, an einem Auslandseinsatz, ggf. im Soldatenstatus, teilzunehmen. Die Ausführungen der Beklagten zu ihrer Verwaltungspraxis sind plausibel und nachvollziehbar. Im Übrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei der Verbeamtung von ORR I. nicht um einen Einzelfall handelt und die Beklagte ihre Verwaltungspraxis tatsächlich nicht an den Erlassen orientiert. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war insoweit weder geboten noch beantragt. […] 3. Es ist mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG vereinbar, dass die Beklagte für Psychologen im sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst im Geschäftsbereich der Bundeswehr die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit der Beamtenbewerber voraussetzt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Weder diese Bestimmung noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes (vgl. § 9 BBG) gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Insbesondere bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG) verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 – 2 C 42.79 –, DVBl. 1982, 198 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 4.5.2010 – 6 A 1864/08 –, NVwZ-RR 2010, 808 = juris, Rn. 6. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist. Die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn bestimmt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit – etwa aufgrund eines chronischen Leidens – gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung anhand des von ihm festgelegten Maßstabs steht dem Dienstherrn jedoch kein Beurteilungsspielraum zu; über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris, Rn. 18 f., und vom 25.7.2013 – 2 C 12.11 –, IÖD 2014, 2 = juris, Rn. 10, 12 ff., 24, sowie Beschluss vom 28.5.2008 – 1 WB 19.07 –, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 = juris, Rn. 30; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 12.8.2014– 1 A 1926/13 –, juris, Rn. 27 ff., zu den gesundheitlichen Anforderungen an einen Polizisten im Auslandseinsatz, und vom 20.6.1989 – 1 B 1926/89 –, DÖD 1990, 94; Zängl, in: Fürst u. a., GKÖD, Stand: Aug. 2014, L § 9 Rn. 34 f.; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG 2009, Stand: Sept. 2014, § 9 Rn. 15; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis , 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 15 und 33. Für den Bereich der Bundeswehr ist es Sache des Dienstherrn, die sich aus den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für das Personal der Bundeswehr unverzichtbar sind. Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG. Danach stellt der Bund Streitkräfte zur Verteidigung auf. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2014 – 2 B42.14 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 27.6.2013– 2 C 67.11 –, juris, Rn. 12. Diese Ausführungen, die für sonstige durch das Grundgesetz zugelassene Einsätze der Streitkräfte (vgl. Art. 87 a Abs. 2 GG) entsprechend gelten, betreffen auch das zivile Personal der Bundeswehr. Denn nach Art. 87 b Abs. 1 Satz 2 GG dient die Bundeswehrverwaltung u. a. den Aufgaben des Personalwesens und damit letztlich auch dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr. Die Vorgaben zu gesundheitlichen Eignungsanforderungen für Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen dürfen grundsätzlich in Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Über das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG besitzt jeder Bewerber einen Anspruch auf Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1981 – 2 C 42.79 –, DVBl. 1982, 198 = juris, Rn. 19; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: Dez. 2013, § 9 Rn. 226, 229, 261. Die dazu ergangenen, oben dargestellten Verwaltungsvorschriften der Beklagten und die hieran orientierte Verwaltungspraxis sind, soweit hier relevant, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Erfordernis, auslandsdienstverwendungsfähig zu sein, stellt ein mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarendes Kriterium für die Übernahme eines Psychologen in ein Beamtenverhältnis im Psychologischen Dienst der Bundeswehr dar. Denn die Anforderung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit trägt – auch für den Dienst als verbeamteter Psychologe im Psychologischen Dienst der Bundeswehr – der gewandelten Aufgabenrealität der Bundeswehr von der herkömmlichen Landesverteidigung hin zu einem sog. Erweiterten Aufgabenspektrum Rechnung. Dieses wird auch für die absehbare Zukunft immer stärker durch Aufgaben der internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung maßgeblich geprägt. Daraus ergeben sich ggf. nahezu weltweite Auslandseinsätze. Das stellt zugleich neue und erweiterte Anforderungen an die Fähigkeiten des Personals der Bundeswehr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.7.2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 26 f., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 28.5.2008 – 1 WB 19.07 –, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 = juris, Rn. 32. Dass bei solchen internationalen Einsätzen im Ausland andere und neue Aufgaben für Psychologen zu bewältigen sind als im Inland, leuchtet ein. Dies gilt insbesondere für einen gestiegenen Bedarf an sachgerechter psychologischer Betreuung bei oder nach Auslandseinsätzen in Krisengebieten mit teilweise kriegsähnlichen Zuständen. Da nach den Angaben der Beklagten dieser Bedarf hoch ist und nicht allein durch die bisher schon in diesem Bereich tätigen Psychologen gedeckt werden kann, ist es nachvollziehbar, dass alle im Psychologischen Dienst der Bundeswehr tätigen Psychologen zumindest als Zweitfunktion truppenpsychologische Aufgaben übernehmen sollen und dazu gesundheitlich in der Lage sei müssen. Vor diesem Hintergrund stellt es ein legitimes – durch entsprechende Eignungskriterien absicherbares – Interesse der Personalführung dar, dass die begrenzte Zahl der Psychologen grundsätzlich für Einsätze in dem beschriebenen Erweiterten Aufgabenspektrum zur Verfügung steht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es im Bereich des Psychologischen Dienstes oder in anderen Bereichen der Bundeswehr Dienstposten für Psychologen gibt, die nicht für besondere Auslandseinsätze in Betracht kommen und für die deshalb eine uneingeschränkte Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht erforderlich ist. Denn das Modell der flexiblen Einsatzplanung für Psychologen, das den geltenden Richtlinien zugrunde liegt, möchte einer solchen Bindung der Psychologen an bestimmte Dienstposten oder Verwendungsarten gerade entgegenwirken; alle Psychologen werden deshalb regelmäßig für Einsätze im Erweiterten Aufgabenspektrum herangezogen. Vgl. entsprechend BVerwG, Beschluss vom 28.5.2008 – 1 WB 19.07 –, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 = juris, Rn. 33, zur Auslandsdienstverwendungsfähigkeit von Offizieren in Bezug auf deren individuelle Förderperspektive. Gegen das Erfordernis der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit bei Psychologen im Psychologischen Dienst der Bundeswehr kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, für Juristen bei der Bundeswehr gelte dieses Erfordernis nicht, obwohl auch diese gelegentlich an Auslandseinsätzen teilnähmen. Juristen und Psychologen bei der Bundeswehr nehmen unterschiedliche Aufgaben wahr. Im Übrigen obliegt es in den oben genannten Grenzen dem Dienstherrn, die einzelnen Anforderungen an bestimmte Laufbahnen – ggf. auch unterschiedlich – festzulegen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass er im Gerichtsverfahren nur zu prüfen hat, ob die Forderung der Beklagten nach einer uneingeschränkten Auslandsdienstverwendungsfähigkeit für Psychologen sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Einschätzungsspielraums bewegt. Dabei ist rechtlich nicht maßgeblich, wie der Dienstherr die Einstellungsvoraussetzungen für beamtete Psychologen im Psychologischen Dienst der Bundeswehr auch hätte anders regeln können oder ob er im Einzelfall der Klägerin von seinen generellen Vorgaben abweichen könnte. 4. Die Klägerin ist nicht auslandsdienstverwendungsfähig. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der ärztlichen Stellungnahme von Medizinaldirektor Z. vom 3.6.2014 sowie aus dem neurologischen Fachgutachten von PD Dr. X. vom 28.5.2014, die auf die Regelungen der Beklagten zur Auslandsdienstverwendungsfähigkeit für die Angehörigen der Bundeswehr Bezug nehmen. Die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit für den Bereich der Bundeswehr regelt der Allgemeine Umdruck Nr. 80, Fachdienstliche Anweisungen des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 19.12.2011 – DSK II 123300009 –. Nach dessen Ziffer 2 können gegen eine Verwendung im Ausland, je nach Einzelfall, Bedenken erhoben werden, wenn Gesundheitsstörungen vorliegen, die gemäß ZDv 46/1 den Gradationen IV, V und VI zuzuordnen sind. Gemäß Ziffer 2.4 (5) des Allgemeinen Umdrucks Nr. 80 lautet das Begutachtungsergebnis „nicht auslandsdienstverwendungsfähig“ bei Gesundheitsstörungen der Gradation V bis VI. Ausnahmeentscheidungen sind im Rahmen von Einzelfallentscheidungen möglich, wenn bei der den Auslandseinsatz ausschließenden Gesundheitsstörung eine Verschlimmerung nicht zu erwarten ist und Defizite der körperlichen Leistungsfähigkeit durch Erfahrung ausgeglichen werden können (Ziffer 2.5 des Allgemeinen Umdrucks Nr. 80). Die ZDv 46/1 – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Dienstantritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den freiwilligen Dienst in den Streitkräften sowie bei der Entlassung von Soldatinnen und Soldaten von Juli 2010 – DSK II 150100089 – ordnet in Anlage 3.2/88 ein gesichertes zerebrales Anfallsleiden (mit oder ohne EEG-Veränderungen) der Gradation VI zu. Ausgehend von diesen Vorgaben hat Medizinaldirektor Z. in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 3.6.2014 festgestellt, das zerebrale Anfallsleiden der Klägerin sei mit der Gesundheitsziffer VI 77 zu bewerten und schließe die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit aus. PD Dr. X. weist in seinem neurologischen Fachgutachten vom 28.5.2014 darauf hin, dass Auslandseinsätze der Bundeswehr sich durch eine Unregelmäßigkeit der täglichen Abläufe, Unvorhersehbarkeit der Anforderungen, ungewohnte klimatische Bedingungen und allgemein durch eine unsichere Umgebungssituation auszeichnen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die für die Klägerin notwendige anfallsverhindernde Medikation ständig verfügbar sei; dies könne von unvorhersehbaren Umständen des Einzelfalls abhängen (z. B. bei einer Geiselnahme). Ohne die notwendigen Medikamente könne die Klägerin gesundheitlich gefährdet werden. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin bei einem besonderen Auslandseinsatz in eine Situation gerät, in der ihr die erforderlichen Medikamente nicht länger bzw. nicht ununterbrochen zur Verfügung stehen (etwa bei Nachschubproblemen, Gefangennahme oder wenn die von ihr selbst mitgeführten Medikamente z. B. infolge bewaffneter Auseinandersetzungen nicht zugänglich sein sollten), in der sie deshalb einen Anfall erleiden und selbst zu Schaden kommen könnte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. ist nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin epileptische Anfälle erleiden wird, wenn sie die ihr verordneten antikonvulsiven Arzneimittel nicht oder nicht in der erforderlichen Dosierung nimmt/nehmen kann. Ferner könnten in einer solchen Situation auch weitere Angehörige der Bundeswehr gefährdet werden, etwa wenn diese ihr zu Hilfe kommen. Dass der Dienstherr dieses Risiko nicht eingehen will, ist verständlich. Letztlich hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese nicht für alle denkbaren Auslandseinsätze der Bundeswehr uneingeschränkt auslandsdienstverwendungsfähig ist. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung nach Ziffer 2.5 des Allgemeinen Umdrucks Nr. 80 liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Denn sollte die Klägerin in eine Lage geraten, in der sie ihre notwendigen Medikamente nicht länger erhält, ist nicht ersichtlich, wie sie dann möglicherweise auftretende epileptische Anfälle durch Erfahrung ausgleichen könnte.