Urteil
7 D 25/13.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1127.7D25.13NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 77 E. ‑A.---straße der Stadt X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 77 E. ‑A.---straße der Stadt X. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 77 E. ‑A.---straße . Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 29, Flurstück 360 mit der Anschrift Zur L. 23 in X. . Das Grundstück ist mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebaut. Es liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 77 - mit der östlichen Ecke etwa 15 m von der südwestlichen Ecke des Plangebiets entfernt - in einem durch den Bebauungsplan Nr. 49 festgesetzten reinen Wohngebiet. Das Plangebiet des angegriffenen Plans liegt am Ortsausgang des Ortsteils E. der Antragsgegnerin an der westlichen Seite der A.---straße (Bundesstraße 56). Der überplante Bereich war bislang unbebaut, mit einem einzelnen Baum bewachsen und Teil eines Landschaftsschutzgebiets. Inzwischen befindet sich dort ein kleineres eingeschossiges Gebäude, das gewerblich zu Ausstellungszwecken genutzt wird. Südlich schließt das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 55 der Antragsgegnerin an, in dem im Wesentlichen Einzelhandelsmärkte errichtet worden sind. Südwestlich des Plangebiets liegt das Wohngebiet, zu dem auch das Wohnhaus der Antragstellerin gehört. Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Für den überwiegenden Teil des Plangebiets wird ein Gewerbegebiet mit Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung und zu den Baugrenzen festgesetzt. Im nördlichen Bereich des Plangebiets sowie im südöstlichen Bereich werden kleinere Flächen als private Grünflächen festgesetzt. Ein Abschnitt der B 56 wird als Straßenverkehrsfläche mit einem neuen Kreisverkehr ausgewiesen. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist rechtwinklig zur Straßenverkehrsfläche der B 56 eine weitere Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Eine etwa 15 x 20 m große, nach Osten abgerundete Straßenverkehrsfläche ist in der südwestlichen Ecke des Plangebiets festgesetzt. Nach Norden schließt an diese Verkehrsfläche eine im Plan festgesetzte schmale Verkehrsfläche in nordöstlicher Fortsetzung der I. Straße an. Nach Süden schließt die abgerundete Verkehrsfläche an eine Straßenverkehrsfläche an, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 55 festgesetzt ist und die B 56 in Ost-West-Richtung mit der I. Straße verbindet. Der Plan enthält die textlichen Festsetzungen zu Nr. 1 bis 4. Die textliche Festsetzung Nr. 1 hat folgenden Wortlaut: „Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L{EK} nach DIN 45691 weder tags (6:00 Uhr bis 22:00) noch nachts (22:00 bis 6:00) überschreiten: L(EK) dB(A) tags nachts 52 40 Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006‑12, Abschnitt 5.“ Die textliche Festsetzung Nr. 2 lässt ausnahmsweise Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten bis 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneten Bestandteil eines Gewerbebetriebs zu, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Produktion oder Dienstleistung stehen. Die textliche Festsetzung Nr. 3 erklärt Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten, Gaststätten und Hotels für unzulässig und stellt fest, dass Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO nicht Bestandteil des Plans sind. Ferner werden durch die textliche Festsetzung Nr. 4 sämtliche Betriebe im Sinne des Abstandserlasses - mit Ausnahme der Nr. 204 (Kantinendienste, Catering-Betriebe), 212 (Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken), 219 (Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung) und 220 (Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten) - ausgeschlossen. Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Im Jahr 2008 fasste die Antragsgegnerin einen Planaufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Plan und beteiligte die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Gegenstand war die Offenlage des Entwurfs der 81. Änderung des Flächennutzungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für einen Bereich, der auch das Gebiet des später beschlossenen Plans Nr. 77 umfasste. Für den nördlichen Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war in dem offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans ein Gewerbegebiet vorgesehen. Hierzu erhoben die Antragstellerin und ihr Ehemann Einwendungen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss nach einer Änderung der Planungskonzeption am 5. Oktober 2010, die Entwürfe zu dem geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 55, zu dem neuen Bebauungsplan Nr. 77 und zu der 81. Änderung des Flächennutzungsplans für die Dauer eines Monats erneut öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 8. Oktober 2010. Vom 18. Oktober bis 18. November 2010 erfolgte die erneute Offenlage. Mit Schreiben vom 16. November 2010 ließen die Antragstellerin und ihr Ehemann erneut Einwendungen gegen die Planung vorbringen und machten unter anderem geltend, auch nach Trennung der beiden Bebauungspläne Nr. 77 und Nr. 55 sei die Verkehrsproblematik nicht gelöst und auch das Nebeneinander des festgesetzten Gewerbegebiets und des angrenzenden Wohngebiets habe nicht die gebotene Beachtung gefunden. Am 20. Juni 2011 wurde auf Anordnung des 1. Beigeordneten der Antragsgegnerin bekannt gemacht, dass eine dritte Offenlage des Plans in der Zeit vom 29. Juni bis 14. Juli 2011 erfolge. Während der Offenlage ließen die Antragstellerin und ihr Ehemann u. a. vorbringen: In Bezug auf den Plan Nr. 77 liege ein Abwägungsfehler wegen zu erwartender Lärmimmissionen vor. Der Schutz angrenzender Wohnbebauung sei in der nunmehr vorgesehenen Planung weggefallen, die gewerbliche Nutzung werde bis in den äußersten westlichen Winkel des Plangebiets Nr. 77 erstreckt und damit unmittelbar an die Wohnbebauung herangeführt. Hinreichend wirksame Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Wohnbebauung bestünden nicht. In der Abwägung seien Lärmimmissionen durch den zu erwartenden Zugangsverkehr und Abgangsverkehr unberücksichtigt geblieben. Dies zeige auch das Schallschutzgutachten vom 20. Mai 2011, in dem der Zugangsverkehr und Abgangsverkehr überhaupt nicht berücksichtigt werde. Am 21. Juli 2011 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss, billigte die Durchführung der 3. Offenlage und beschloss die Begründung des Bebauungsplans. Ferner beschloss er die 81. Änderung des Flächennutzungsplans sowie den - den südlich angrenzenden Bereich betreffenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 55 als Satzung. Nach Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die Bezirksregierung Köln wurde die Landschaftsschutzgebietsfestsetzung für den Geltungsbereich der Bebauungspläne mit Ausnahme des nördlichen Bereichs einschließlich der Stichstraße aufgehoben. Am 27. April 2012 vermerkte der Bürgermeister der Antragsgegnerin auf der Planurkunde, dass der Rat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Am 7. Mai 2012 unterzeichnete er den Text einer Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 15. Mai 2012 zugleich mit der Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 55. Abgedruckt war eine Karte mit einer Kennzeichnung des Geltungsbereichs beider Bebauungspläne ohne die jeweiligen Geltungsbereiche differenzierend darzustellen. Die Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf § 215 BauGB. Die Antragstellerin hat am 8. Mai 2013 den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Aus der Bekanntmachung selbst bzw. der beigefügten Planskizze würden die Geltungsbereiche nicht deutlich werden. Entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht hinreichend auf die vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen hingewiesen worden. Der Bebauungsplan leide auch deshalb an beachtlichen Abwägungsmängeln, weil die vorhandenen schalltechnischen Gutachten keine Bewertungsansätze für zusätzlichen Verkehrslärm durch die Erschließung des Plangebiets über die östliche Stichstraße enthielten. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 77 E. ‑A.---straße der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung u.a. vor: Das Planungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere sei die Bekanntmachung der Offenlage auch hinsichtlich der Angaben zu verfügbaren Umweltinformationen nicht zu beanstanden. Der Plan sei auch wirksam bekanntgemacht worden. Es genüge, wenn Tatsache und Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht würden. Die Geltungsbereiche ergäben sich aus dem Übersichtsplan, der mit der Bekanntmachung am 15. Mai 2012 veröffentlicht worden sei. Angesichts der vorherigen Offenlagen sei davon auszugehen gewesen, dass der informierte Bürger die Geltungsbereiche erkennen können würde. Der Plan sei auch materiell nicht zu beanstanden. Die Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragstellerin rüge zu Unrecht, Mehrbelastungen durch zusätzlichen Verkehrslärm seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Durchfahrt durch das Wohngebiet, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befinde, sei aufgrund der nahe liegenden B 56 derart unwahrscheinlich, dass sie, die Antragsgegnerin, die Belange durch einen erhöhten Verkehrslärm nicht habe berücksichtigen müssen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 26. August 2014 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge des angefochtenen Bebauungsplans sowie auch des Flächennutzungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 55 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Eine mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, juris. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Es kommt eine Zunahme von Lärm in Betracht, die abwägungsrelevant im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB ist. Angesichts der geringen Entfernung des Grundstücks der Antragstellerin zum Plangebiet erscheint es nicht fern liegend, dass sie in abwägungsrelevanter Weise durch planbedingten Lärm betroffen ist. Dies betrifft etwa Verkehrslärm im Zusammenhang mit einer planungsrechtlich zulässigen gewerblichen Nutzung im Bereich des festgesetzten Gewerbegebiets, der nach der vorliegenden Planung auch über die in der südwestlichen Ecke des Plangebiets festgesetzte Straßenverkehrsfläche fließen könnte, die an die im vorhabenbezogenen Plan Nr. 55 festgesetzte - in Ost-West-Richtung vom Kreisverkehr der B 56 zur bestehenden I. Straße verlaufende - Straße anschließt. Ferner ist auch mit sonstigem gewerblichen Lärm auf der bislang unbebauten Fläche des Gewerbegebiets zu rechnen. Dies gilt auch in Ansehung der Gliederung des Gewerbegebiets im Sinne der zugelassenen Ziffern des Abstandserlasses. Es ist auch für den Fall mit Gewerbelärm von Abwägungsrelevanz zu rechnen, dass anderweitige Gewerbebetriebe nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 BauNVO, soweit sie nicht durch die textlichen Festsetzungen Nr. 3 und 4 ausgeschlossen sind, verwirklicht werden. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Es genügt, wenn zumindest eine Einwendung erhoben worden ist, die im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, juris, m. w. N. Jedenfalls die Rüge, die Planung eines Gewerbegebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem angrenzenden reinen Wohngebiet sei abwägungsfehlerhaft, hat die Antragstellerin bereits im Offenlageverfahren erhoben und im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt. Der Antrag ist auch begründet. Der Senat lässt offen, ob der Plan an den gerügten oder anderweitigen formellen Mängeln leidet. Er ist jedenfalls mit einem durchgreifenden materiellen Mangel behaftet, der insgesamt zur Unwirksamkeit führt. Die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 - 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten nach Maßgabe der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung - Ausgabe Dezember 2006) in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bauleitplanerisch geregelt werden und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gemäß der DIN 45691 für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden. Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet mit Blick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Betriebs- oder Anlagenbezug allerdings grundsätzlich intern anhand der zulässigen Schalleistungspegel in einzelne Teilgebiete gegliedert werden. Daran fehlt es regelmäßig, wenn für das gesamte Baugebiet ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt wird, da ein solches Kontingent regelmäßig nicht hinreichend geeignet ist, das Emissionsverhalten einzelner Betriebe oder Anlagen zu steuern. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, juris, m. w. N. und Urteil vom 9. November 2012 ‑ 2 D 63/11.NE ‑, juris, m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, BauR 2014, 59. Die Anwendung der Lärmemissionskontingentierung in einem Bebauungsplanverfahren dient nicht nur dazu, die Belastung außerhalb des Plangebiets liegender Immissionsorte zu begrenzen. Die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Kontingentierung bezweckt zugleich eine sachgerechte Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen den einzelnen Betrieben oder Anlagen, die nicht notwendig gleichmäßig, sondern auch - nach hinreichend tragfähigen sachlichen Kriterien - gestaffelt oder auf sonstige Weise unterschiedlich erfolgen kann. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen an die Festsetzung von Emissionskontingenten genügt die Planung der Antragsgegnerin nicht. Die maßgebliche textliche Festsetzung Nr. 1 ist allerdings nicht etwa unbestimmt, weil sie sich nicht ausdrücklich auf näher bezeichnete Flächen des Plangebiets bezieht, sondern nach ihrem Wortlaut generell das gesamte Plangebiet betrifft. Denn es ist unter Berücksichtigung der Satzungsbegründung und des Hinweises auf die genannte DIN 45691 davon auszugehen, dass die Festsetzung auf das ausgewiesene Gewerbegebiet bezogen ist. Für diese Auslegung spricht, dass die Kontingentierung nach der Satzungsbegründung der Antragsgegnerin im Gewerbegebiet gilt und zudem an das schalltechnische Gutachten des TÜV vom 20. Mai 2011 anknüpft, in dem auf die Gewerbegebietsfläche Bezug genommen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass abgesehen von dem Gewerbegebiet lediglich öffentliche Verkehrsflächen und Grünflächen festgesetzt werden, für die nach Nr. 4.3 der DIN 45691 keine Kontingente festgelegt werden. Es fehlt aber auch unter Berücksichtigung des in der Satzungsbegründung in Bezug genommenen Gutachtens vom 20. Mai 2011 an der erforderlichen anlagen- bzw. betriebsbezogenen Gebietsgliederung. Der Gutachter hat mehrere Immissionsorte außerhalb der Plangebiete definiert und den dabei betrachteten Wohnhäusern die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebiets beigemessen und zunächst die Emissionskontingente der Flächen des Plans Nr. 55 bestimmt. Diese Kontingente werden als Vorbelastung den möglichen Kontingenten des Plans Nr. 77 zugerechnet. Die sog. „Mischnutzungen“ im Westen des Plangebiets Nr. 55 (zwei Wohnhäuser, Immissionsorte 8 und 9) werden als zusätzliche Immissionsorte für die Kontingentierung im Rahmen des Plans Nr. 77 betrachtet. Für den Plan Nr. 55 werden zwei Teilflächen betrachtet. Für den Plan Nr. 77 wird lediglich eine Teilfläche betrachtet, die mit den Grenzen des festgesetzten Gewerbegebiets übereinstimmt und eine Fläche von 11.426 qm umfasst. Der Gutachter hat auf dieser Grundlage ermittelt, dass die Immissionswerte an verschiedenen Immissionsorten eingehalten werden, wenn von der gesamten als Gewerbegebiet festgesetzten Fläche mit einer Größe von 11.426 qm tags 52 dB(A) und nachts 40 dB(A) emittiert werden. Daraus lässt sich die erforderliche anlagen- oder betriebsbezogene Darstellung der einzelnen Kontingente nicht entnehmen. Eine solche anlagen- oder betriebsbezogene Gliederung war hier nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zunächst ist es unerheblich, ob es sich bei der Fläche des Gewerbegebiets um ein einheitliches Grundstück handelt. Denn dies schließt nicht aus, dass eine spätere Teilung erfolgt und mehrere Betriebe bzw. Anlagen angesiedelt werden. Zudem ist es auch nicht ausgeschlossen, dass ohne eine Teilung mehrere Anlagen oder Betriebe nach Einräumung von Nutzungsrechten von verschiedenen Personen errichtet und betrieben werden. In beiden Fällen wäre die erforderliche anlagen- bzw. betriebsbezogene Gliederung nicht sichergestellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, juris. Soweit der Senat in der zitierten Entscheidung offen gelassen hat, ob eine solche Gliederung ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn eine Projektorientierung eines Plans im Sinne hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Nutzung nur durch einen Betrieb bzw. eine Anlage vorliegt, kann diese Frage auch weiterhin offenbleiben. Denn solche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Zwar soll nach der Satzungsbegründung das Gewerbegebiet zur Erweiterung eines Betriebs aus dem Ortsteil der E. der Antragsgegnerin genutzt werden, wobei es sich nach den Planaufstellungsvorgängen um die ortsansässige Fa. N. handelte. Eine irgendwie geartete verbindliche Konkretisierung ist insoweit aber nicht erfolgt. Weder lag ein vorhabenbezogener Bebauungsplan vor, wie er für den südlich angrenzenden Bereich beschlossen worden ist, noch ist eine verbindliche Konkretisierung etwa durch einen mit dem genannten Betrieb geschlossenen städtebaulichen Vertrag erfolgt. Vielmehr ist ohne weitere Einschränkung das Spektrum der nach § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebe - ausgenommen Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten und Hotels und die genannten Anlagen gemäß dem Abstandserlass - zulässig, d. h. etwa auch eine Kombination mehrerer kleinerer immissionsträchtiger Betriebe, wie z. B. Tankstellen und Kraftfahrzeugreparaturbetriebe mit einem typischerweise regen Zugangs- und Abgangsverkehr. Das Fehlen einer auf einen Betrieb bzw. eine Anlage bezogenen Projektorientierung hat sich im Übrigen auch durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt. Denn die genannten bisherigen Planungen haben sich nach Mitteilung der Antragsgegnerin inzwischen erledigt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob eine hinreichende Festsetzung von Teilflächen im Einzelfall darin liegen kann, dass ein Plangeber auf die DIN 45691 Bezug nimmt und sich ausweislich der Planbegründung darauf verlässt, dass eine gleichmäßige rechnerische Unterteilung in ausreichend kleine Flächenelemente mit übereinstimmenden Teilkontingenten nach Maßgabe der Nr. 4.5 der DIN 45691 erfolgen kann. Denn eine solche Vorstellung der Antragsgegnerin lässt sich der Satzungsbegründung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Der aufgezeigte materielle Mangel führt insgesamt zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1. Es kann hier aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin die Planung mit der Festsetzung des Gewerbegebiets ohne die darauf bezogenen Regelungen zu dem Lärmemissionskontingent erfolgt wäre. Diese Regelungen waren nach der Planbegründung vielmehr ein wesentliches Element zur Bewältigung des planbedingten Lärmkonflikts mit der Wohnbebauung in der südwestlichen Umgebung des Plangebiets. Die daraus folgende Unwirksamkeit der Gewerbegebietsfestsetzung erfasst im Übrigen auch die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere zu Grünflächen und Verkehrsflächen, denn nach der Planbegründung handelte es sich um eine einheitliche Konzeption für die Entwicklung des gesamten Plangebiets. Danach kann dahingestellt bleiben, ob der weiter gerügte materielle Mangel der Abwägung in Bezug auf die Berücksichtigung des Verkehrslärms vorliegt, der von der etwa 15 x 20m großen Straßenverkehrsfläche in der südwestlichen Ecke des Plangebiets ausgehen könnte, die an die südlich des Plangebiets gelegene Erschließungsstichstraße anschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.