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Beschluss

6 A 1561/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1127.6A1561.13.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer angestellten Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erreichen möchte.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer angestellten Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erreichen möchte. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 23. Januar 2012 sei rechtmäßig. Die am 20. Dezember 1966 geborene Klägerin habe die nach der Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO a.F.) einzuhaltende Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten. Die Bezirksregierung L. habe zu Recht Verzögerungszeiten durch die Betreuung ihrer Kinder nicht berücksichtigt. Den Ausbildungsweg für den Lehrerberuf habe die Klägerin, die in diesen Beruf als Seiteneinsteigerin gelangt sei, frühestens eingeschlagen, als sie sich - zeitgleich mit der Übernahme einer Vertretungstätigkeit im öffentlichen Schuldienst - um die Anerkennung ihrer Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt bemüht habe. Dies sei jedoch erst im Oktober 2007 und damit nach der Vollendung ihres 40. Lebensjahres gewesen. 1. Die Beurteilung des Zulassungsantrages richtet sich nach der heute geltenden, am 8. Februar 2014 in Kraft getretenen neuen Laufbahnverordnung (im Folgenden: LVO). Nach dem für die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts entscheidenden materiellen Recht ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier: über den Zulassungsantrag, abzustellen. Der Zulassungsantrag ist begründet, wenn in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der dann geltenden Rechtsvorschriften die angeführten ernstlichen Zweifel bestehen. Ohne Bedeutung ist hier, wie bei einer nach Ablauf der Frist für die Zulassungsbegründung eingetretenen Rechtsänderung vorzugehen ist, da die §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 2 LVO a.F. in den maßgeblichen Punkten mit den §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 2 LVO übereinstimmen. 2. Keinen Erfolg kann der Zulassungsantrag mit dem Einwand haben, Lehrer seien grundsätzlich zu verbeamten, da sie hoheitliche Aufgaben wahrnähmen. Dieser in einer in Bezug genommenen Untersuchung W. Cremer, Beamtenstatus von Lehrern als Verfassungsgebot, in: Verband Bildung und Erziehung (VBE) NRW e.V. (Hrsg.), Denkanstöße, 2011, S. 7 ff. vertretenen Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Vielmehr hat es festgestellt, dass Lehrer an deutschen öffentlichen Schulen keine Angehörigen der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK seien, weil sie keine genuin hoheitlichen Aufgaben wahrnähmen. Dies gelte für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrer gleichermaßen, weil beide Beschäftigtengruppen gleiche Aufgaben hätten. Dem entspreche, dass Lehrer keine Aufgaben wahrnähmen, die wegen ihrer hoheitlichen Prägung nach Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten vorbehalten seien. Die öffentlichen Schulen gehörten nicht zu denjenigen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, in denen schwerpunktmäßig hoheitsrechtliche Befugnisse ausgeübt würden. Daher hätten die Dienstherrn die Wahl, ob sie die Lehrer als Beamte oder als Tarifbeschäftigte beschäftigten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 -, BVerwGE 149, 117, Rn. 46. Der Senat hat zu einer abweichenden Auffassung keinen Anlass. 3. Die Einwände des Zulassungsantrags zu der Beurteilung des Verwaltungsgerichts betreffend die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO a.F., nunmehr § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO, greifen nicht durch. Diese Regelung lässt eine Überschreitung der Altersgrenze (40 Jahre gemäß § 8 Abs. 1 LVO) zu, wenn sich die Einstellung (in das Beamtenverhältnis auf Probe) wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes verzögert hat. a) Soweit der Zulassungsantrag den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts angreift, wonach die Norm ein Kausalitätserfordernis aufstellt, geht er fehl. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungsgründe hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht. Vgl. (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO a.F.) BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329 = juris, Rn. 17. § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO führt in dieser Auslegung nicht - wie die Klägerin meint - dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. So ist es nicht erforderlich, dass die Verzögerung - etwa durch Geburt und Betreuung eines Kindes - unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis eingetreten ist. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18. b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59, festgestellt, die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO in der Fassung vom 30. Juni 2009 über Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn seien mit Art. 33 Abs. 2 GG und auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 und dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz vom 14. August 2006 vereinbar. Der Einwand der Klägerin, es bedürfe insoweit einer „Neubewertung der Gesamtsituation nach § 10 Satz 1 AGG“, da sich die Sach- und Rechtslage wegen der nunmehr erfolgten Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre verändert habe, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die diesbezügliche Regelung bereits im LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 enthalten ist (vgl. § 31) und sie schon vor den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze in Kraft getreten ist. Die mit dem Zulassungsvorbringen darüber hinaus thematisierte weitere Anhebung der Regelaltersgrenze auf 70 Jahre hat bisher keine Verwirklichung gefunden, so dass sich ein näheres Eingehen hierauf schon deshalb erübrigt. c) Vergeblich macht das Zulassungsvorbringen geltend, die Hinwendung der Klägerin zum Lehrerberuf sei nicht erst im Oktober 2007, sondern schon durch die Aufnahme ihres Magisterstudiums erkennbar gewesen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie die von ihr belegten Fächer ursprünglich mit der Perspektive studiert habe, eine universitäre Ausbildung zu absolvieren. Dem kann sie nicht entgegenhalten, die Studienfächer seien im Wesentlichen identisch mit den nunmehr von ihr unterrichteten Fächern Spanisch und Geschichte. Selbst wenn - wie sie meint - zwischen den Studienfächern und ihren Lehrfächern eine nahe Verwandtschaft besteht, belegt dies nicht, dass durch die Aufnahme des Magisterstudiums bereits ihre spätere Absicht, den Lehrerberuf zu ergreifen, erkennbar geworden wäre. Im Gegenteil bedeutet die Aufnahme eines Magisterstudiums eine zunächst gegen den Lehrerberuf getroffene Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014- 6 A 1842/13 -, juris, Rn. 16. Auch der Hinweis des Zulassungsvorbringens, dass die Klägerin bei Stellung ihres Antrages auf Verbeamtung am 30. Juni 2011 anders als zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht 46 Jahre alt war, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Er vermag nichts daran zu ändern, dass sie im Zeitpunkt der Hinwendung zum Lehrerberuf die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten hatte. 4. Das Verwaltungsgericht hat schließlich angenommen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO a.F., nunmehr § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO, seien nicht gegeben. Der berufliche Werdegang der Klägerin habe sich nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze als unbillig erscheinen ließe. Denn ursächlich für die verspätete Einstellung der Klägerin sei in erster Linie der Umstand gewesen, dass sie zunächst eine nicht auf den Lehrerberuf ausgerichtete Berufslaufbahn eingeschlagen habe. Die dadurch bedingte Verzögerung ihres Eintritts in den Schuldienst sei damit Folge einer eigenverantwortlichen Entscheidung und erfülle nicht die für eine Ausnahmeregelung erforderliche Voraussetzung der „von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen“. Mit dieser Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise, auseinander. Die von der Klägerin angeführten Umstände stellen die ihr entgegengehaltene späte Hinwendung zum Lehrerberuf nicht in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).