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Beschluss

6 A 77/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1121.6A77.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Kommissaranwärterin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erreichen möchte.

§ 12 Abs. 2 LVOPol NRW begründet keinen gebundenen, von den allgemeinen Voraussetzungen unabhängigen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

Zu mangelnder charakterlicher Eignung als ein der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegenstehender Grund.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Kommissaranwärterin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erreichen möchte. § 12 Abs. 2 LVOPol NRW begründet keinen gebundenen, von den allgemeinen Voraussetzungen unabhängigen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe. Zu mangelnder charakterlicher Eignung als ein der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegenstehender Grund. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:Das beklagte Land habe bei seiner Entscheidung über die Ernennung der Klägerin zur Probebeamtin ein Ermessen gehabt. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht im Hinblick darauf, dass sie zuvor die II. Fachprüfung bestanden hatte, aus § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW (LVOPol NRW). Die Vorschrift betreffe lediglich die laufbahnrechtliche Befähigung und begründe keinen von höherrangigen Rechtsnormen unabhängigen, gebundenen Anspruch auf Ernennung. Die im Falle der Klägerin angestellten Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden. Deren in der Entlassungsverfügung vom 9. September 2011 sowie im gerichtlichen Verfahren angeführten Verhaltensweisen habe das beklagte Land als Eignungsmangel würdigen dürfen. Eine Selbstbindung durch Abgabe einer Zusicherung sei mangels schriftlicher Erklärung nicht eingetreten. Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. a) § 12 Abs. 2 LVOPol NRW kann entgegen der Antragsbegründung den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift „wird“ den Kommissaranwärtern nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der II. Fachprüfung „die Eigenschaft einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Probe verliehen“. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich daraus kein gebundener Anspruch auf Ernennung ableiten, der von den allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten unabhängig wäre. Die Vorschrift regelt vielmehr nur die Art des nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu begründenden Beamtenverhältnisses (§ 4 BeamtStG), das nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 10 BeamtStG) nur ein Beamtenverhältnis auf Probe sein kann. Unberührt bleiben davon die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 BeamtStG und des § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, darunter vor allem die hier in Frage stehende Eignung des Beamtenbewerbers. Diese Selbstverständlichkeit findet einen deutlicheren Ausdruck in der inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 LVOPol RP, wonach die Polizeibeamten, die die Fachhochschulausbildung mit Bestehen der Laufbahnprüfung abgeschlossen haben, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen „werden, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen“. Für die hier anzuwendende Norm des nordrhein-westfälischen Landesrechts, die auf eine Wiederholung oder Hervorhebung dieses bereits aus dem höherrangigen Recht folgenden Grundsatzes verzichtet, gilt bei verständiger Würdigung der beamtenrechtlichen Systematik nichts anderes. b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass das beklagte Land bei der Klägerin einen Eignungsmangel annehmen durfte. Ausgehend hiervon war eine Ernennung zur Beamtin auf Probe nicht möglich, da dem die fehlende Eignung zwingend entgegenstand (§ 9 BeamtStG). Der Feststellung eines Eignungsmangels setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Feststellung der persönlichen (charakterlichen) Eignung für das Beamtenverhältnis ein Akt wertender Erkenntnis ist. Dieser kann gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011- 6 A 1527/10 -, juris, Rn. 8 f. Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend weiter angenommen, der Beklagte habe die Annahme der mangelnden charakterlichen Eignung der Klägerin auf ihre Anzeige des Kollegen X. stützen dürfen. Diese Strafanzeige wegen Nachstellung (§ 238 StGB) am 16. Februar 2011 sei ohne berechtigten Anlass erfolgt; mit ihr habe die Klägerin ihre Pflicht zu kollegialem Verhalten erheblich verletzt. Die Anzeigenerstattung war nach der überzeugenden Bewertung des Verwaltungsgerichts auf das missbilligenswerte sachwidrige Motiv zurückzuführen, ihre Interessen gegenüber der Ausbildungsleitung schneller durchsetzen zu können. Ihr sei es daran gelegen gewesen, in einen anderen Kurs eingeteilt zu werden als der Zeuge X. . Statt nur die Soziale Ansprechpartnerin Q. zu kontaktieren und im Nachgang zu einem Gespräch mit ihr die Anzeige zu erstatten, hätte sich die Klägerin direkt mit der Ausbildungsleitung in Verbindung setzen können, um das Problem zu lösen. Mit der Strafanzeige habe sie dagegen den Zeugen X. unberechtigterweise einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt und ihn in ein schlechtes Licht gerückt; zudem habe sie auch die Ermittlungsbehörden für ihr Anliegen missbraucht, die Kurszusammensetzung zu ändern. Ohne Erfolg setzt dem das Zulassungsvorbringen entgegen, der Klägerin sei es nicht zuzumuten gewesen, sich vor der Anzeigenerstattung an die Ausbildungsleitung zu wenden. Wie aus den zwischen ihr und dem Ausbildungsleiter K1. gewechselten E-Mails hervorgehe, habe er eine von der Klägerin geäußerte Bitte um Mediation abgeschlagen und „gänzlich nicht nachvollziehbar als unangemessen bezeichnet und sogar mit einem Kindergarten verglichen“. Er habe ausdrücklich ausgeführt, dass er diesen „Kindergarten“ satt habe. Die Klägerin solle sich unmittelbar an die Betroffenen wenden; der Hilfe der Ausbildungsleitung bedürfe es hierbei nicht. Angesichts dieser schroffen Abweisung sei der Klägerin eine nochmalige Konsultierung der Ausbildungsleitung nicht mehr zumutbar gewesen, zumal diese sich auch nicht an ihre Zusage gehalten habe, die Klägerin nicht mehr mit Herrn X. in einen gemeinsamen Kurs einzuteilen. Dieses Vorbringen entnimmt der E-Mail des Ausbildungsleiters K1. vom 7. Juni 2010 Aussagen, die dort objektiv nicht gemacht worden sind. Zwar trifft es zu, dass der Ausbildungsleiter in dem von ihm verfassten Text seinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er es bei mehr als 500 Studenten immer wieder mit denselben wenigen „Beteiligten“ zu tun habe, unter anderem der Klägerin. Zusammenfassend äußerte er, er habe langsam diesen „Kindergarten“ satt, der sich im „Dunstkreis“ immer derselben Betroffenen abspiele. Diese Äußerung war aber nicht auf den von der Klägerin gemachten Vorschlag einer Mediation bezogen. Vielmehr führte der Ausbildungsleiter zu der Mediation aus, dass er sich an dieses Anliegen der Klägerin sowie ihres Lebensgefährten, Herrn H. (Kläger im Verfahren 6 A 76/14), erinnern könne und er insoweit zugesagt habe, zunächst mit den anderen Beteiligten zu sprechen, was inzwischen auch geschehen sei. Eine Mediation werde aber grundsätzlich nur durchgeführt, wenn alle Beteiligten „mitspielen“; ob dies bei den anderen Beteiligten der Fall sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Nur hierauf bezogen machte er der Klägerin „ganz konkret“ den Vorschlag, „zunächst persönlich mit den anderen Beteiligten zu sprechen“. Er fuhr fort: „Dafür brauchen Sie grundsätzlich nicht die Hilfe der Ausbildungsleitung“. Dass er nicht mehr bereit gewesen wäre, sich der Anliegen der Klägerin anzunehmen, kann dem nicht entnommen werden. Den „Vorwurf der Untätigkeit und des Unverständnisses“ für die Klägerin und ihre Situation wies der Ausbildungsleiter K1. vielmehr ausdrücklich zurück und schloss mit den Worten: „Sollten Sie weiteren Gesprächsbedarf haben, machen Sie bitte einen Termin mit mir. Dann stehe ich gerne zur Verfügung.“ Gerade diese Schlussworte zeigen deutlich, dass es der Klägerin möglich und zumutbar war, sich mit ihrem Anliegen einer geänderten Kurszusammensetzung an den Ausbildungsleiter K1. zu wenden. Dies gilt umso mehr, als Herr K1. sowohl nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin als auch nach seiner Erklärung vor dem Verwaltungsgericht die von ihr gewünschte getrennte Kurseinteilung für sie und Herrn X. bereits zugesagt hatte. Es wäre also nichts naheliegender gewesen, ihn an seine eigene Zusage zu erinnern und um deren Einhaltung zu bitten. Soweit das Zulassungsvorbringen demgegenüber auf die Nichteinhaltung der Zusage mit dem Hinweis eingeht, dass dieses „angebliche Versehen“ im Nachhinein nicht mehr aufklärbar gewesen sei, trägt dies ebenfalls nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin habe sich nicht mehr an Herrn K1. wenden können. Aus dem Umstand, dass die Gründe für ein Versehen im Nachhinein nicht mehr aufklärbar sind, kann nicht - wie die Klägerin dies mit dem Wort „angeblich“ nahelegt - geschlossen werden, es habe sich in Wahrheit gar nicht um ein Versehen, sondern um böse Absicht gehandelt. Schließlich verfängt in diesem Zusammenhang der Hinweis nicht, die Klägerin habe vor Erstattung der Strafanzeige mit der Sozialen Ansprechpartnerin Q. Kontakt aufgenommen. Diese habe als Zeugin bestätigt, dass sie mit der Klägerin die „Handlungskonsequenzen“ gedanklich durchgegangen sei, wozu auch die Stellung einer Strafanzeige gezählt habe; von dieser habe sie „gerade nicht abgeraten“. Die Option der Strafanzeige sei auch in dem Stichwortzettel aufgelistet, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreicht habe. Dieses Vorbringen trifft schon im Tatsächlichen nicht zu. Die Zeugin Q. hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ausgesagt, sie könne sich nicht mehr so genau an den Inhalt des mit der Klägerin geführten Gesprächs erinnern. Es sei durchaus möglich, dass auch die Stellung einer Strafanzeige durch die Klägerin gegen Herrn X. Gegenstand des Gesprächs gewesen sei. Danach hat die Zeugin nicht bestätigt, dass sie mit der Klägerin die Stellung einer Strafanzeige erörtert hat, sondern dies nur für möglich gehalten. Erst recht hat sie keine befürwortende Äußerung zu einer solchen Vorgehensweise der Klägerin bestätigen können. Auch dem von der Klägerin überreichten Stichwortzettel kann nicht entnommen werden, dass sie mit Frau Q. über die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen Herrn X. gesprochen hätte. Das Wort „Anzeige“ findet sich dort nur einmal und zwar gefolgt von den Worten „üble Nachrede“ und der Zahl „3“. Es ist nicht deutlich, dass sich diese Angabe auf die Strafanzeige der Klägerin gegen Herrn X. bezog. Sein Name erscheint an dieser Stelle nicht. Gegenstand der Strafanzeige war auch keine üble Nachrede, sondern der Vorwurf der Nachstellung. Wenn die Notiz auf dem Stichwortzettel allerdings bedeuten sollte, dass die „Option“ der Strafanzeige zwar diskutiert, aber als mögliche „üble Nachrede“ eingestuft wurde, so würde dies zusätzlich dafür sprechen, dass die Klägerin wissen musste, dass sie besser von dieser „Option“ hätte Abstand nehmen sollen. Auch die Zahl „3“, die möglicherweise eine „Schulnote“ darstellt, spricht eher dafür, dass die „Option“ der Strafanzeige schon in dem Gespräch mit Frau Q. nicht als erste Wahl angesehen worden ist. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, zumal das Zulassungsvorbringen nichts Näheres zum eigenen Verständnis der Klägerin von ihrem Stichwortzettel ausführt. Vergeblich macht das Zulassungsvorbringen sodann geltend, die Klägerin habe mit ihrer Strafanzeige „allein berechtigte Interessen wahrgenommen“. Soweit es hierzu verschiedene Vorfälle benennt, bei denen der Zeuge X. die Klägerin bedrängt habe, vernachlässigt es die Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass diese Vorfälle bereits im Frühjahr 2009 abgeschlossen waren und es weitere Vorfälle bis zur Anzeigenerstattung im Februar 2011 nicht gab. Das Verwaltungsgericht hat seine Wertung, für die Strafanzeige habe es keinen berechtigten Anlass gegeben, gerade darauf gestützt, dass nach der eigenen Aussage der Klägerin die angezeigten Vorfälle im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung bereits zwei Jahre zurückgelegen hätten. Darauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Dass der danach allein als Motiv verbleibende Wunsch der Klägerin nach einer anderen Kurszusammensetzung kein anerkennenswerter zureichender Anlass für eine Strafanzeige gegen einen Kollegen sein kann und diese Strafanzeige sich mithin auch nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen darstellt, versteht sich von selbst, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Schließlich wird der von dem Verwaltungsgericht bestätigte Eignungsmangel auch nicht mit dem Hinweis widerlegt, das beklagte Land sei selbst von der grundsätzlichen Eignung der Klägerin ausgegangen, wie sich aus der Aufforderung des Ausbildungsleiters K1. vom 29. August 2011 ergebe. Mit dieser sei der Klägerin in Aussicht gestellt worden, „dass sich die Distanzierung von ihrem Lebensgefährten H. für die Entscheidung über das Verbeamtungsgesuch förderlich auswirken könne“. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass in dem Gespräch keine Erklärung dahin abgegeben wurde, im Falle der ihr nahegelegten Distanzierung werde die Klägerin (in das Beamtenverhältnis auf Probe) übernommen. Diese Feststellung greift das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert an, indem es ohne weitere Angaben „klarstellt“, dass sogar die Ernennung „und nicht allein das sich möglicherweise förderliche Auswirken“ in Aussicht gestellt worden sei. Von der Feststellung des Verwaltungsgerichts ausgehend kann nicht der Schluss gezogen werden, das beklagte Land habe die grundsätzliche Eignung der Klägerin angenommen. Es sollte ihr lediglich die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Chancen zu verbessern, dass ihre charakterliche Eignung noch (trotz erheblicher Bedenken) bejaht werden könnte. Nachdem sie die ihr gebotene Möglichkeit nicht wahrgenommen, sich also von ihrem Lebensgefährten nicht distanziert hatte, ist es nur konsequent gewesen, ihre charakterliche Eignung zu verneinen. c) Der von dem Zulassungsvorbringen noch geltend gemachte „Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot“ ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise substantiiert worden. Die bloße Behauptung, die Kollegin T. sei trotz einer von ihr erstatteten Strafanzeige wegen Belästigung vermittels SMS gegen den Lebensgefährten der Klägerin, Herrn H. , in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden, obwohl sich dieser Verdacht (ebenfalls) als unhaltbar herausgestellt habe und die Kollegin erst sechs Monate nach dem angeblichen Vorfall Strafanzeige erstattet habe, reicht hierfür nicht aus. Sie ist zum einen durch nichts belegt; zum anderen fehlt es an jedweden näheren Angaben, aus denen geschlossen werden könnte, dass das jeweils durch Erstattung der Strafanzeige an den Tag gelegte Verhalten in beiden Fällen ähnlich zu bewerten sein könnte. Selbst wenn aber das beklagte Land im Fall der Kollegin T. zu Unrecht deren charakterliche Eignung angenommen haben sollte, würde dies der Klägerin keinen Anspruch darauf vermitteln, dass in ihrem Fall ähnlich fehlerhaft verfahren werden oder ihr Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe neu beschieden werden müsste. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht - wie das Zulassungsvorbringen meint - „im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit dem Fürsorgeprinzip“. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Solche Schwierigkeiten sind zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).