Beschluss
12 B 1243/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1119.12B1243.14.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorerst - längstens bis zum 1. März 2015 - Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines schulischen Integrationshelfers über vier Stunden pro Schultag zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird beibehalten.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorerst - längstens bis zum 1. März 2015 - Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines schulischen Integrationshelfers über vier Stunden pro Schultag zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird beibehalten. G r ü n d e : Die Beschwerde hat mit Blick auf die im Arztbericht vom 10. Oktober 2014 des Krankenhauses N. der C. T. C1. bescheinigten gegenwärtigen Sachlage Erfolg. Die zulässige Beschwerde ist - zukunftsbezogen bis zu einer endgültigen Abklärung insbesondere des Vorliegens der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII - begründet. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Erbringung von Jugendhilfeleistungen erlassen, soweit sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Davon ist vorliegend auszugehen. Wenn die Maßnahme - wie hier - eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, bestehen allerdings gesteigerte Voraussetzungen in der Form, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 12 B 1215/14 -, m. w. N. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn - wie hier ebenfalls anzunehmen ist - ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m. w. N. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann hier eine etwaige Ungenauigkeit der von ihr eingeholten Stellungnahme vom 12. August 2014 des Psychologischen Psychotherapeuten S. I. vom D. U. M. - Beratungsstelle -, der zu dem eindeutigen Ergebnis des Vorliegens einer seelischen Behinderung des Antragstellers gelangt, schon vor dem Hintergrund der früheren Zuerkennung einer solchen seelischen Behinderung durch Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer außerschulischen Lern-therapie im Zeitraum vom 2. April 2012 bis zum 25. März 2014 nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Die Sozialfachkräfte der Antragsgegnerin konnten sich in der Hilfekonferenz vom 13. August 2014 über die von dem - zumindest unter § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 fallenden und deshalb maßgebenden - Psychotherapeuten aus dem Entlassungsbericht des F. -Zentrums des Krankenhauses N. vom 16. Mai 2014 übernommene Diagnose, die im Wesentlichen mit der späteren Diagnose derselben Krankenanstalt vom 4. August 2014 übereinstimmt, nicht aus eigenem Gutdünken ohne erneute Einholung der Expertise eines zur Einschätzung der seelischen Erkrankung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII berufenen Arztes oder Psychotherapeuten - vgl. dazu, dass nur die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozial-pädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt: OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 , m. w. N. - hinwegsetzen. Abgesehen davon, dass sich die Diagnose mit den Störungen nach F 94.8 (siehe Seite 2 der Stellungnahme vom 12. August 2014) und F 98.8 (siehe Seite 4) durchaus auch zur ersten Achse des multitaxialen Klassifikationschemas gemäß ICD 10 verhält, kann eine seelische Störung gerade auch als Folgeerschei-nung eines Anfallsleidens wie einer - hier medikamentös unter Kontrolle haltbaren - F. auftreten, vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Otkober 2005 - 12 B 03.1068 -, Sozialrecht aktuell 2006, 93, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 7 L 3291/08.F -, juris; dazu dass eine F. als solche dem Bereich der körperlichen Behinderungen zuzurechnen ist: VG Bayreuth, Urteil vom 28. November 2011 - B 3 K 10.1060 -, juris, wie sie das Krankenhaus N. fortwährend diagnostiziert hat und in seiner neuesten Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 bezeichnenderweise auch einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sowie Verhaltensauffälligkeiten, die es auf mögliche Autismusspektrumstörungen zurückführt und mit Tic-Störungen in Verbindung bringt, voranstellt. Auch wenn das Krankenhaus es für geboten erachtet, die Auffälligkeit des Antragstellers in Bezug auf seine sozialen Kontakte von kinder- und jugendpsychiatrischer Seite erst noch einmal erneut darauf hin zu evaluieren, ob hier eine Störung aus dem Autismusbereich vorliegt, reichen die bereits jetzt vorliegenden ärztlichen und psychotherapeutischen Stellungnahmen in einer Gesamtsicht aus, um dem Senat im Rahmen der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung die hinreichende Überzeugung zu vermitteln, dass die seelische Gesundheit des Antragstellers im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Nach Maßgabe des Berichts des Krankenhauses N. vom 16. Oktober 2014 ergibt sich inzwischen ein vom Eindruck des Verwaltungsgerichts abweichendes, anderes Bild insbesondere auch insoweit, als es die weitere Voraussetzung für eine seelische Behinderung des Antragstellers im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in Form der Teilhabebeeinträchtigung betrifft. Wenn der Verfasser des Berichts von Auffälligkeiten des Hilfesuchenden in Bezug auf seine sozialen Kontakte mit dem Verdacht darauf spricht, dass es sich um eine Störung aus dem Autismusbereich handeln könne, stellt es sich nämlich als plausibel und unter Berücksichtigung der Bedeutung des hohen Rechtsgutes „Kindeswohl“ auch als hinreichend wahrscheinliche und deshalb glaubhafte Entwicklung dar, dass - wie von Antragstellerseite vorgetragen - die Verhaltensauffälligkeiten inzwischen dazu geführt haben, dass für den Antragsteller eine Teilhabe an sozialen Kontakten in der Schule nicht mehr wie früher möglich ist, K. -F1. von seinen Mitschülern ausgegrenzt und ausgelacht wird und er in seiner Person nicht über die notwendigen sozialen Kompetenzen verfügt, um ohne fremde Hilfe aus dieser Außenseitersituation wieder heraus zu kommen. Endgültige Sicherheit darüber, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder jedenfalls droht, kann erst eine neuerliche Untersuchung durch die pädagogischen Fachkräfte der Antragsgegnerin unter eventueller Einbeziehung auch fachärztlicher und/oder psychotherapeutischer Stellungnahmen erbringen. Dazu gibt die beschränkte Dauer der vom Senat getroffenen Maßnahme hinreichend Gelegenheit, bei der der Antragsteller seinerseits zur Mitwirkung verpflichtet ist und die Eltern angesichts offenbar guter finanzieller Verhältnisse riskieren, auf eine Rückforderung in Anspruch genommen zu werden. Bis zur Feststellung des Gegenteils ist im Sinne eines Anordnungsgrundes davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne Zurseitestellung eines schulischen Integrationshelfers in dem Umfang, den der psychologische Psychotherapeut in seiner Stellungnahme vom 12. August 2014 empfohlen hat (vier Stunden pro Schultag), Gefahr läuft, in einer unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufes nicht nachholbaren Weise aus dem sozialen Geflecht der Schule und aus deren Bildungsangebot ausgegrenzt zu werden. Aufgrund der entsprechenden Empfehlungen von Psychotherapeut und Ärzten hat der Senat keinen Zweifel daran, dass es sich soweit bei der Schulbegleitung um das nach den Umständen des Einzelfalles erforderliche und geeignete Mittel handelt, zumal die Antragsgegnerin Alternativen nicht unterbreitet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.