Beschluss
12 B 1198/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1119.12B1198.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdevorbringen vermag nicht in Frage zu stellen, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII zu besitzen, dessen vorläufige Befriedigung nach Maßgabe des Tenors des angefochtenen Beschlusses auch keinen Aufschub duldet. Soweit sich der Antragsgegner gegen die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII wendet, liegen seine Ausführungen dazu, dass die Entscheidung des Jugendhilfeträgers über das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung „nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt“, ersichtlich neben der Sache, weil sie auf die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen zugeschnitten sind. Das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung ist hingegen als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar und auf Seiten des Jugendamtes besteht kein Beurteilungsspielraum. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 12 CE 12.2104 -, juris, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft insofern beeinträchtigt ist, als der Antragsteller unter den im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Bedingungen aufgrund seiner seelischen Störung nicht imstande ist, sich im schulischen Lebensbereich in einer seinem Potential entsprechenden Weise zu entfalten, weil er wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten nur unzureichend beschult wird und so leistungs- und bildungsmäßig zunehmend ins Hintertreffen gerät. An dieser Argumentation geht die Beschwerde vorbei. Ihr wiederkehrendes Betonen einer „positiven Entwicklung“ blendet aus, dass der Antragsteller infolge seiner seelischen Störung schon seit geraumer Zeit nur in deutlich reduziertem Stundenumfang beschult wurde, was zwangsläufig zu - auch aus dem Bericht des T. vom 3. September 2014 hervorgehenden - Rückständen führte, obwohl alles dafür spricht, dass ein weitergehender Unterrichtsbesuch bei entsprechender Anpassung der Individualbetreuung möglich gewesen wäre. In Anbetracht dieses Missstandes konnte, auch wenn Fortschritte insbesondere im zwischenmenschlichen Umgang zu verzeichnen sind, bis zur Umsetzung des angefochtenen Beschlusses keine Rede davon sein, dass der Antragsteller „vor allem in der Schule erfolgreich am Leben in der Gesellschaft teilnimmt“, wie die Beschwerde meint geltend machen zu können. Der Antragsgegner dringt auch nicht damit durch, dass sein Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der Eignung und Erforderlichkeit einer Hilfeleistung vom Verwaltungsgericht missachtet worden sei. Allerdings steht dem Jugendhilfeträger ein solcher Spielraum bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob das Ergebnis des Entscheidungsprozesses eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die auch fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 - 12 B 982/14 -, juris, m. w. N. Die Entscheidung des Antragsgegners, eine schulische Betreuung des Antragstellers lediglich im Umfang von 10 Fachleistungsstunden pro Woche zu bewilligen, entspricht den Anforderungen an Sachangemessenheit und Nachvollziehbarkeit nicht. Ebenso inkonsequent wie im Ansatz verfehlt ist das in der Beschwerdebegründung bemühte Argument, ein Integrationshelfer führe zu einer „Stigmatisierung des Antragstellers“, der mit dem Helfer an seiner Seite „als Sonderling wahrgenommen“ werde. Die vermeintlich ausgrenzende Wirkung, auf die sich der Antragsgegner beruft, hat ihn nicht davon abgehalten, Hilfe durch den Einsatz einer sozialpädagogischen Fachkraft zu gewähren, die den Antragsteller gerade schulbegleitend unterstützt. Dass diese Betreuung weniger stigmatisierend wirkt, weil sie auf der rechtlichen Grundlage des § 32 SGB VIII - und nicht als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - erfolgt, wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet. Einerseits lehnt dieser schulische Integrationsassistenz - der Diktion nach offenbar pauschal - ab, ohne allerdings konkrete Erkenntnisgrundlagen hierfür zu benennen, andererseits berühmt er sich der Erfolge, die „durch die gewährte Hilfe in Form der 10 Fachleistungsstunden Betreuung in der Schule“ erzielt worden seien. Der Antragsgegner bleibt auch jede nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb eine Schulbegleitung in dem von ihm bewilligten Umfang zielführend, darüber hinausgehend aber ausgrenzend wirken sollte. Wesentlich naheliegender erscheint die Annahme, dass ein Schüler dadurch zum „Sonderling“ wird, dass ihm die Teilnahme am regulären Unterricht der Klasse partiell vorenthalten bleibt, wie es für den Antragsteller über Monate hin der Fall war. Nachdem die sorgeberechtigte Großmutter des Antragstellers unter dem 14. März 2014 einen Antrag gestellt hatte, der vom Wortlaut ausgehend und in Anbetracht der seinerzeit bereits aktenkundigen Schulproblematik der Sache nach erkennbar auf die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Stellung eines schulischen Integrationshelfers gerichtet war, hat die Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Antragsgegners in der Fallvorlage vom 27. März 2014 auch zunächst noch unter „voraussichtlicher Hilfebedarf“ eine „Hilfe nach § 35a SGB VIII“ angegeben, verbunden mit dem Vermerk, es werde „für sinnvoll erachtet, für einen Zeitraum der Eingewöhnung und kurze Zeit darüber hinaus, K. einen Integrationshelfer für die S. zu ermöglichen, der diesen im Unterricht begleitet, um K. positive Erfahrungen zu ermöglichen und den Austausch mit Gleichaltrigen zu fördern“. Die später erteilten Bescheide vom 2. April 2014, 18. Juli 2014 und 4. August 2014 gehen dann allerdings auf die Frage des Bestehens eines Anspruchs nach § 35a SGB VIII überhaupt nicht mehr ein. Lediglich in dem an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers adressierten Schreiben des Landrates vom 21. Juli 2014 findet sich der Hinweis darauf, dass „abweichend vom dem Antragsbegehren auf eine schulische Integrationshilfe … eine Hilfe nach § 32 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Tagesgruppe - gewährt“ worden sei und dass eine solche Hilfe „im Vergleich zu einer schulischen Vollzeitintegrationskraft die fachlich geeignetere Hilfeform“ darstelle, „um das Ziel der geeigneten schulischen Förderung sicherzustellen“; eine nähere Begründung für diese Würdigung ist dem Schreiben vom 21. Juli 2014 allerdings nicht zu entnehmen. Auch vor diesem Hintergrund spricht gegen eine ergebnisoffen fortgeführte Prüfung einer Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII, dass die Sachbearbeiterin des Jugendamtes bereits am 20. Mai 2014 anlässlich eines Gesprächs verlautbarte, eine „dauerhafte Begleitung“ des Antragstellers werde „nicht durch die Jugendhilfe getragen“, wenn dieser nach den Sommerferien in der S. aufgenommen werde. Die Frage, in welchen Grenzen eine nach § 32 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe auf gleicher Rechtsgrundlage durch externe schulbegleitende Maßnahmen ergänzt werden kann, ohne dass die gesetzliche Konzeption als teilstationäre - und damit kostenbeitragspflichtige - Leistung (§ 91 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) in Frage gestellt wird, hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu beantworten. Die Beschwerde begründet auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht eine Hilfegewährung im Umfang von 24 Wochenstunden für erforderlich erachtet hat. Soweit der Antragsgegner aus Angaben des Schulbegleiters, Herrn T1. , und des Einrichtungsleiters, Herrn L. , schließt, der Antragsteller könne den Schulbesuch zum Teil auch ohne Begleitung bewältigen, zielt sein Einwand in der Sache auf den in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerten Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem. Dieser Vorrang greift indes stets nur, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 12 A 1639/14 -, und vom 9. Februar 2011 - 12 A 2204/10 -, juris, m. w. N. Dabei ist davon auszugehen, dass die Entscheidungen zunächst der N. und dann der S. , den Antragsteller ohne weitergehende Schulbegleitung nur in reduziertem Umfang zu unterrichten, auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 AO-SF (in der bis zum 10. Oktober 2014 geltenden Fassung; nunmehr inhaltlich gleichlautend: § 28 Abs. 2 AO-SF n. F.) getroffen worden sind. Hiernach kann die Schule, wenn - wie beim Antragsteller - im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet wird, im Rahmen des Förderplans für begrenzte Zeit von der Stundentafel abweichen, soweit es die emotionale und soziale Entwicklung und die besondere Lebenssituation eines Schülers erfordert. Liegt eine solche Schulentscheidung vor, dürfte es mit einer am Hilfebedarf orientierten Amtsführung regelmäßig - und so auch hier - nicht in Einklang zu bringen sein, wenn die keinen Aufschub zulassende Deckung des Bedarfs mit dem Argument verzögert bzw. verweigert wird, es bestehe keine sachliche Rechtfertigung (mehr) für eine Kurzbeschulung. Unbeschadet der Frage, ob das Jugendamt die notwendige fachliche Kompetenz hat, um dies beurteilen zu können, steht eine weitergehende Beschulung jedenfalls solange nicht „zur Verfügung“, als die Entscheidung der Schule fortbesteht. Sich diesbezüglich zunächst mit der Schule - gegebenenfalls sogar streitig - auseinandersetzen, ist dem betroffenen Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten bei dringenden Bedarfslagen, die durch den umfangreichen Ausfall von Unterricht ohne Weiteres begründet werden, nicht anzusinnen. Hält der Antragsgegner das Vorgehen der Schule hier für falsch, steht ihm frei, von seinen aufsichtsbehördlichen Kompetenzen (§§ 86 Abs. 2 u. 3, 88 Abs. 3 SchulG NRW) Gebrauch zu machen. Bei Beachtung des Prinzips faktischer und rechtlicher Verfügbarkeit bedarfsdeckender Hilfen kann auch von vornherein nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, dass die S. von Angeboten des Antragsgegners zu einer „erfolgreich gelebten schulischen Inklusion“ bislang keinen Gebrauch gemacht hat, wie Letzterer einwendet. Davon abgesehen bleibt vollkommen offen, inwieweit das hervorgehobene Angebot einer „aktiven Beteiligung der Lehrkräfte“ dazu angetan sein sollte, dem Antragsteller einen weitergehenden unbegleiteten Schulbesuch zu ermöglichen. Auch der Versuch des Antragsgegners, die dem Antragsteller bei fortgesetzter Kurzbeschulung drohenden Nachteile zu relativieren und damit eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu konstruieren, zeugt von einer Verkennung der Dringlichkeit der Deckung des Hilfebedarfs. Von einem unaufschiebbaren Bedarf ist regelmäßig gerade auch dann auszugehen, wenn der bei Kindern und Jugendlichen dauerhaft bestehende Bedarf an adäquater Bildungsvermittlung wegen drohenden Verlustes an Zeit, die nicht nachgeholt, sondern nur angehängt werden kann, nicht mehr oder nicht ausreichend gedeckt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 12 A 1639/14 - (im Kontext des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Wenn der Antragsgegner „den Stellenwert und die Bedeutung eines eventuell betroffenen Rechts oder Grundrechts des Antragstellers“ ohne ausdrücklichen Hinweis des Gerichts nicht zu erkennen vermag, sei er auf die in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 6, 8 Abs. 1 Satz 1 NRWVerf und § 1 SchulG NRW verkörperte Werteordnung aufmerksam gemacht. Welche konkreten öffentlichen Interessen bei der vom Antragsgegner vermissten Abwägung gewichtiger sein sollen, lässt die Beschwerde offen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.