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Beschluss

13 E 1201/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1113.13E1201.14.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2014, mit welchem die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. April 2014 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Der Urkundsbeamte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass eine Terminsgebühr nach den Vorbemerkungen zu Teil 3 Abs. 3 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) nicht entstanden ist. Danach entsteht eine Terminsgebühr (Nr. 3104) auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens lösen eine Terminsgebühr nicht aus. Vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - VII ZP/13 -, juris. Ausgehend hiervon ist eine Terminsgebühr aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf welche der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht entstanden. Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass zur Annahme, Gegenstand des Telefonats vom 29. Oktober 2013 sei eine Absprache über die Erledigung des Verfahrens gewesen. Die Bezirksregierung hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Telefonat darüber informiert, prüfen zu wollen, ob sie den Kläger klaglos stelle. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten, hatte dieser sich deshalb bereit erklärt, sein Akteneinsichtsgesuch zunächst zurückzustellen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Absprache über die weitere Verfahrensweise. Dass darüber hinausgehende Absprachen, etwa über die Art einer im Falle der Klaglosstellung möglichen prozessualen Verfahrensbeendigung oder die Kostentragung, Gesprächsgegenstand waren, vgl. zur Terminsgebühr bei Abreden über die prozessuale Verfahrensbeendigung, OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 -, juris, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Für die von der Bezirksregierung in Aussicht gestellte Prüfung, ob der Kläger klaglos gestellt werde konnte, kam es auf eine Zustimmung des Klägers ohnehin nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).