Beschluss
12 A 1930/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1110.12A1930.14.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte vermag mit keinem der geltend gemachten Zu-lassungsgründe durchzudringen. Das Zulassungsvorbringen erzeugt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlich gefundenen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerich-tes, die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt, jedenfalls im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Dass ein Fall des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wie ihn der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 8. April 2013 angenommen hat, nicht vorliegt, wird auch vom Beklag-ten nicht mehr in Abrede gestellt. Die Vorschrift regelt die Erstattung in Fällen, in denen die Leistung - aus einer „ex post“ Betrachtung - gar nicht erst durch einen Verwaltungsakt bewilligt worden ist, vgl. etwa: Waschull, in: LPK- SGB X, 3. Auflage 2011, § 50 Rn.30, m. w. N., siehe zum Verhältnis von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch: BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 5 C 16.97 -, BVerwGE 105, 374, juris. während die Leistung von Blindengeld nach dem GHBG vorliegend unzweifelhaft auf der Grundlage eines solchen - nämlich des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 9. April 1999 - erfolgt ist. Bedurfte es deshalb zunächst der Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 9. April 1999 mittels seines Rückforderungsbescheides vom 8. April 2013 überhaupt konkludent mit aufgehoben hat. Das verbietet sich zum einen schon deshalb, weil der Beklagte ersichtlich anders vorgegangen ist, als bei der Geltendmachung seiner Rückforderung durch Bescheid vom 15. September 2011, der die ausdrückliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 9. April 1999 beinhaltet. Wenn der Beklagte sein Rückforderungsbegehren dann auf § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X stützt, kann ihm nicht unterstellt werden, den der Leistung zugrundeliegenden Bescheid im gleichen Atemzug ein zweites Mal aufheben zu wollen. Zum anderen steht einer Auslegung des Bescheides vom 8. April 2013 dahingehend, dass der Bewilligungsbescheid vom 9. April 1999 für die Zeit ab dem 1. August 2003 aufgehoben werden soll, auch das Fehlen jeglicher Ermessenserwägungen entgegen, die § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X trotz der Verwendung des Begriff „soll“ mit Blick auf die Aufrechterhaltung des Bewilligungsbescheides im Erstattungsverhältnis zur Beigeladenen, mit Blick auf die Behauptung der Kläger schon im früheren Klageverfahren 26 K 5696/11, ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen zu sein, und mit Blick auf die Rückdrehung des Bescheides vom 22. Juni 2012, mit dem die Rücknahme mit Bescheid vom 15. September 2011 aufgehoben worden ist, ausnahmsweise erfordert. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht. Der Beklagte legt schon nicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend nachvollziehbar dar, worin der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensfehler bestehen soll. Jedenfalls wird nicht annähernd erkennbar, dass das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblich auf ihm beruhen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).