Beschluss
7 A 1835/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1031.7A1835.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 11. Januar 2013 gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Baugenehmigung vom 11. Januar 2013 für die Erweiterung der Verkaufsfläche um weitere 122,59 qm auf nunmehr 987,60 qm unter Wegfall von Lagerfläche verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Genehmigung sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Insbesondere begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass in der Regelung zur Anliefersituation auf den „Normalbetrieb“ abgestellt werde. Die Kläger könnten sich auch nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch gegen das genehmigte Vorhaben stützen. Schließlich sei auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, insbesondere seien auch die durch den Anlieferverkehr verursachten Lärmimmissionen nicht im Rechtssinne rücksichtslos. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt es nicht wegen der Verwendung des Begriffs „Normalbetrieb“ in nachbarrechtsrelevanter Weise an der hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung. Der Senat sieht nach wie vor keinen Grund, die Verwendung des Begriffs „Normalbetrieb“ im Zusammenhang der Regelungen der Baugenehmigung mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Meinung der Kläger nicht entscheidend darauf an, ob es um die Situation „vor Ort“ oder um „die Ursache dafür“ geht. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 24. April 2012 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 247/12 - und die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Urteilsgründen Bezug genommen. Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem behaupteten Gebietsgewährleistungsanspruch. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Verwaltungsgericht im Rahmen einer Hilfserwägung das einschlägige Planungsrecht für unwirksam erachtet, die planungsrechtliche Beurteilung der Kläger als zutreffend unterstellt und von einem Aneinandergrenzen eines faktischen reinen Wohngebiets und eines faktischen allgemeinen Wohngebiets ausgegangen wird. Der so genannte Gebietsgewährleistungsanspruch greift nämlich grundsätzlich nur innerhalb desselben Baugebiets. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 ‑ 7 B 1319/05 -, juris und Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2658/07 -, BRS 74 Nr. 189, m. w. N. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat, ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor behaupteten gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen regelmäßig aber nicht besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 ‑ 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68. Auch die von den Klägern herangezogene Senatsentscheidung vom 25. Februar 2003 in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 2374/02 - (BRS 66 Nr. 82) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger dieser Entscheidung, die den speziellen Sachverhalt eines Abwehranspruchs eines in einem festgesetzten Industriegebiet ansässigen Betriebs gegen die Genehmigung einer Wohnnutzung in einem benachbarten Gewerbegebiet betrifft, im Wege der Auslegung Rechtssätze entnimmt, die sich auf eine weiterreichende Geltung im Sinne eines baugebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruchs erstrecken, folgt der Senat dem nicht. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert des Weiteren nicht aus der Erwägung der Kläger, die Baugenehmigung treffe eine Regelung für den Anlieferverkehr, die sich auch auf das faktische reine Wohngebiet erstrecke, in dem ihr Grundstück liege. Hierzu hat die Beigeladene zutreffend darauf abgestellt, dass eine solche gebietsübergreifende Regelung mit der Baugenehmigung nicht getroffen worden ist, sondern allenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche von der Baugenehmigungsregelung erfasst wäre. Aus den vorstehenden Gründen weist die Sache auch nicht die von den Klägern geltend gemachten besonderen rechtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schließlich rügen die Kläger erfolglos, es liege ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, weil in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 gestellte Beweisanträge vom Verwaltungsgericht prozessordnungswidrig abgelehnt worden seien. Die Kläger bemängeln zu Unrecht, der Beweisantrag zur Thematik des Anlieferkonzepts (S. 3 f. des Terminsprotokolls) sei in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden, es sei nicht erkennbar, dass er auf entscheidungserhebliche Tatsachen abziele. Eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung im Zusammenhang mit dem Antrag ist erst auf Seite 11 der Zulassungsantragsbegründungsschrift formuliert worden. Im Übrigen bezog sich der Antrag auf die Beantwortung einer Rechtsfrage. Soweit sich die Kläger auf den weiteren Beweisantrag mit dem Ziel der Einholung eines Schallgutachtens unter Berücksichtigung der von ihrem Prozessbevollmächtigen formulierten Detailvorgaben beziehen, ist ebenso wenig dargelegt, dass dieser Beweisantrag in prozessordnungswidriger Weise abgelehnt worden wäre. Die auf eine weitere Begutachtung gerichtete vorsorgliche Antragstellung ist vielmehr in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden, weil das Verwaltungsgericht annehmen durfte, die vorliegende Begutachtung sei genügend zur Beurteilung der aufgeworfenen Tatsachenfragen. Die Kläger bemängeln in diesem Zusammenhang zu Unrecht, der Gutachter habe die Anlieferfahrzeuge sozusagen in einer Ideallinie auf den Hof fahren lassen, habe aber ignoriert, dass diese Ideallinie nicht eingehalten werden könne bzw. nicht eingehalten werde. Angesichts der erstinstanzlichen Ausführungen zu den bei Rangierfahrten von Lastkraftwagen verursachten Geräuschen und deren Zumutbarkeit im vorliegenden Einzelfall ist die Erforderlichkeit einer weiteren Begutachtung mit diesen Erwägungen nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss unanfechtbar.