Beschluss
14 A 699/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1020.14A699.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Das Vorbringen der Klägerin, auch ohne unverzügliche Rücktrittserklärung einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts von der Prüfung am 14.12.2012 zu haben, weil die Prüfer ihre Prüfungsunfähigkeit hätten erkennen und die Prüfung abbrechen müssen, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin am Tag der Prüfung infolge der von ihr geltend gemachten Beschwerden (Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Fieber) überhaupt prüfungsunfähig war. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die vorgenannten Beschwerden die Klägerin nicht daran gehindert haben, sich bereits während der Prüfung oder unmittelbar danach Klarheit über die eigene Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Von dieser Obliegenheit war die Klägerin auch nicht deshalb befreit, weil die Prüfer ihre Prüfungsunfähigkeit hätten erkennen und ihr zu einem Rücktritt raten und/oder die Prüfung von Amts wegen abbrechen müssen. Die prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht gebietet derartige Maßnahmen nur dann, wenn die Prüfungsunfähigkeit des Prüflings offensichtlich ist und dem Prüfling die Möglichkeit eines Rücktritts wegen Prüfungsunfähigkeit nicht bekannt ist und auch nicht sein muss oder er infolge der Erkrankung physisch oder psychisch nicht in der Lage ist, seine eigene Prüfungsunfähigkeit zu erkennen. Der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, dass der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend gemacht wird, wobei an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein Prüfungsrücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1992 - 6 B 27.92 -, juris. Das Unvermögen, den Rücktritt von der Prüfung zu erklären, kann zunächst auf der unverschuldet fehlenden Kenntnis des Rücktrittsrechts beruhen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein offensichtlich prüfungsunfähiger Prüfling von der Möglichkeit eines Rücktritts keine Kenntnis hat, ist die Prüfungsbehörde verpflichtet, ihn entsprechend zu informieren. Vgl. zu Hinweispflichten der Prüfungsbehörde: BVerwG, Beschluss vom 12.3.2004 - 6 B 2.04 -, juris. Unterbleibt ein solcher Hinweis, leidet die Prüfung nur dann unter einem Verfahrensfehler, wenn die Unkenntnis des Prüflings unverschuldet ist. In einer solchen Situation befand sich die Klägerin jedoch nicht. Vor Beginn der Klausur hat sie mit ihrer Unterschrift bestätigt, gesundheitlich in der Lage zu sein, an der Prüfung teilzunehmen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie des weiteren während der Prüfung erwogen, sich wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen an die Aufsicht zu wenden. Die Möglichkeit eines Rücktritts aus gesundheitlichen Gründen war ihr folglich bekannt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung physisch oder psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, ihre eigene Prüfungsunfähigkeit zu erkennen. Nur in einem solchen Fall ist die Prüfungsbehörde gehalten, die Prüfung von Amts wegen abzubrechen und nur in einem solchen Fall und nur für die Dauer dieses Zustands ist der Prüfling von seiner Obliegenheit entbunden, sich über seine Prüfungsfähigkeit selbst Klarheit zu verschaffen und ggfs. den Rücktritt unverzüglich zu erklären. Denn die Rechtsordnung geht davon aus, dass jedermann sich grundsätzlich sein eigenes Verhalten zurechnen lassen, also die Rechtsfolgen seines Verhaltens tragen muss. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt eine Ausnahme nur dann, wenn jemand aus Krankheitsgründen außerstande ist, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1984 - 7 B 198.84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 206. An einer solchen eigenverantwortlichen Entscheidung war die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder während der Prüfung noch unmittelbar danach gehindert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. Ihr Einwand, dass auch die Prüfer ihre Prüfungsunfähigkeit erkannt hätten, ändert nichts an ihrer aus eigener Erkenntnis resultierenden Obliegenheit, selbst den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Selbst wenn die Klägerin während der Prüfung nicht zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung über den Rücktritt in der Lage gewesen wäre, läge kein Verfahrensfehler vor, da - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend und unwidersprochen festgestellt hat - keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Klägerin unmittelbar nach der Prüfung über ihre Prüfungsfähigkeit keine Klarheit hätte verschaffen können. Wann im Einzelfall eine für den Prüfer offensichtliche und zweifelsfreie Prüfungsunfähigkeit den Prüfling von der Obliegenheit unverzüglicher Rücktrittserklärung entbindet, vgl. zu einer solchen Konstellation für eine psychische Erkrankung BVerwG, Urteil vom 24.2.2003 ‑ 6 C 22.02 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 403 S. 58 f.; wohl zu weitgehende Folgerungen aus der Fürsorgepflicht ziehen Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 274, kann hier dahinstehen. Ein Prüfungsabbruch durch die Prüfungsbehörde wegen Prüfungsunfähigkeit ohne die eigenverantwortliche Entscheidung des Prüflings, einen Rücktritt zu erklären, kommt nur in Betracht, wenn dessen Entscheidung über Rücktritt oder Fortsetzung der Prüfung keine rechtliche Bedeutung zukommt, also praktisch nur dann, wenn er nicht zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung in der Lage ist. Das ist, wie oben ausgeführt, bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Auch die Frage, ob die Prüfungsbehörde auf eine Erklärung des Rücktritts hätte hinwirken müssen, ist zu verneinen, da dies nur dann prüfungsrechtlich erforderlich sein kann, wenn dem Prüfling die Rücktrittsmöglichkeit unbekannt ist oder er zur eigenverantwortlichen Entscheidung nicht in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Aufklärung, ob den Prüfern die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin während der Prüfung bekannt waren. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterbliebener Aufklärung liegt damit ebenfalls nicht vor. Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, sie habe entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts aus Gleichheitsgründen. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr angeführten Personen, denen die Beklagte einen Rücktritt von der Prüfung nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses genehmigt habe, sich in einer vergleichbaren Situation (insb. hinsichtlich des Zeitpunkts der Rücktrittserklärung und des Nachweises einer Erkrankung) befunden hätten. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. Schließlich kommt der Rechtssache auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer erkennbaren Einschränkung der Prüfungsfähigkeit Prüfer oder Aufsichtspersonen gehalten sind, die Prüfung von Amts wegen abzubrechen oder auf einen Rücktritt hinzuwirken, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht in diesen Fällen hat, bedarf nach dem oben Ausgeführten keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.