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Beschluss

19 E 980/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1014.19E980.14.00
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Leitsätze

Der Geburtsorterwerb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG richtet sich nach derjenigen Fassung dieser Vorschrift, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gegolten hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Geburtsorterwerb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG richtet sich nach derjenigen Fassung dieser Vorschrift, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gegolten hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das inzwischen durch Klagerücknahme beendete erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Verpflichtungsklage fehlte die hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Kläger kein deutscher Staatsangehöriger ist. Insbesondere ist er nicht durch seine Geburt in Köln am 12. Juli 2000 kraft Geburtsorterwerbs nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) deutscher Staatsangehöriger geworden. Dieser Geburtsorterwerb setzte neben dem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt des maßgeblichen Elternteils nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG 1999 zusätzlich voraus, dass dieser Elternteil seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 2). Diese Voraussetzung hatte das Verwaltungsgericht bereits in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 14. Mai 2014 für beide Elternteile des Klägers zutreffend verneint. Hiergegen hat der Kläger auch keine Beschwerderügen erhoben. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ergab sich auch nicht aus der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG. Danach setzt der Geburtsorterwerb neben dem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt des maßgeblichen Elternteils nur noch voraus, dass dieser Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, ohne jedoch an einen bestimmten Aufenthaltstitel anzuknüpfen und ohne eine bestimmte Dauer des Besitzes dieses Titels zu verlangen (Art. 5 Nr. 3 des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, 2003). Ein solches unbefristetes Aufenthaltsrecht sei, so macht der Kläger geltend, das assoziationsrechtliche Freizügigkeitsrecht seiner Mutter, das am 12. Juli 2000 bereits seit vier Jahren bestanden habe. Mit dieser Argumentation bleibt der Kläger ohne Erfolg. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht entschieden, dass die persönlichen Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StAG im Zeitpunkt der Geburt des Kindes erfüllt sein müssen (Prozesskostenhilfebeschluss vom 14. Mai 2014, S. 3). BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 ‑ 1 C 31.03 ‑, BVerwGE 122, 199, juris, Rdn. 13; Hamb. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2009 – 3 Bf 48/08.Z ‑, StAZ 2010, 183, juris, Rdn. 8. Die seit dem 28. August 2007 geltende Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG wirkt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht auf vor diesem Tag Geborene zurück. Das hat das OVG Hamburg in dem vorzitierten Beschluss bereits überzeugend im Einzelnen ausgeführt. OVG Hamburg, a. a. O., Rdn. 11. Nicht stichhaltig ist demgegenüber das Argument des Klägers, die zum 28. August 2007 vorgenommene Änderung sei „nach den Gesetzesmaterialien nur rein redaktioneller Natur“. Denn die für den vorliegenden Fall maßgebliche Gesetzesänderung hatte der Gesetzgeber schon mit Wirkung vom 1. Januar 2005 vorgenommen. Schon zu diesem Zeitpunkt verlor der Besitz eines Aufenthaltstitels für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige seine konstitutive Wirkung, ohne dass diese substantielle Rechtsänderung auf die Zeit vor dem 1. Januar 2005 zurückwirkte. OVG Hamburg, a. a. O., Rdn. 11, 13; Marx, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 28, Dezember 2013, IV-2 § 4 StAG, Rdn. 331. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).