Beschluss
6 A 1968/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.6A1968.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Polizeioberrats auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet.
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeioberrats auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum September 2008 bis August 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe liege nicht vor; der zugrunde liegende Sachverhalt sei zutreffend ermittelt worden. Das Zulassungsvorbringen stellt allein die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts in Frage und führt verschiedene Tätigkeiten und dienstliche Leistungen des Klägers sowie sich hierzu verhaltende Schreiben, Veröffentlichungen und Gutachten an, die nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. Diese Einwände greifen nicht durch. Wie das Zulassungsvorbringen selbst einräumt, ist die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Führungsgruppe bei Einsätzen aus besonderem Anlass in der dienstlichen Beurteilung erwähnt worden. Soweit der Kläger geltend macht, aus der bloßen Erwähnung dieser Tätigkeit folge nicht, „dass dies dann auch ordnungsgemäß berücksichtigt worden ist“, bleibt sein Vorbringen ohne Substanz. Einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beurteiler die genannte Tätigkeit trotz ausdrücklicher Erwähnung nicht in seine Bewertung einbezogen hat, benennt es nicht. Soweit der Kläger auf das Belobigungsschreiben vom 12. Januar 2012 verweist, das er für seine Tätigkeit als Leiter des Qualitätszirkels Eigensicherung erhalten hat, und geltend macht, die Belobigung spreche „eindeutig“ dafür, dass ihm ein überdurchschnittliches Gesamturteil hätte zuteil werden müssen, bzw. sich in der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hätte niederschlagen müssen, lässt er außer Acht, dass der Beurteiler die Leistungen im Rahmen seiner Tätigkeit im Qualitätszirkel nicht isoliert zu betrachten, sondern das Gesamtbild seiner Leistungen in den Blick zu nehmen hatte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, die Tätigkeit sei in der dienstlichen Beurteilung nicht aufgeführt worden, fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt. Dieses hat festgestellt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Endbeurteiler die Tätigkeit im Rahmen der Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Dem Endbeurteiler seien die von dem Kläger übernommenen Aufgaben bekannt gewesen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht auch bezüglich der vom Kläger erneut hervorgehobenen höherwertigen Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum hingewiesen und angemerkt, dass die Bewertung einer höherwertigen Tätigkeit ebenfalls ein Akt wertender Erkenntnis sei. Das Zulassungsvorbringen räumt selbst ein, dass die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten nicht generell zu einer besseren dienstlichen Beurteilung führen müsse, und der Kläger bereits überdurchschnittlich beurteilt worden sei. Es legt nicht dar, warum die erfolgte Bewertung mit Einzelnoten von 3 (fünfmal) und 4 (dreimal) Punkten gleichwohl fehlerhaft sein soll. Der Hinweis, dass auch eine bessere Bewertung möglich gewesen wäre, zeigt einen Beurteilungsfehler nicht auf. Unzutreffend ist schließlich der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die von dem Kläger „vorgelegten Schreiben, Veröffentlichungen und Gutachten, insbesondere dies des Herrn Prof. Dr. U. G. vom 10. Juni 2013, in keinster Weise gewürdigt“. Das Verwaltungsgericht hat diese Schriftstücke in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erwähnt und ihnen „positive Rückmeldungen“ zu der Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum entnommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).