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Beschluss

12 A 1507/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1008.12A1507.14.00
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Tenor

Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C.     G.         aus L.    beigeordnet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zugelassen.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. G. aus L. beigeordnet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Dem Kläger ist für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und nach Maßgabe von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO der Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und er gemessen an der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29. Juni 2014 sowie der dieser beigefügten Belege nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aus seinem verwertbaren Einkommen oder Vermögen aufzubringen. Mit seinem Berufungszulassungsantrag dringt der Kläger nämlich insofern durch, als die der Sache nach aufgeworfene Frage, welche Anforderungen hier an eine plausible Darlegung von zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichenden Einkommensverhältnissen zu stellen sind, i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten begründet, die von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent mit umfasst sind. Wenn Miete nach § 9 Abs. 1 WoGG das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund etwa von Mietverträgen ist, stellt sich für die fiktive Einberechnung von Wohngeld in die Kontrollberechnung vorliegend z. B. die Frage, ob dazu auch die anteiligen Kosten für einen - ansonsten zweifelsfrei nicht i. S. v. § 2 WoGG der Unterkunft dienenden - Stellplatz gehören, wenn die Wohnung nur mit dem Stellplatz zusammen anmietbar gewesen ist, lediglich eine einheitliche - noch unterhalb der Höchstbeträge nach § 12 WoGG liegende - Grundmiete einschließlich Stellplatz geschuldet wird (wie es das Amtsgericht L. hier in seinem Urteil vom 3. Juli 2014 - C /13 - abweichend von der Annahme des Verwaltungsgerichts festgestellt hat), und eine Untervermietung nach dem Mietvertrag grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedurft hätte, indes für eine derartige getrennte Verwertung des Stellplatzes - soweit sich dies nachweisen lässt - kein Markt bestanden hat. Vgl. insoweit zu angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen von Arbeitslosengeld nach dem SGB II: SG Reutlingen, Urteil vom 17. März 2008 - S 12 AS 2364/06 -, juris. Ungeachtet dessen ist auch zu überprüfen, ob die Deckung der Ausgaben des Klägers durch seine nachgewiesenen Einnahmen im Kontrollzeitraum März 2012 bis April 2013 dadurch in Frage gestellt werden kann, dass anstelle des tatsächlich bezogenen Wohngeldes von monatlich 96,- Euro das vermeintlich zustehende in Höhe von nur 88,- Euro in den Blick genommen wird. Insofern bedarf es zumindest der Klärung, ob bei der Prognoseentscheidung auf der Grundlage der finanziellen Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2013 eine zukünftige Entwicklung nicht wenigstens insoweit hätte eingestellt werden müssen, als bei fehlender Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes von vornherein mit einem intensiveren Vermögensverzehr, d. h. einem weiteren Rückgriff des Klägers auf sein verfügbares Vermögen, zu rechnen war. Die Plausibilitätsprüfung hat sich auf die faktisch und real dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel zu beziehen, vgl. etwa: VG München, Urteil vom 18. April 2013 - M 22 K 11.3070 -, juris, und keine Wertung vorzunehmen. Maßgeblich ist in erster Linie, ob die Berechnung, wie der Kläger seinen Bedarf decken kann, rechnerisch schlüssig ist. Vgl. zur Maßgeblichkeit der Schlüssigkeit der Berechnung etwa: BayVGH, Beschluss vom 29. Sep-tember 2009 - 12 CE 09.2039 -, juris. Ziel der Plausibilitätskontrolle ist es daher nicht, eine latente Sozialhilfebedürftigkeit aufzudecken, sondern zu vermeiden, dass der Wohngeldbewilligung ein zu niedrig bemessenes Einkommen zugrundegelegt wird. Darüber hinaus stellt sich angesichts der Individualität der Lebensgestaltung des Einzelnen auch die Frage, inwieweit sich eine schlüssige Darlegung unter Anlegung der nach § 5 RBEG regelmäßig zu berücksichtigenden Verbrauchsausgaben für einen Einpersonenhaushalt nachvollziehen lassen muss. Die prozentualen Anteile der einzelnen Posten (Abteilungen) an den Gesamtausgaben vermögen nämlich nur wiederzugeben, welcher Anteil des Regelsatzes durchschnittlich in einem Monat für welchen Einzelbedarf aufgewendet zu werden pflegt. Unberücksichtigt bleiben sowohl die individuelle Bevorzugung bestimmter Bedarfsposten zulasten anderer Abteilungen als auch eine einmalige Bedarfsdeckung für mehrere Monate im Voraus. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, es müsse im Rahmen der Prognoseentscheidung auch berücksichtigt werden, dass in der Vergangenheit erfolgte Einsparungen im Bereich der Renovierungskosten sich künftig nicht mehr fortführen ließen, wie der vom Vermieter angestrengte Rechtsstreit zeige, dürfte diesem Ansatz - ungeachtet des Ausgangs dieses Rechtsstreits - schon deshalb nicht beizupflichten sein, weil er dem ansonsten hervorgehobenen Prinzip der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung widerspricht; es ist keine Grundlage dafür erkennbar, dass sich anstehende Renovierungskosten im März 2013 abgezeichnet hätten.